Unfallregulierung mit Verkehrsanwalt Siegen
Verkehrsunfall? Professionelle, schnelle und komplikationslose Schadensabwicklung
Verkehrsunfall? Professionelle, schnelle und komplikationslose Schadensabwicklung
Verkehrsunfall? Professionelle, schnelle und komplikationslose Schadensabwicklung
Als Fachkanzlei für das Familienrecht verfolgen wir einen ganzheitlichen Ansatz. Unsere Familienanwälte verhelfen Ihnen gleichermaßen zu Ihrem Recht, wenn es um Fragen rund um das Verkehrsrecht geht. Insbesondere stehen wir Ihnen mit Wissen zur Seite, wenn es um die Abwicklung oder die Regulierung eines Unfallschadens bzw. um die Durchsetzung von Schmerzensgeld oder Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall geht. Wir sind seit vielen Jahren erfolgreich in der Schadensregulierung tätig.
Vom reinen "Blechschaden” bis hin zur Beratung bei komplizierten Unfällen mit Verletzungen oder gar dem Tod eines Beteiligten stehen wir an Ihrer Seite und kämpfen für Ihr Recht. Dabei unterstützen wir Sie insbesondere bei der Geltendmachung von
Wir wickeln Ihren Autounfall schnell und reibungslos ab. Unsere Rechtsanwälte übernehmen für sie die gesamte Schadensabwicklung von der Unfallaufnahme bis hin zur kompletten außergerichtlichen bzw. etwa anschließenden gerichtlichen Tätigkeit. Verschenken Sie kein Geld und legen die professionelle Schadensabwicklung in unsere Hände. Haben Sie den Schaden nicht verursacht, so ist die gegnerische Haftpflichtversicherung zur Übernahme unserer Anwaltskosten verpflichtet. Andernfalls rechnen wir, sofern vorhanden, gegenüber Ihrer Rechtschutzversicherung ab.
Auch selbst bei vermeintlich „einfachen“ Autounfällen ist es ratsam, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Denn die Versicherer haben ein finanzielles Interesse an einer für sie möglichst günstigen Abwicklung des Verkehrsunfalls. Die Versicherungsgesellschaften versuchen, berechtigten Ansprüche der Geschädigten so gering wie möglich zu halten. Daher ist es auch unserer Sicht immer geboten, teilweise sogar zwingend erforderlich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Ein Verkehrsunfall hat im günstigsten Fall nur einen „Blechschaden“ zur Folge. Ein Verkehrsunfall kann aber auch erhebliche Körper- oder Personenschäden zur Folge haben. In diesem Fall steht dem Unfallgeschädigten ein Schmerzensgeld zu. Der Schmerzensgeldanspruch geht auf Ersatz des immateriellen Schadens. Er hat eine Doppelfunktion, nämlich die Ausgleichsfunktion für nicht vermögensrechtliche Schäden und die Genugtuungsfunktion für erlittenes Unrecht.
Dem Unfallgeschädigten steht gemäß § 253 BGB eine angemessene Entschädigung in Geld zu. Die Angemessenheit des Schmerzensgeldes ist einzelfallbezogen zu bestimmen. Bei der Berechnung werden regelmäßig Schmerzensgeldtabellen herangezogen, in denen verschiedene Urteile zu Schmerzensgeldern enthalten sind. Die darin genannten Werte stellen jedoch nur Anhaltspunkte dar, denn jeder Fall weist individuelle Besonderheiten auf. So kann ein Schmerzensgeld für leichte körperliche Schäden bei 150,00 € beginnen. In schwerwiegenden Fällen, wie etwa bei einer durch den Unfall verursachten Behinderung, kann der Anspruch im sechsstelligen Bereich liegen.
Verletzungen der Wirbelsäule, wie Halswirbelsäulen-Syndrom (HWS), HWS-Distorsion, Schleudertrauma oder Cervico Cephalis-Beschleunigungssyndrom, sind häufigste Folge eines Autounfalls. Dabei handelt es sich um eine Überdehnung der Halswirbelsäule wegen anstoßbedingter Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeugs, in dem der Geschädigte saß. Der Schweregrad eines HWS wird in vier Stufen eingeteilt, und zwar:
Schweregrad 1:
Leichte Fälle von HWS-Beschwerden in Form von Schmerzen im Bereich Nacken und Hinterkopf, Steifheitsgefühl, Überempfindlichkeit der Muskulatur, geringe Bewegungseinschränkungen; häufig geht diesen Symptomen eine schmerzfreie Zeit von ca. 1 - 48 Stunden voraus, keine Auffälligkeiten bei Röntgenuntersuchung.
Schweregrad 2:
Zusätzlich zu Stufe 1 schmerzhafte Bewegungseinschränkungen, Schmerzen im Mundbereich sowie Parästhesien der Arme (Kribbeln, Taubheit, Einschlafen von Gliedmaßen). Kaum schmerzfreie Periode nach Unfall (üblicherweise < 1 Stunde). Teilweise röntgenologisch feststellbare Veränderung (Knick in HWS).
Schweregrad 3:
Verminderte Muskelreflexe bzw. eingeschränkte Funktionstüchtigkeit (Insuffizienz) der Halsmuskulatur, Röntgenologisch feststellbare Rissen, Fehlstellungen, Frakturen oder Verrenkungen, Lähmungserscheinungen, Verletzung sofort schmerzhaft, teilweise kurze Bewusstlosigkeit, oftmals folgende Bettlägerigkeit.
Schweregrad 4:
Frakturen im Bereich der HWS, die meist sofort am Unfallort tödlich verlaufen bzw. zu Querschnittslähmungen (ab Hals) führen.
In Stufe 1 und 2 (häufig bei Verkehrsunfällen mit niedriger Differenzgeschwindigkeit) ist das Schleudertrauma oftmals äußerlich nicht nachweisbar bzw. lässt sich auch nicht durch bildgebende Untersuchungsmethoden wie Röntgenaufnahme, Magnetresonanztomographie oder MRT zweifelsfrei darstellen. Die Diagnose „HWS“ nur aufgrund subjektiver Angaben des Geschädigten ohne vom Arzt nachprüfbare objektive Hinweise wird kritisch betrachtet. Bei medizinisch nicht ausreichend dokumentierten Fällen etwa einer HWS-Distorsion ersten Grades sind Versicherungen oftmals nur bereit, ein Schmerzensgeld von 200,00 bis 400,00 EUR zu zahlen.
Dem Unfallgeschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung bzw. zur Feststellung des Schadens und der Schadenhöhe zu beauftragen. Ein Anspruch besteht selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat. Die Kosten für das selbst eingeholte Sachverständigengutachten sind voll erstattungsfähig und vom Gegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu tragen. Es sei denn, es handelt sich einen Bagatellschaden unterhalb von 700,00 EUR. Lassen Sie sich von der Versicherung nicht in Ihren Rechten beschneiden.
Ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt ist oftmals unzureichend. Wird die Schadenshöhe vom Verursacher bestritten – wie im Regelfall üblich – so hat ein solcher Kostenvoranschlag nur wenig Aussagekraft. Dieser ist zur Beweisführung in einem gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt geeignet, zumal in der Praxis das Fahrzeug bis zu Prozessbeginn entweder repariert oder bereits veräußert wurde. Damit entfällt die nachträgliche Möglichkeit der Begutachtung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen.
Daher sollte zeitnah nach dem Unfall ein Sachverständiger mit der Ermittlung des Schadens beauftragt werden. Zur Beweissicherung Fotos macht er Fotos von dem verunfallten Fahrzeug. Außerdem ermittelt er die Reparaturkosten, die Reparaturdauer, den Wiederbeschaffungswert und den Restwert. Ebenso eine etwa anfallende Wertminderung des Fahrzeugs.
Als Unfallgeschädigter sind Sie nicht dazu verpflichtet, Ihr Fahrzeug reparieren zu lassen. Sie können vielmehr auf „Gutachtenbasis“, und zwar auf Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen, abrechnen. Im Fall einer solchen fiktiven Abrechnung kann jedoch die Mehrwertsteuer nicht mit geltend gemacht werden. In diesem Fall kann nur auf Grundlage der Nettobeträge gerechnet werden. Alternativ können Sie das Fahrzeug auch in der Werkstatt reparieren lassen und die Rechnung in der kompletten Höhe geltend machen.
Für die Dauer der Reparatur sind Sie berechtigt, einen Leihwagen in Anspruch zu nehmen. Diese Kosten sind ebenfalls von der gegnerischen Versicherung des Unfallverursachers zu tragen. Nehmen Sie keinen Leihwagen in Anspruch, so steht Ihnen eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Die angemessene Höhe und Dauer wird vom Sachverständigen ebenfalls ermittelt.
Waren Sie in einen Verkehrsunfall bzw. Autounfall verwickelt? Wurde Ihr Auto beschädigt oder wurden Sie verletzt? Dann sind Sie bei uns an der richtigen Adresse. Wir setzen Ihre Schadens- oder Ersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall erfolgreich durch. Wir machen Ihren Schaden gegenüber dem Unfallverursacher und seiner Versicherung sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich geltend. Dabei achten wir auch eine vollständige Schadensregulierung. Aus langjähriger Erfahrung kennen wir die Besonderheiten im Verkehrsunfallrecht. Wir setzen Ihre Ansprüche effektiv durch und bieten den Versicherern Paroli. Legen Sie die Abwicklung Ihres PKW-Schadens in unsere Hände. Haben Sie den Unfall nicht zu vertreten, sind die dadurch entstehenden Kosten der anwaltlichen Beauftragung gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend zu machen.
Sie erreichen unser Büro montags, dienstags, donnerstags und freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr sowie von 14:00 bis 18:00 Uhr. Mittwochs von 8:00 bis 12:00 Uhr.
Frank Baranowski
Rechtsanwalt
Sandstraße 160 (Kaisergarten)
57072 Siegen
Telefon 0271-56055
Telefax 0271-21649
Mail: baranowski@scheidung-siegen.de