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Ehewohnung bei Trennung

Wem steht die Ehewohnung nach der Trennung zu? Was gilt es zu beachten?

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Ehewohnung bei Trennung

Wem steht die Ehewohnung nach der Trennung zu? Was gilt es zu beachten?

Zuweisung der Ehewohnung während des Getrenntlebens

Trennen sich Eheleute, so kommt es immer wieder vor, dass sie sich nicht über die Aufteilung der Ehewohnung einigen können. Insbesondere dann, wenn die Wohnung bzw. das Haus im gemeinsamen Eigentum steht und beide Ehegatten gleichermaßen einen Anspruch darauf erheben. Sind die Ehegatten nicht in der Lage, sich einvernehmlich zu verständigen, so kann ein Gericht die Wohnung vorläufig – und zwar bis zur Rechtskraft der Scheidung – einem der beiden zusprechen, wenn dies nötig ist, um eine „unbillige Härte“ zu verhindern (§ 1361b BGB). Erst anlässlich der Scheidung kann ein Ehegatte gemäß § 1568a BGB verlangen, dass ihm für die Zeit nach der Scheidung die Ehewohnung durch eine endgültige rechtsgestaltende Regelung überlassen wird. Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft stehen dem nicht gleich. Eine analoge Anwendung der Regelung kommt daher nicht in Betracht.

Zuweisung der Wohnung erfordert unbillige Härte

Eine Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehegatten setzt eine unbillige Härte voraus. So muss einer der Ehegatten „in grob rücksichtsloser Weise“ durch erhebliche Belästigungen das Wohnen für den anderen Ehegatten „nahezu unerträglich“ machen. Eine Wohnungszuweisung kann daher nur erfolgen, wenn ein Zusammenleben mit dem anderen Ehepartner wegen der Konfliktsituation nicht mehr zugemutet werden kann. Die Spannungen müssen einen solchen Grad erreicht haben, dass die häusliche Gemeinschaft durch das Verhalten des anderen Ehegatten tiefgreifend gestört ist. Allein der Wunsch nach einer Trennung rechtfertigt noch keinen Anspruch auf Zuweisung der Ehewohnung. Ebenso wenig reichen bloße Unannehmlichkeiten aus. Selbst Belästigungen, wie sie oft in der Auflösungsphase einer Ehe auftreten, können einen Antrag allein nicht begründen. Die Spannungen müssen vielmehr über den in der Trennungssituation typischen Umfang hinausgehen. Es ist eine Gesamtabwägung aller Umstände erforderlich.

Einzelfälle aus der Praxis für Zuweisung der Ehewohnung

Wenn ein Ehepartner den anderen nach der Trennung bedroht und zudem gewaltsam in die bis dato gemeinsame Ehewohnung einbricht, muss er damit rechnen, dass die Wohnung zur Verhinderung einer „unbilligen Härte“ nicht ihm, sondern dem Ex-Partner zugesprochen wird (OLG Oldenburg, Beschluss vom 31.01.2017, 4 UFH 1/17; OLG Oldenburg, Beschluss vom 29.03.2017, 4 UF 12/17). Weitere Gründe für die Zuweisung der Ehewohnung können sein:

  • schwerer körperlicher Misshandlung von Familienmitgliedern, insbesondere von Kindern
  • Gefährdung des Kindeswohls
  • ständiges Randalieren, schwere Störung des Familienlebens
  • Alkoholmissbrauch, Drogenkonsum
  • allgemein grobes und unbeherrschtes Verhalten
  • dauernde Störungen der Nachtruhe, Ängstigungen durch massive und ernsthafte Bedrohungen
  • psychische Erkrankung des Ehegatten, der die Familie terrorisiert
  • Aufnahme eines neuen Partners in die Ehewohnung

Gewalt oder Drohung in der Ehewohnung

Nach § 1361b Abs. 2 BGB kann in Ergänzung der Regelung zum Gewaltschutzgesetz (siehe Ausführungen weiter unten) die Zuweisung der Ehewohnung in den Fällen vorsätzlich und widerrechtlich verübter Gewalt gegen Körper, Gesundheit oder Freiheit des Ehepartners verlangt werden. Dafür reicht schon die bloße Drohung mit einer solchen Gewalt aus. In Fällen von Gewalt hat der Täter zu gehen, das Opfer darf bleiben. Dieser Grundsatz soll nur dann nicht gelten, wenn vom Täter keine weitere Gefahr ausgeht. Die Gerichte gehen grundsätzlich von der tatsächlichen Vermutung aus, dass nach der Begehung von Gewalttaten mit weiteren Taten zu rechnen ist. Das Gegenteil wäre vom Täter nachzuweisen.

Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten

Das Gesetz sieht eine Interessenabwägung vor. Die Überlassung der Ehewohnung zur alleinigen Nutzung kann nur dann beansprucht werden, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist. In die Abwägung sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles, wie etwa das Verhältnis der Ehegatten zueinander und ihre gegenwärtigen Lebensbedingungen einzubeziehen. Ebenso zu berücksichtigen sind das Alter der Ehegatten, ihr Gesundheitszustand, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, ihr Interesse an der Wohnung im Hinblick auf Raumbedarf und Lebensunterhalt. Auch kann beachtlich sein, ob Ehegatte die Wohnung schon vor der Eheschließung bewohnte.

Rückkehrwille nach freiwilligem Auszug

Ist ein Ehegatte freiwillig aus der Ehewohnung ausgezogen und begehrt nunmehr die Zuweisung der Ehewohnung, so ist dieser Umstand im Rahmen der Prüfung der Belange beider Ehegatten zu berücksichtigen. Je länger ein freiwillig ausgezogener Ehegatte keine Rückkehrabsicht bekundet hat, umso eher kann vermutet werden, dass er die Ehewohnung dem anderen Ehegatten zur alleinigen Nutzung überlassen wollte. Sind seit dem freiwilligen Auszug mehr als sechs Monate vergangen, kann nach § 1361b Abs. 4 BGB keine Wohnungsüberlassung mehr verlangt werden.

Keine Zuweisung der Ehewohnung zur Verwertung

Will ein Miteigentümer die Wohnung nicht selbst nutzen, sondern wegen der bestehenden finanziellen Lasten veräußern oder auch nur vermieten, kann er eine Zuweisung der Wohnung damit nicht erreichen.

Lebenspartnerschaft und Ehewohnung

Das seit August 2001 geltende Lebenspartnerschaftsgesetz enthält in § 14 eine dem § 1361b BGB entsprechende Regelung, die durch das Gewaltschutzgesetz in der aktuell geltenden Fassung angepasst wurde.

Festsetzung einer Nutzungsvergütung

Ist die Wohnung ganz oder teilweise einem Ehegatten überlassen, kann der andere Ehegatte eine Nutzungsvergütung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Dies setzt voraus, dass der Nutzungswert nicht schon bei der Bemessung des Unterhalts in Ansatz gebracht wurde. Auch ein fiktiver Unterhaltsanspruch kann der Zahlung einer Nutzungsentschädigung entgegenstehen.

Die Nutzungsvergütung ist nach Billigkeit festzusetzen. Sie kann entfallen, wenn der verbleibende Ehegatte leistungsunfähig ist oder ihm die Alleinnutzung aufgedrängt wurde. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten und ihrer Lebensführung. Obergrenze ist der ortsübliche Mietzins, bei Miteigentum der halbe Mietwert. Im ersten Trennungsjahr kann ein reduzierter Mietwert angesetzt werden.

Sonderfall: Wohnungszuweisung nach Gewalttat

Kommt es zu Gewalttätigkeiten zwischen den Ehegatten oder auch Lebenspartnern, die in einem gemeinsamen Haushalt zusammen leben, so kann nach § 2 GewSchG ein Anspruch auf Wohnungsüberlassung bestehen. Eine Zuweisung der Wohnung an den antragstellenden Ehegatten kommt dann in Betracht, wenn dieser entweder Opfer einer vom Antragsgegner begangenen widerrechtlichen und vorsätzlichen Verletzung seines Körpers, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit geworden ist oder ihm der Antragsgegner mit der Verletzung seines Lebens, seines Körpers, der Gesundheit oder seiner Freiheit widerrechtlich gedroht hat. Als weitere Tatbestandsvoraussetzung kommt hinzu, dass die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.

Ausschluss Wohnungszuweisung nach dem Gewaltenschutz

Der Anspruch ist nach § 2 Abs. 3 GewSchG ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen zu erwarten sind. Eine Ausnahme soll dann gelten, wenn es sich bei der Verletzungshandlung um eine besonders schwere Gewalttat handelte, die dem Opfer das weitere Zusammenleben mit dem Gewalttäter unzumutbar macht, selbst wenn weitere Gewalttaten nicht mehr zu befürchten sind. Dies ist insbesondere bei einer schweren Körperverletzung, Vergewaltigung oder Versuch des Totschlags zu bejahen. Der Täter und nicht das Opfer hat darzulegen und notfalls auch zu beweisen, dass er keine weiteren Verletzungshandlungen begehen wird.

Der Anspruch auf Wohnungszuweisung nach § 2 GewSchG ist auch dann ausgeschlossen, wenn die verletzte Person nicht innerhalb von drei Monaten nach der Tat vom Täter die Überlassung der Wohnung verlangt. So soll innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Vorfall Klarheit über die Nutzungsbefugnis der Wohnung erzielt werden.

Von einer Zuweisung an das Opfer ist im Ausnahmefall dann Abstand zu nehmen, wenn besonders schwerwiegende Belange des Täters entgegenstehen. Etwa dann, wenn der Täter wegen einer Behinderung oder einer schweren Erkrankung auf die gemeinsam genutzte Wohnung angewiesen ist und ihm die schwierige Beschaffung von Ersatzwohnraum nicht zugemutet werden kann.

Nutzungsentschädigung auch nach dem Gewaltenschutz

Bei einer Wohnungsüberlassung nach § 2 GewSchG kann das Gericht auch – ebenso wie im Verfahren nach § 1361b BGB – auf Antrag anordnen, dass der Ehegatte, der die Wohnung allein nutzen darf, dafür eine entsprechende Vergütung an den Gegner zahlen muss, soweit dies der Billigkeit entspricht.

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