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Mehr- oder Sonderbedarf

Wann fällt Sonderbedarf oder Mehrbedarf an?

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Mehr- oder Sonderbedarf

Wann fällt Sonderbedarf oder Mehrbedarf an?

Unterhalt über die Düsseldorfer Tabelle hinaus?

Die Frage, ob und wenn ja, in welcher Höhe neben den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (= Elementarunterhalt) noch weitere Unterhaltszahlungen zu erbringen sind, ist in der Praxis von großer Bedeutung. Denn oftmals stellt bereits der Elementarunterhalt eine extreme finanzielle Belastung des Unterhaltsverpflichteten dar. Daher ist es wichtig, die Abgrenzungskriterien von Elementarunterhalt zu Sonder- oder Mehrbedarf zu kennen. Nachfolgend finden Sie einen Überblick, welche Zahlungen zusätzlich zum Elementarunterhalt, also den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle, zu erbringen sind.

Sonderbedarf des Kindes

Unter Sonderbedarf versteht man einen unregelmäßig und außergewöhnlich hohen Bedarf des Kindes. Die genannten Voraussetzungen, nämlich Unregelmäßigkeit und außergewöhnliche Höhe, müssen zusammen vorliegen. Weiter verlangt der BGH für die Geltendmachung von Sonderbedarf, dass dieser unvorhersehbar entstanden ist.

Unregelmäßig ist nur der Bedarf, der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deswegen bei der Bemessung des laufenden Unterhaltes nicht berücksichtigt werden konnte. Ein Anspruch auf Sonderbedarf scheidet dann aus, wenn die zusätzlichen Kosten mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen waren und deswegen bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente – ggf. als Mehrbedarf – berücksichtigt werden konnten.

Mehrbedarf des Kindes

Vom Sonderbedarf ist der Mehrbedarf zu entscheiden. Es handelt sich dabei um regelmäßigen über einen längeren Zeitraum anfallenden Bedarf, der einerseits notwendig ist, andererseits aber aus dem Tabellenunterhalt nicht gedeckt werden kann. Dazu gehören etwa die Kosten für den Besuch des Kindergartens, aber auch die Wohnmehrkosten, Fahrtkosten oder Kosten für den doppelten Erwerb persönlicher Gegenstände beim Wechselmodell.

Es bleibt es einer Einzelfallprüfung und Interessenabwägung überlassen, ob es sich bei dem zusätzlich geltend gemachten Unterhalt tatsächlich um Bedarf handelt. Denn die Einstufung hängt durchaus von den Einkommensverhältnissen der Eltern ab. Dies gilt insbesondere für Internatskosten oder die Zuzahlungen zu einer Privatschule. Allgemein bessere Förderungsmöglichkeiten an einem privaten gegenüber einem staatlichen Gymnasium sind kein gewichtiger Grund für die Anerkennung von Mehrbedarf.

Konfirmationskosten, Kosten der Kommunion

Konfirmationskosten sind in der Regel vorhersehbar und stellen nach überwiegender Meinung keinen Sonderbedarf dar. So ist der betreuende Elternteil verpflichtet, aus den Unterhaltssätzen der Düsseldorfer Tabelle Rücklagen zu bilden (KG FamRZ 1987, 306; OLG Hamm FamRZ 1991, 1352). Das OLG Köln (FamRZ 1990, 89) nimmt bei einer Erstkommunion wegen des geringen laufenden Unterhalt (ähnlich bei Konfirmation OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 1349; KG FamRZ 2003, 1584) einen Sonderbedarf an, billigt aber nur die Kosten in angemessenem Umfang zu. Der BGH lehnt die Einstufung von Konfirmationskosten als Sonderbedarf ab. Die Kosten für eine Konfirmation sind spätestens mit Beginn des Konfirmandenunterrichts absehbar und deswegen nicht überraschend (BGH FamRZ 2006, 612).

Ebenso hat sich der Unterhaltsverpflichtete nicht an den Kosten einer Kommunionsfeier zu beteiligen. So führte das OLG Hamm (FamRZ 1991, 857) aus, dass die Kosten einer Erstkommunion von der freien Entscheidung des erziehungsberechtigten Elternteils abhängen, der bei bescheidenem Kindesunterhalt eine entsprechend den Lebensverhältnissen bescheidene Feier ausrichten kann. Daher scheide ein Sonderbedarf aus. Das OLG Karlsruhe (FamRZ 1991, 1351) lehnt bereits einen Sonderbedarf dem Grunde nach ab. Auch andere Gericht verweigern die Übernahme von Kommunionskosten ab (KG v. 24.11.1986 – 18 WF 5714/86; OLG Hamm v. 4.12.1990 – 3 WF 342/90; OLG Hamm v. 13.3.1991 – 5 WF 75/91; OLG Hamm v. 20.10.1989 – 9 WF 467/89; OLG Hamm v. 29.8.1990 – 6 UF 249/90; OLG Hamm v. 30.6.1988 – 10 WF 281/88; OLG Karlsruhe v. 8.2.1995 – 5 WF 35/94; OLG Köln v. 16.6.1989 – 27 WF 68/89; OLG München v. 16.3.1992 – 26 WF 595/92) u.U. (OLG Frankfurt v. 6.7.1987 – 3 WF 48/87).

Lediglich in Einzelentscheidungen wurden die Kosten der Kommunionsfeier zugebilligt (AG Grevenbroich v. 27.11.1991 – 8 F 269/91; OLG Dresden v. 2.6.1999 – 20 WF 269/99; OLG Düsseldorf v. 27.3.1990; OLG Hamm v. 12.1.1993 – 2 WF 381/92; OLG Karlsruhe v. 18.6.1991 – 2 A WF 26/91).

Schüleraustausch, Klassenfahrt

Die Kosten einer Klassenfahrt stellen in der Regel keinen Sonderbedarf dar (so OLG Hamm NJW 2011, 1087; BGH FamRZ 2006, 612; OLG Jena FamRZ 1997, 448; OLG Stuttgart DAVorm 1984, 485 (Schullandheim)); OLG Braunschweig FamRZ 1995, 1010 (übliche kleinere jährliche Fahrten); OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 444 (Ls.); OLG Hamm FamRZ 2001, 444 (Ls.) und FamRZ 2007, 77 (außer im Ausnahmefall). Denn auch diese Kosten sind voraussehbar, sodass dafür entsprechende Rücklagen zu bilden sind.

Die Reisekosten anlässlich eines Schüleraustauschs können unter bestimmten Umständen einen Sonderbedarf darstellen, allerdings nicht das erhöhte Taschengeld für diesen Auslandsaufenthalt oder die Kosten für den im Gegenzug aufzunehmenden Austauschschüler (OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 1091). Das OLG Naumburg (FamRZ 2000, 444) differenziert beim Schüleraustausch. Ein sechsmonatiger Aufenthalt im Ausland sei weder üblich noch allgemein für eine sinnvolle Ausbildung erforderlich.

Nachhilfestunden

Die Kosten für Nachhilfestunden können nach den Einzelumständen einen Sonderbedarf. Entscheidend ist die Vorhersehbarkeit und die Kalkulierbarkeit der Kosten (OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 75; OLG Zweibrücken FamRZ 1994, 770, OLG Köln FamRZ 1999, 531). Sonderbedarf ist Nachhilfeunterricht nur dann, wenn die Notwendigkeit plötzlich auftritt und es sich um einen vorübergehenden Bedarf handelt. Nachhilfeunterricht, der nur gelegentlich oder in geringem Umfang auftritt, muss aus dem laufenden Unterhalt finanziert werden.

Bei mehrstündigem Nachhilfeunterricht pro Woche oder länger dauerndem einstündigem Nachhilfeunterricht sind die Kosten aber so hoch, dass sie nicht mehr als vom laufenden Unterhalt gedeckt angesehen werden können. Die Kosten für den längerfristigen Besuch von Förderunterricht bei einem privaten Lehrinstitut zur Therapie einer Lese-Rechtschreib-Schwäche können unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf begründen.

Ein Anspruch setzt voraus, dass der Nachhilfeunterricht erforderlich und geeignet ist, um das jeweilige Schulziel zu erreichen. Dies ist zu verneinen, wenn der Sorgeberechtigte nach Alter des Kindes und eigener Vorbildung selbst in der Lage ist, die Nachhilfeleistung zu erbringen. Für einen den üblichen Nachhilfeunterricht überschreitenden Bedarf zur Finanzierung einer sog. Lerntherapie bedarf es einer besonderen Notwendigkeit.

Eine Grenze für den Anspruch ergibt sich aus der Verpflichtung des Kindes, seine Ausbildung zielstrebig zu betreiben. Was für die Erstausbildung gilt, muss erst recht für Zusatzkosten gelten. Auch bei Minderjährigen besteht die Pflicht, die Ausbildung zielstrebig zu verfolgen. Bei Minderjährigen steht die Verantwortung des Sorgeberechtigten im Vordergrund, sodass bei Mehrkosten auch ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch in Betracht kommen kann.

Arztkosten, kieferorthopädische Behandlung

Den typischen Fall eines Sonderbedarfs stellen plötzlich auftretende Kosten für eine Erkrankung des unterhaltsberechtigten Kindes dar, insbesondere Zahnarzt-, Arzt- und Krankenhauskosten.

Auch die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung (OLG Celle FamRZ 2008, 1884) müssen in der Regel als Sonderbedarf eingestuft werden, weil sie zwar dem Grunde nach, aber nicht bezüglich der Höhe der Kosten voraussehbar sind. Hiernach können die nicht von der Krankenkasse erstatteten Behandlungskosten für eine kieferorthopädische Behandlung eines Kindes unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf darstellen (OLG Frankfurt FamRZ 2011, 570; OLG Köln FamFR 2010, 321 = ZFE 2011, 31).

Durchsetzung von Sonderbedarf und Mehrbedarf

Laufender Unterhalt kann grundsätzlich immer nur für die Zukunft, und zwar erst ab Auskunftsaufforderung, verlangt werden. Um Ansprüche für die Zukunft zu sichern, besteht die Notwendigkeit, diese tatsächlich einzufordern. Erst mit Zugang eines Aufforderungsschreibens können Ansprüche rückwirkend durchgesetzt werden. Dies gilt auch für den Mehrbedarf, der ohne Inverzugsetzung nicht für zurückliegende Zeiträume verlangt werden kann. Daher ist es wichtig, diese Ansprüche zeitnah zu verfolgen und gegebenenfalls mit einem Anwalt erfolgreich durchzusetzen.

Für den Sonderbedarf (unregelmäßig, außergewöhnlich hoher Bedarf) sieht das Gesetz in § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine abweichende Ausnahmeregel vor. Der Sonderbedarf kann deutlich flexibler und einfacher geltend gemacht werden. So ist es möglich, auch ohne Aufforderung für ein Jahr rückwirkend den Sonderbedarf beim Unterhaltsverpflichteten einzufordern.

Anteilige Haftung der Eltern

Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, ist von der Barunterhaltspflicht befreit. Dies gilt aber nur für den Elementarunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Anders sieht dies beim Sonder- oder Mehrbedarf aus, für den beide Elternteile entsprechend ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnissen anteilig einzustehen haben. Nach der Rechtsprechung des BGH ist vor der Gegenüberstellung der beiderseitigen unterhaltsrelevanten Einkünfte generell ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts abzuziehen (BGH NJW 2013, 2900). Danach hat eine quotenmäßige Verteilung des Sonder- und Mehrbedarfs im Verhältnis der oberhalb des Selbstbehalts liegenden Einkünfte der Eltern zu erfolgen.

Durchsetzung von Sonderbedarf mit Anwalt aus Siegen

Haben Sie Fragen rund um das Thema Sonderbedarf oder Mehrbedarf? Wir helfen Ihnen weiter, wenn es um die Frage geht, welche Zahlungen zusätzlich zu den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen sind. Wir setzen etwaige Ansprüche auf Sonder- und Mehrbedarf mit Ihnen gemeinsam erfolgreich durch oder wehren unberechtigte Ansprüche zuverlässig ab. Die Anwälte unserer Fachkanzlei für das Familienrecht und Scheidungsrecht in Siegen stehen Ihnen mit Engagement zur Seite. Familienrecht ist nicht nur unser Leben, sondern unsere Leidenschaft.

Bei uns bekommen Sie zeitnah und kurzfristig Besprechungstermine. Wir sind montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr durchgehend zu erreichen.

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