Kostenrechner Scheidungsanwalt Siegen
Eine Scheidung ist oftmals günstiger als erwartet. Ermitteln Sie die Kosten überschlägig mit unserem Scheidungskostenrechner.
Eine Scheidung ist oftmals günstiger als erwartet. Ermitteln Sie die Kosten überschlägig mit unserem Scheidungskostenrechner.
Eine Scheidung ist oftmals günstiger als erwartet. Ermitteln Sie die Kosten überschlägig mit unserem Scheidungskostenrechner.
Der nachfolgende Scheidungskostenrechner eröffnet die Möglichkeit, die Kosten eines Scheidungsverfahrens zumindest der Größenordnung nach überschlägig zu ermitteln. Allerdings ist jede Scheidung anders, sodass wir anraten, die Kosten Ihres Scheidungsverfahrens konkret ermitteln zu lassen. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, die voraussichtlichen Kosten Ihres Scheidungsverfahrens individuell zu berechnen, und zwar für Sie kostenlos und unverbindlich. Nutzen Sie unseren Service. Den enstprechenden Vordruck finden sie hier.
Die Kosten einer Scheidung richten sich nach dem Einkommen und dem Vermögen der Ehegatten. Die angegebenen Kosten (Anwalts- und Gerichtskosten) gelten für das isolierte Scheidungsverfahren, in dem neben der Scheidung selbst nur der Versorgungsausgleich (= Ausgleich der während der Ehezeit erwirtschaften Rentenanwartschaften) geregelt wird. Werden zusätzliche Streitgegenstände im Wege eines sogenannten Verbundantrages an das Scheidungsverfahren „angekoppelt“, so ist dies mit höheren Kosten verbunden. Die endgültige Berechnung des Verfahrenswertes obliegt dem Familiengericht. Bei der Eingabe in den Scheidungskostenrechner beachten Sie bitte:
Der Verfahrenswert für das isolierte Scheidungsverfahren richtet sich u. a. nach den Nettoeinkünften der Ehegatten. Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der Beteiligten ist mit dem Faktor drei zu multiplizieren.
Beispiel: Frau B verfügt über ein Nettoeinkommen von 1.500,00 EUR, ihr Ehemann über 3.000,00 EUR. Das Gesamteinkommen der Ehegatten beläuft sich auf 4.500,00 EUR, multipliziert mit dem Faktor drei ergibt sich daraus ein Verfahrenswert von 12.500,00 EUR.
Kindergeld ist nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen. Elterngeld wird bei der Festsetzung des Streitwertes einkommenserhöhend berücksichtigt.
Zumindest in den Amtsgerichtsbezirken Siegen, Bad Berleburg, Olpe und Altenkirchen werden Sozialleistungen, beispielsweise nach dem SGB II (= Arge-Leistungen), als Einkommen bei der Ermittlung des Verfahrenswertes hinzugerechnet. In anderen Bezirken wird dies nicht einheitlich gehandhabt. Teilweise werden Sozialleistungen nicht in Ansatz gebracht.
Vermögen der Ehegatten kann den Verfahrenswert erhöhen, spielt in der Praxis aber nur eine geringe Bedeutung. Zumeist wird von den Gerichten gar nicht gefragt, ob Vermögen vorhanden ist. Aus diesem Grund wird das Vermögen in den allermeisten Fällen nicht verfahrenswerterhöhend berücksichtigt. Wenn das Gericht das Vermögen in Ansatz bringt, können als Richtschnur zwischen fünf bis zehn Prozent davon in Ansatz gebracht werden, und zwar von dem bereinigten Einkommen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten und Schulden.
Verbindlichkeiten, wie Zins- und Tilgungsleistungen für Ratenkredite, werden im Regelfall – zumindest nicht im Sprengel des Landgerichts Siegen – allenfalls bedingt einkommensmindernd berücksichtigt.
Unterhaltsbedürftige Kinder, egal ob minderjährig oder volljährig, können den Verfahrenswert mindern. In Rheinland-Pfalz, insbesondere dem benachbarten Amtsgericht Betzdorf, und an den meisten Familiengerichten in Hessen wird vom Nettoeinkommen der Ehegatten ein Abschlag von 250,00 EUR pro Kind vorgenommen. Im Landgerichtsbezirk Siegen entspricht es ständiger Übung, dass ein solcher Abzug nicht erfolgt.
In den Landgerichtsbezirken Siegen und Koblenz wird im Falle der einvernehmlichen Scheidung kein 25%iger Abschlag vorgenommen, wie dies an anderen Gerichten möglicherweise der Fall ist.
Zusammen mit der Scheidung ist der Versorgungsausgleich – sofern nicht ausgeschlossen – durchzuführen. Dieser wirkt sich auf die Höhe des Verfahrenswertes aus. Der Mindestwert für den Versorgungsausgleich beläuft sich auf 1.000,00 EUR, selbst dann, wenn der Versorgungsausgleich im Vorfeld ausgeschlossen wurde. Im Übrigen hängt der Wert für den Versorgungsausgleich von der Anzahl der vorhandenen Anwartschaften ab. Für jedes Anrecht – egal ob privat, betrieblich oder gesetzlich bestimmt – erhöht sich der Wert des Versorgungsausgleichs um jeweils 10 % des Scheidungsgrundwertes (= zusammengerechnete monatliche Nettoeinkünfte der Ehegatten pro Quartal).
Der Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren setzt sich aus dem Grundwert und dem addierten Wert für den Versorgungsausgleich zusammen.
In unserer Siegener Fachkanzlei für das Familienrecht wird das Scheidungsrecht maßgeblich betreut von Rechtsanwalt und Fachanwalt für das Familienrecht Frank Baranowski. Wir bieten Ihnen individuelle Beratung rund um Ihre Scheidung. Zusammen mit Ihnen erarbeiten wir Konzepte für eine komplikationslose Scheidung. Mit uns kommen Sie schneller ans Ziel. Legen Sie Ihre Scheidung in unsere Hände.
Wir sind montags bis freitags durchgehend von 8:00 bis 18:00 Uhr zu erreichen. Bei uns bekommen Sie kurzfristig und zeitnah einen Besprechungstermin.
Baranowski & Kollegen
Rechtsanwälte & Fachanwälte
Sandstraße 160
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