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Kosten des Scheidungsverfahrens

Die Kosten eines Scheidungsverfahrens sind abhängig vom Nettoeinkommen der Ehegatten, das jeweils auf das Quartal hochgerechnet wird. Verfügt der Ehegatte beispielsweise über ein monatliches Einkommen von 3.000,00 EUR und die Ehefrau von 2.000,00 EUR, so ergibt sich ein Verfahrensgrundwert von 15.000,00 EUR (3.000,00 EUR + 2.000,00 EUR x 3). Ist der Versorgungsausgleich (= Ausgleich der während der Ehezeit erwirtschafteten Rentenanwartschaften durchzuführen) durchzuführen, so erhöht sich dieser Wert um 10 % pro Anwartschaftsrecht, das in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist. Sind etwa vier Anwartschaftsrechte im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, erhöht sich der Verfahrenswert um 6.000,00 EUR. Damit ergibt sich dann für das Scheidungsverfahren ein Wert von 21.000,00 EUR.

Das ist aber nicht der Betrag, der tatsächlich für die Scheidung zu zahlen ist. Dabei handelt es sich lediglich um eine Rechengröße. Die Höhe der zu zahlenden Anwalts- und Gerichtskosten ergibt sich dann aus einer speziellen Gebührentabelle, aus der sich die Werte dann unter Zugrundelegung des vorgenannten Wertes ergeben. Unter Zugrundelegung des vorgenannten Wertes werden sich die Anwaltskosten auf etwa 2.200,00 EUR und die Gerichtskosten auf 690,00 EUR belaufen.

Ist wesentliches Vermögen vorhanden, so kann dies zu einer Erhöhung des Wertes führen. So sind im Regelfall 5 % des vorhandenen Vermögens auf den Scheidungswert aufzuschlagen.

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Kosten des Scheidungsverfahrens bei Schulden und Insolvenz

Schulden und Verbindlichkeiten der Eheleute sind bei der Ermittlung des Verfahrenswertes und der Kosten des Scheidungsverfahrens nicht zu berücksichtigen. Der 4. Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm, der auch für die Familiengerichte im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Siegen zuständig ist, hat nunmehr entschieden, dass dies auch für ein Insolvenzverfahren gilt. So ist ein Insolvenzverfahren, das einer der Ehegatten durchläuft, für den Verfahrenswert unbeachtlich. In diesen Fällen kann aber ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe bestehen.

Entscheidung OLG Hamm zu Scheidungskosten

Die Ehegatten ließen sich scheiden. Für die Bestimmung der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten des Scheidungsverfahrens waren die Verfahrenswerte festzusetzen. Für die Verfahrenswerte ist ein wichtiger Faktor das Quartalseinkommen der Ehegatten. Die Frau durchlief das Insolvenzverfahren. Von ihrem Einkommen von rund 7.900 EUR verblieben ihr laut Insolvenzplan rund 2.200 EUR. Die Einkünfte des Mannes betrugen 1.200 EUR. Es stellte sich die Frage, ob bei der Wertbestimmung das volle Einkommen der Frau zugrunde zu legen war oder nur das ihr wegen des laufenden Insolvenzverfahrens tatsächlich verbleibende. Das OLG legte das volle Einkommen zugrunde und bestimmte den Verfahrenswert für die Scheidung deshalb mit 27.300 EUR (7.900 EUR + 1.200 EUR x 3).

Ob ein Ehegatte ein Insolvenzverfahren durchläuft oder sonst Schulden bedient bzw. zu bedienen hat, ist für die Abrechnung eines Scheidungsverfahrens nach dieser Entscheidung ohne Bedeutung.

Entscheidungsgründe des OLG zur Höhe der Scheidungskosten

Die Gebühren für gerichtliche Verfahren richten sich jeweils nach einem Wert, dem sogenannten Verfahrenswert. Bei einer Scheidung – also in einer Ehesache – ist für diesen Wert einerseits auf die Umstände des Einzelfalles und dabei auf den Umfang und die Bedeutung der Sache sowie andererseits auf die Vermögens- und Einkommensverhältnisse abzustellen. Der Gesetzgeber zwar so ins Gesetz aufgenommen, dass Umfang und Bedeutung der Sache ein Kriterium bilden, doch spielt in der Praxis keine Rolle. Stattdessen wird auf die Vermögens- und Einkommensverhältnisse abgestellt. In der Praxis meist sogar ausschließlich auf die Einkommensverhältnisse. Mit Einkommensverhältnissen meint das Gesetz das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten. Regelungen zur Abzugsfähigkeit zu monatlichen Belastungen für Schulden oder Verbindlichkeiten vom Einkommen fehlen, weil der Verfahrenswert für eine Scheidung pragmatisch und rasch festgestellt werden soll. Daher erkannte das OLG Hamm darauf, dass monatlich zu erbringende Zahlungen für Kredite etc. keinen Einfluss auf die Wertfestsetzung haben sollen.

Da die laut Insolvenzplan erfolgenden Abzüge nichts anderes als Belastungen wegen Schulden sind, ließ das OLG diese Abzüge bei der Wertbestimmung außen vor und zog das Ausgangsnettoeinkommen der Frau neben dem Nettoeinkommen des nicht von einer Insolvenz geplagten Mannes für die Wertfestsetzung heran.

Mit der Scheidung ist in fast allen Fällen auch der Versorgungsausgleich durchzuführen. Auch für den Verfahrensteil Versorgungsausgleich ist bei der Scheidung ein Wert in Ansatz zu bringen. Dabei sind pro relevanten Versorgungsanrecht 10 % des Wertes der Scheidung zu berücksichtigen. Drei Anrechte waren im zur Entscheidung anstehenden Fall auszugleichen. So ergab sich ein Gesamtverfahrenswert für das Verfahren auf Scheidung und Regelung des Versorgungsausgleichs von 27.300 EUR für die Scheidung zzgl. 30 % davon für den Versorgungsausgleich (8.190 EUR), also damit insgesamt 35.490 EUR. Aus diesem Betrag waren dann die Gebühren für das Gericht und die Rechtsanwälte zu bestimmen.

Beschluss des OLG Hamm vom 02.11.2017, 4 WF 207/17

Scheidung trotz Schulden mit Verfahrenskostenhilfe

Hat ein Ehegatte wegen eines laufenden Insolvenzverfahrens Schulden, so kann er – auch wenn dieses auf die Festsetzung der Verfahrenswerte keinen Einfluss hat – Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben. In diesem Fall würden die Kosten des Scheidungsverfahrens teilweise oder komplett von der Staatskasse übernommen werden. Die setzt voraus, dass der Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse komplett ausgefüllt, unterzeichnet und mit den notwendigen Belegen (Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge, Mietvertrag über Nachweise pp.) bei Gericht eingereicht wird. Weiterhin ist zu beachten, dass der Antragsteller über kein Vermögen oberhalb des Schonvermögens von 5.000,00 EUR verfügt.

 

Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
Scheidungsanwalt
Frank Baranowski, Siegen
Tel.: 0271 - 56055

 

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