Türkische Scheidung in Deutschland
Wann unter welchen Bedingungen kann eine türkische Ehe geschieden werden.
Wann unter welchen Bedingungen kann eine türkische Ehe geschieden werden.
Wann unter welchen Bedingungen kann eine türkische Ehe geschieden werden.
Scheidungen mit Bezug zur Türkei sind in der Praxis keine Seltenheit und kommen häufig vor. Allerdings sind dabei Besonderheiten zu berücksichtigen, die es gilt, zu kennen und zu beachten. Die Anwälte unserer Fachkanzlei fürs Familienrecht in Siegen zeigen Ihnen auf, was zu beachten ist. Nur so lassen sich Rechtsnachteile vermeiden.
Haben die Ehegatten zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist deutsches Scheidungsrecht anzuwenden (Art. EGBGB Artikel 3 Nr. EGBGB Artikel 3 Nummer 1 Buchst. d EGBGB, Art. EWG_VO_1259_2010 Artikel 8 Buchst. a Rom III-VO). Deutsches Scheidungsrecht ist auch dann anwendbar, wenn die Ehegatten ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten, wenn dieser zum Zeitpunkt der Scheidungsantragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegt und ein Ehegatte seinen Aufenthalt noch in Deutschland hat (Art. EGBGB Artikel 3 Nr. EGBGB Artikel 3 Nummer 1 Buchst. d EGBGB, Art. EWG_VO_1259_2010 Artikel 8 Buchst. b Rom III-VO).
Haben sich etwa in Deutschland lebende Ehegatten türkischer Staatsangehörigkeit getrennt und ist einer von ihnen vor mehr als einem Jahr in die Türkei gezogen, so greift diese Bestimmung nicht. In diesem Falle wird auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten abgestellt (Art. EGBGB Artikel 3 Nr. EGBGB Artikel 3 Nummer 1 Buchst. d EGBGB, Art. EWG_VO_1259_2010 Artikel 8 Buchst. c Rom III-VO), sodass dann türkisches Scheidungsrecht zur Anwendung gelangt. Anders als vor dem Inkrafttreten der Rom III-VO kommt somit türkisches Scheidungsrecht nur noch in sehr begrenztem Umfang zur Anwendung.
Davon losgelöst können die Ehegatten nach Artikel 5 eine Rechtswahl treffen und sich auf ein bestimmtes Recht einigen. Sie haben die Wahl, sich auf das Recht des Staates zu einigen, in dem sie zuletzt ihren gemeinsamen, gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Dies geht aber nur dann, wenn im Zeitpunkt der Rechtswahl noch einer der Ehepartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat. Abweichend besteht die Möglichkeit, das Recht des Staates zu wählen, dem einer der Ehepartner angehört. Eine solche Vereinbarung zur Rechtswahl muss schriftlich getroffen werden. Eine mündliche Zusage ist unzureichend. Die Vereinbarung muss mit Datum und Unterschriften der Parteien versehen sein.
Kommt im Ergebnis nach der Rom III-VO ausnahmsweise türkisches Recht zur Anwendung, sind die Art. 161 bis 166 tZGB zu beachten, die das türkische Scheidungsrecht regeln. Nach Art. 166 I tZGB kann die Ehe geschieden werden, wenn diese zerrüttet ist. Auf das Verschulden eines der Ehegatten kommt es nicht an. Hat der andere Ehegatte aber eine geringere Schuld als der klagende Ehegatte, so hat der andere Partner ein Widerspruchsrecht gegen die Scheidungsklage (Art. 166 II tZGB). Es sei denn, der Widerspruch wäre missbräuchlich.
Von einer grundlegenden Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft ist auszugehen, wenn tiefgreifende Meinungsverschiedenheiten bestehen. Alltägliche Streitigkeiten sind dafür unzureichend. Es müssen vielmehr schwere Konflikte mit einer gewissen Dauerhaftigkeit vorliegen. Ebenso ist bei physischer Gewalt unter den Ehegatten, bei Beleidigungen etwa mit dem Vorwurf der Homosexualität des Ehepartners oder dem Rauswurf des Ehegatten aus der Ehewohnung von einer tiergreifenden Zerrüttung auszugehen. Dies gilt auch bei dauerhaftem Alkoholkonsum, zumindest in Verbindung mit verantwortungslosem Verhalten eines der Ehegatten. Dem muss die subjektive Komponente der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des gemeinsamen Lebens für mindestens einen der Ehepartner hinzukommen.
Das türkische Recht sieht auch die Möglichkeit einer einvernehmlichen Scheidung vor (Art. 166 III tZGB). Voraussetzung dafür ist, dass die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat und entweder beide Ehegatten die Scheidungsklage erheben oder ein Ehegatte die Klage erhebt und der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt. Im Verfahren sind die Ehegatten vom Richter persönlich anzuhören.
Außerdem setzt eine solche einvernehmliche Scheidung nach türkischem Recht zwingend eine Vereinbarung der Ehegatten über die finanziellen Folgen der Scheidung (z. B. über Schadensersatz und Unterhalt) und über die Situation der Kinder (Sorgerecht und Umgangsrecht). Diese Vereinbarung ist dem Gericht vorzulegen und muss vom Familienrichter – auch vom deutschen – bestätigt werden.
Nach Art. 166 Abs. 2 tZGB kann der Ehepartner der Scheidung widersprechen, sofern das Verschulden des antragstellenden Teils an der Ehezerrüttung überwiegt. Danach kann der Ehe auch widersprochen werden, wenn die eheliche Gemeinschaft voraussichtlich nicht wiederhergestellt werden kann. Ein Verschulden des antragstellenden Teils an der Zerrüttung der Ehe überwiegt, wenn ein Ehepartner die Trennung herbeigeführt hat, ohne dass den anderen Ehegatten ein Verschulden bzw. nur ein geringes Verschulden trifft. Die Beweislast für einen höheren Verschuldensanteil trifft den Widersprechenden.
Das Widerspruchsrecht ist ausgeschlossen, wenn sein Widerspruch ohne ersichtlichen Grund eingelegt wurde und dem Widersprechenden in Wahrheit nichts am Fortbestand der Ehe liegt. Will der Widersprechende den anderen Ehegatten nur bestrafen oder quälen, liegt ein Rechtsmissbrauch nahe.
Ist der Widerspruch erfolgreich und wird die Scheidungsklage abgewiesen, besteht nach Art. 166 Abs. 4 tZGB die Möglichkeit, drei Jahre nach Rechtskraft der abweisenden Entscheidung die Scheidung der Ehe zu erreichen, sofern beide Eheleute die Lebensgemeinschaft nicht wieder aufgenommen haben.
Das türkische Recht kennt keinen Versorgungsausgleich (= Ausgleich der während der Ehezeit erwirtschafteten Rentenanwartschaften). Allerdings kann bei einem Scheidungsantrag in Deutschland ein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gestellt werden (Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB). In diesem Fall ist zu klären, ob die Ehepartner in der Türkei beitragsfreie Rentenanwartschaften erworben hat. Denn diese würden zu einer Kürzung Versorgungsausgleichs führen.
Nach dem neuen türkischen Recht endet die eheliche Unterhaltspflicht grundsätzlich mit der Scheidung. Bis zur Scheidung besteht jedoch ein Anspruch auf Trennungsunterhalt (Art. 196, 197 tZGB). Für die Bemessung des Unterhalts sind die beiderseitigen finanziellen Verhältnisse, deren Bedürfnisse und die der Kinder zu berücksichtigen. Bedarf und Leistungsfähigkeit müssen konkret dargelegt werden. Sollte der leistende Ehegatte in der Türkei leben, ist die Kaufkraft zugrunde zu legen. Verletzt er die Erwerbsobliegenheit, ist ein fiktives Einkommen in Höhe des staatlich festgesetzten Mindestlohns anzurechnen.
Hat der Unterhaltsberechtigte seinen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland, gilt zumindest für den Trennungsunterhalt deutsches Recht (Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUÜ) von 1973).
Unter engen Voraussetzungen gewährt das türkische Recht dem geschiedenen Ehegatten einen Unterhaltsanspruch zur Sicherung seines Lebensunterhalts. Es wird unterschieden zwischen Bedürftigkeitsunterhalt (Artikel 175 tZGB), materiellem und immateriellem Schadensersatz.
Jeder Ehegatte hat den Anspruch für unbegrenzte Dauer auf Bedürftigkeitsunterhalt, soweit er durch die Scheidung bedürftig wird. Die Definition der Bedürftigkeit wird dem Gericht überlassen, welches sich an sozioökonomischen Strukturen des Landes orientiert. Der Unterhalt stellt weder einen reinen Notunterhalt noch eine Lebensstandardgarantie dar. Bei der Beurteilung an den gesetzlichen Mindestlohn. Die Höhe des Unterhalts steht im Ermessen des Gerichts. Der Berechtigte muss in die Lage versetzt werden, sein Leben so zu gestalten, ohne in Not zu geraten.
Die Bedürftigkeit muss durch die Scheidung entstanden sein. Zudem muss dem Unterhaltsverpflichteten eine Schuld an der Zerrüttung der Ehe treffen. Außerdem muss er leistungsfähig sein. Eine Befristung sieht das Gesetz nicht vor. Eine Befristung der Unterhaltsleistung ist durch individuelle Vereinbarung möglich, muss aber vom Gericht genehmigt werden. Der Unterhalt kann als laufende Zahlung oder in der Form einer einmaligen Abfindung festgesetzt werden (Art. 176 Abs. 1 tZGB). Neu sieht das Gesetz für die Bemessung des Unterhalts eine Prognose für die Zukunft vor (Art. 176 Abs. 5). Nicht zu verwechseln ist eine einmalige Abfindung mit Schadenersatzansprüchen. Denn diese können neben dem Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden. Der bedürftige Ehegatte muss den Unterhalt einklagen. Das Gericht ist an den Antrag gebunden und darf über die beantragte Höhe keinen Unterhalt zusprechen.
Soll nachehelicher Unterhalt in Deutschland geltend gemacht werden, richtet sich das Recht nach dem jeweiligen Scheidungsrecht. Wurden die türkischen Eheleute nach türkischem Recht geschieden, so bestimmte sich der nacheheliche Unterhalt ebenfalls nach türkischem Recht. Nach der gesetzlichen Neuregelung zum Internationalen Privatrecht (Rom-III-VO) ist für in Deutschland beantragte Scheidungen im Regelfall deutsches Scheidungsrecht anzuwenden, sodass sich auch die Frage des nachehelichen Unterhalts nach deutschem Recht zu entscheiden ist. Dies gilt zumindest für nachehelichen Unterhalt zwischen türkischen Ehegatten, die nach dem 21.06.2012 einen Scheidungsantrag gestellt haben.
Der überwiegend schuldige Ehegatte hat dem anderen Ehegatten angemessenen materiellen Schadensersatz für die durch die Scheidung erlittenen finanziellen Einbußen zu leisten (Art. 174 Abs. 1 tZGB). Es ist auf materiellen Schadenersatz zu klagen, diese Klage kann auch nach der Scheidung eingereicht werden. Zwischen Schaden und Scheidung muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die Höhe liegt im Ermessen des Gerichts (Art. 174 Abs. 1 tZGB). Dabei hat das Gericht bei der Festsetzung die Höhe den Grad des Verschuldens zu berücksichtigen. Ersetzt werden der verlorene Unterhaltsanspruch, die verlorene Nutzungsmöglichkeit am Vermögen des anderen und der Verlust der Altersvorsorge. Das Gericht kann eine einmalige Zahlung, bestimmte Raten oder auch die Übereignung bestimmter Güter gerichtet anordnen.
Das türkische Scheidungsrecht gewährt neben dem materiellen auch einen immateriellen Schadensersatz (Art. 174 Abs. 2 tZGB). Der Ehegatte, dessen Persönlichkeitsrechte angegriffen worden sind, kann immateriellen Schadensersatz geltend machen. Die Fälle der Persönlichkeitsverletzung werden anhand der Beschaffenheit der Scheidungsgründe, dem Grad des Unglücks und der Trauer, die der andere Ehepartner erfahren hat, festgesetzt. Die Begründung entspricht den Bestimmungen der Schmerzensgeldregelungen des Obligationsrechts. Die Rechtsprechung knüpft dabei an die Verletzung der Persönlichkeitsrechte an. Der immaterielle Schadensersatz wird in der Form der abschließenden Pauschale zuerkannt. Der immaterielle Schadensersatz kann nicht als Rente gezahlt werden (Art. 176 Abs. 2 tZGB). Alle Ansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung (Art. 178 tZGB).
Allerdings besteht keine Möglichkeit, vor deutschen Gerichten in einem Scheidungsverfahren materieller und immaterieller Schadenersatz nach türkischem Recht geltend zu machen. Zumindest dann nicht, wenn für die Scheidung deutsches Recht anzuwenden ist. Dann ist ein solcher Anspruch in Deutschland nicht durchsetzbar. Familienrechtliche Schadensersatzansprüche können praktisch nur noch dann in Deutschland verfolgt werden, wenn durch eine Rechtswahl das türkische Scheidungsrecht Anwendung findet.
Auch nach türkischem Recht haben Kinder einen Anspruch auf Unterhalt. Seit der Reform unterscheidet das Gesetz zwischen Minderjährigen und Volljährigenunterhalt (Art. 328 Abs. 2 tZGB). Bei der Bemessung des Unterhalts sind die Bedürfnisse des Kindes sowie der Lebensstandard und die Leistungsfähigkeit der Eltern zu berücksichtigen. Dabei gelten Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit als Bewertungsmaßstab. Tabellen, wie diese im deutschen Recht Anwendung finden, kennt das Gesetz nicht, vielmehr muss einzelfallbezogen entschieden werden.
Neu geregelt ist die Unterhaltspflicht des geschiedenen Elternteils, dem die Sorge nicht übertragen worden ist. Dieser Elternteil ist verpflichtet, zu den Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes beizutragen (Art. 182 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 tZGB). Bei der Bemessung kann das Gericht eine Prognose anstellen (Art. 330 Abs. 3 tZGB). Antragsbefugt ist der sorgeberechtigte Elternteil im Namen des Kindes (Art. 329 Abs. 1 tZGB). Dre Unterhalt ist, genauso wie in Deutschland, jeden Monat im Voraus zu tätigen (Art. 330 Abs. 3 tZGB).
Kindesunterhalt bestimmt sich nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen Aufenthalt hat. Lebt das Kind in Deutschland, so richten sich seine Ansprüche ausschließlich nach deutschem Recht (§ 1603 BGB).
Auch nach türkischem Familienrecht üben die Eltern das Sorgerecht gemeinsam aus (Art. 182 tZGB). Leben die Eltern getrennt, so kann das Gericht einstweilige Maßnahmen bezüglich der Ausübung des Sorgerechts treffen (Art. 197 Abs. 4 tZGB).
Während des Scheidungsverfahrens werden richterliche Maßnahmen über die Ausübung der elterlichen Sorge nach Art. 169 von Amts wegen getroffen. Bei der Scheidung kann die elterliche Sorge auch weiterhin nur einem Elternteil zugesprochen werden (Art. 182). Anlässlich des Scheidungsverfahrens hat das Gericht eine Entscheidung über das Sorgerecht zu treffen. Ein gemeinsames Sorgerecht kennt das türkische Familienrecht nicht (Art. 336 Abs. 2 tZGB). Es können keine Regelungen in Einzelbereichen, wie etwa Aufenthaltsbestimmungsrecht oder Schulbesuch getroffen werden. Dabei ist einzig auf das Kindeswohl abzustellen (Art. 182 Abs. 2 tZGB).
Unter Berücksichtigung des Alters und der entsprechenden Entwicklungsstadien (körperliche, geistige) des Kindes ist zu prüfen, bei welchem der beiden Elternteil das Kind besser aufgehoben ist. Dabei ist zu berücksichtigen, bei welchem Elternteil sich das Kind vor der Scheidung und während des Verfahrens befand und wo es sich geborgen fühlt. Außerdem wird der soziale, wirtschaftliche Status und Bildungsstand der Eltern als Maßstab angesetzt. So soll eine bestmögliche Förderung des Kindes gewährleistet werden. Je nach Alter ist das Kind Kindes persönliche anzuhören.
Das Gericht ist dabei nicht an Vereinbarungen der Eltern oder die Zustimmung des anderen Beteiligten im Verfahren gebunden. Der Ermittlungsgrundsatz des Gerichts entfällt selbst dann nicht, wenn die Ehepartner sich einvernehmlich scheiden lassen und im Scheidungstermin eine Einigung hinsichtlich des Sorgerechts erzielt wurde. Nach Art. 166 Abs. 3 tZGB kann der Richter notwendige Änderungen an dieser Vereinbarung vornehmen.
Für die Regelung der elterlichen Sorge findet bei einer Scheidung in Deutschland deutsches Scheidungsrecht Anwendung. Jedenfalls dann, wenn sich das Kind gewöhnlich in Deutschland aufhält (Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA) von 1961). Allerdings muss beachtet werden, dass die Türkei den Anwendungsbereich der MSA eng auslegt und so Anerkennungshindernisse in der Türkei entstehen können. Außerdem ist im Falle der Anerkennung einer deutschen Sorgerechtsentscheidung in der Türkei zu beachten, dass das türkische Familienrecht kein gemeinsames Sorgerecht der Eltern nach der Scheidung vorsieht und gemeinsamer Sorgerechtsentscheidungen deutscher Gerichte vielfach die Anerkennung verweigert hat. Eine erneute gerichtliche Regelung über das Sorgerecht ist daher gegebenenfalls in Türkei zu wiederholen.
Entscheidungen deutscher Gerichte müssen in der Türkei anerkannt werden. Dies gilt auch für Scheidungsbeschlüsse. Diese können nicht beim türkischen Personenstandesamt registriert werden. Nach türkischem Recht gilt die Person weiterhin als verheiratet. Die Person könnte daher auch nicht erneut heiraten, weder in der Türkei noch in Deutschland. Denn damit könnte das erforderliche Ehefähigkeitszeugnis nicht erteilt werden.
Ein deutscher Scheidungsbeschluss, durch das die Ehe eines Türken in Deutschland für geschieden erklärt wird, muss in der Türkei anerkannt werden. Nur dann ist es dort rechtswirksam (tanıma davası). Dafür ist ein Anwalt in der Türkei zu beauftragen. Seine Kosten sind in der Praxis oftmals verhandelbar. Damit in der Türkei eine Anerkennung erfolgen kann, muss der deutsche Scheidungsbeschluss mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehen sein.
Auch andere Beschlüsse deutscher Familiengerichte mit vollstreckbarem Inhalt (Unterhalt etc.) sind in der Türkei für vollstreckbar zu erklären (tenfiz davası). Zuständig für diese Verfahren sind jeweils die Familiengerichte bzw. die erstinstanzlichen Zivilgerichte am Wohnort oder am letzten Wohnort in der Türkei. Gibt es einen solchen nicht, besteht ein Wahlrecht zwischen den Familiengerichten in Ankara, Istanbul oder Izmir.
Umgekehrt ist die türkische Entscheidung, mit der die Ehe eines Deutschen in der Türkei geschieden wurde, in Deutschland durch die zuständige deutsche Landesjustizverwaltung zu bestätigen.
Unsere langjährige Erfahrung und Kompetenz im Familienrecht ist ein Garant für eine effektive Gestaltung Ihres Scheidungsverfahrens. Wir bieten Ihnen eine individuelle, auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Beratung und Vertretung im Scheidungsverfahren. Dies nicht nur nach deutschem Recht. Ebenso stehen wir im Falle einer Scheidung nach türkischem Recht zur Seite. Nutzen Sie durch eine gezielte Rechtswahl Gestaltungsspielräume aus. Die Anwälte unserer Fachkanzlei für das Familienrecht in Siegen zeigen Ihnen wie.
Wir sind montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr für Sie da. Sprechen Sie uns an und vereinbaren Sie mit unserer Kanzlei einen zeitnahen Besprechungstermin.
Baranowski & Kollegen
Rechtsanwälte – Scheidungsanwalt
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