Die neue Düsseldorfer Tabelle 2022 wurde am 19.12.2021 veröffentlicht. Statt die Chancen einer grundlegen Anpassung und Modernisierung zu nutzen, ergeben sich kaum Änderungen. Die Vorschläge der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. wurden nur halbherzig bis gar nicht umgesetzt. So führte das Gremium in seiner Stellungnahme vom April 2021 aus, dass es in den letzten Jahren eine Reihe erheblicher Veränderungen des Düsseldorfer Tabelle gegeben habe. Diese hätten sich auf das System der Düsseldorfer Tabelle ausgewirkt. Daher unterbreitete die Unterhaltskommission den Vorschlag, die Tabelle wie in den vorangegangenen Jahren nicht einfach fortzuschreiben, sondern in ihrer Grundstruktur zu überarbeiten.
So sahen die Vorschläge der der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. eine Anpassung des notwendigen Selbstbehalt für 2022 auf 1.230 EUR für Erwerbstätige und auf 1.000 EUR für nicht Erwerbstätige vor. Ebenso sollten die Wohnkosten bei der Unterhaltsberechnung eine intensivere Berücksichtigung finden. Ebenso wurde in die Diskussion eingebracht, die Tabelle nur noch auf den angemessenen Bedarf für ein Kind zu beziehen. Damit wäre eine Höherstufung entfallen, wie dies Düsseldorfer Tabelle dies aktuell vorsieht. Alle diese Vorhaben wurden nicht umgesetzt.
Da OLG deutet in seiner Pressemitteilung an, dass in 2023 bei einer zu erwartenden Erhöhung des Regelsatzes erste Altersstufe von 396 EUR auf 404 EUR, zweite Altersstufe von 455 EUR auf 464 EUR und dritte Altersstufe von 533 EUR auf 543 EUR) voraussichtlich auch die Selbstbehaltssätze für 2023 anzupassen seien. Ebenso müsse dann auch der in den Selbstbehaltssätzen enthaltene Wohnkostenanteil auf den Prüfstand gestellt werden. Es bleibt zu hoffen, dass zumindest in 2023 weitergehende Anpassungen erfolgen, um so ein weiteres Auseinanderklaffen von Bedarf des Kindes und des Unterhaltsverpflichteten verhindert wird.
Die Tabellensätze steigen nur marginal um wenige Euro. Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der "Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30. November 2021" (BGBl. 2021 I 5066). Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1. Januar 2022:
Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 EUR) der Düsseldorfer Tabelle. Die Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Sie werden wie in der Vergangenheit ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um jeweils 8 % des Mindestunterhalts angehoben.
Die Selbstbehalte bleiben gegenüber 2021 unverändert, ebenso der in den Selbstbehalten eingearbeitete Wohnkostenanteil (Warmmiete). Sollten die tatsächlichen Kosten der Unterkunft den pauschalierten Wohnkostenanteil übersteigen und nicht unangemessen sein, kann der Selbstbehalt im Einzelfall erhöht werden.
Anders als in die Diskussion eingebracht, geht die Düsseldorfer Tabelle 2022 weiterhin von zwei Unterhaltsverpflichtungen aus. Angedacht war, diese auf eine Einkommensgruppe zu reduzieren. In diesem Fall hätten alle Unterhaltstitel der Anpassung bedurft. Möglicherweise war das ein Grund dafür, diese Forderung nicht umzusetzen.
Zudem wird die Tabelle für besser Verdienende weiter fortgeschrieben, und zwar bis 200 %, statt der vom BGH in den Raum gestellten 272 %.
Der sogenannte Erwerbsanreiz beim Ehegattenunterhalt reduziert sich von 1/7 auf ein 1/10. Dadurch werden sich Ehegatten-Unterhaltsansprüche, wenn auch nur geringfügig, erhöhen.
Die Düsseldoerfer Tabelle 2022 zum Donwload finden Sie hier.