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Aufhebung einer Partnerschaft nach LPartG

Wie kann eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft „geschieden“ bzw. aufgehoben werden?

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Aufhebung einer Partnerschaft nach LPartG

Wie kann eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft „geschieden“ bzw. aufgehoben werden?

Eingetragene Lebenspartnerschaft

Die Zahl der gleichgeschlechtlichen Partner, die sich für eine eingetragene Lebenspartnerschaft entscheiden, steigt stetig. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes lebten 2013 schon etwa 35.000 gleichgeschlechtliche Paare in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in einem Haushalt zusammen.

Das seit 2001 bestehende Lebenspartnerschaftsgesetz ermöglicht es zwei Menschen gleichen Geschlechts, ihrer Beziehung einen rechtlichen Rahmen zu geben. Die steigende Zahl an gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften führt vermehrt zu familienrechtlichen Fragestellungen. Die Kanzlei Baranowski steht Ihnen bei Fallgestaltungen rund um die Abwicklung bzw. die Aufhebung von Lebenspartnerschaften zur Seite.

"Scheidung" / Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Der vom Gesetzgeber in § 15 LPartG gewählte Begriff „Aufhebung der Lebenspartnerschaft“ entspricht der Scheidung der Ehe. Auf Antrag eines Lebenspartners kann das Familiengericht die Lebenspartnerschaft aufheben. Voraussetzungen hierfür sind nach § 15 LPartG (alternativ), dass:

  • die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und beide die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner der Aufhebung zustimmt oder nicht erwartet werden kann, dass die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wiederhergestellt werden kann,
  • die Lebenspartner seit drei Jahren getrennt leben und ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt,
  • die Fortsetzung für den Antragsteller eine unzumutbare Härte wäre, aus Gründen, die in der Person des anderen Partners liegen (ohne die vorgenannten Trennungszeiten).

Scheidungs- bzw. Aufhebungsantrag

Der Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist, wie jedes andere Scheidungsverfahren auch, beim zuständigen Familiengericht zu stellen. Im Vergleich zu einem „konventionellen“ Scheidungsverfahren bestehen keine Besonderheiten. Der Verfahrensablauf ist identisch mit dem eines Scheidungsverfahrens. Oftmals besteht der Wunsch, die Lebenspartnerschaft so schnell wie möglich aufzuheben. Um das Verfahren auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft zu beschleunigen, sollten die Vordrucke zum Versorgungsausgleich – sofern ein Ausgleich der während der Lebenspartnerschaft begründeten Rentenanwartschaften erforderlich ist (siehe unten) – zusammen mit dem Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft beim Amtsgericht eingereicht werden. Außerdem sollte aus Beschleunigungsgründen der Gerichtskostenvorschuss für das Verfahren auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft sofort eingezahlt werden, ohne zunächst auf die Anforderung des Familiengerichts zu warten. Dies reduziert den Verwaltungsaufwand und führt zu einer wesentlichen Beschleunigung.

Im Verfahren auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft fallen die gleichen Anwalts- und Gerichtskosten an, wie dies in regulären Scheidungsverfahren der Fall ist. Der Verfahrenswert ermittelt sich primär nach dem zusammengerechneten Quartalseinkommen beider Lebenspartner. Ist wesentliches Vermögen vorhanden, so wäre der Wert mit einem geringen Prozentsatz erhöhend auf den Verfahrenswert anzurechnen. Sind die wirtschaftlichen Lebensverhältnisse beengt, so bestünde auch für das Verfahren auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft die Möglichkeit, sogenannte Verfahrenskostenhilfe (VKH) in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall würden die Anwalts- und Gerichtskosten entweder vollständig von der Staatskasse getragen werden oder zumindest die Möglichkeit eingeräumt werden, die anfallenden Kosten ratenweise zu zahlen.

Anwaltszwang für Aufhebungsantrag

Der Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist von einem Anwalt bei Gericht einzureichen. Grundsätzlich ist dafür nur ein Anwalt erforderlich, doch können grundsätzlich beide Lebenspartner anwaltlich vertreten sein. Auch wenn dies nicht zwingend erforderlich ist, so empfehlen wir, bei komplexen Fragestellungen immer einen eigenen Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für das Familienrecht zu konsultieren. In einfachen Fallgestaltungen oder im Rahmen einer einvernehmlichen „Scheidung“ bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist ein Anwalt zumeist jedoch ausreichend.

Einvernehmliche Regelung Trennungsfolgen

Um Anwalts- und Gerichtskosten zu minieren bzw. in Grenzen zu halten, sollte zwischen den Lebenspartnern im Innenverhältnis eine Vereinbarung getroffen werden, dass die entstehenden Kosten hälftig geteilt werden. Dies wäre auch dann ratsam, wenn im Vorfeld sämtliche „Trennungsfolgen“ geklärt und durch notarielle Vereinbarung geregelt wurden. So lassen sich nicht nur Kosten, sondern insbesondere ein möglicherweise langjähriger „Rosenkrieg“ vermeiden.

Aufhebung der Partnerschaft und Zugewinn

Der im Eherecht geltende gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt auch für die Lebenspartnerschaft, es sei denn, es wurde durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart. Bei Beendigung des Güterstandes wird der Überschuss ausgeglichen, den die Lebenspartner während der Dauer der Zugewinngemeinschaft erzielt haben. Die familienrechtlichen Regelungen des Zugewinnausgleichsrechts gem. §§ 1374 ff. BGB finden uneingeschränkt Anwendung. Die Rechtsprechung ist zu übertragen.

Ausgleich der Rentenanwartschaften

Das Familiengericht führt den Versorgungsausgleich (also ein Ausgleich der während der Zeit der Partnerschaft angesammelten Rentenansprüche wie bei der Ehe) in der Regel nur bei Lebenspartnerschaften durch, die nach dem 01. Januar 2005 geschlossen worden sind. Für eingetragene Lebenspartnerschaften, die vor dem 1. Januar 2005 bereits existierten, wurde in den Übergangsregelungen die Möglichkeit geschaffen, durch gemeinsame notarielle Erklärung bis zum 31. Dezember 2005 beim zuständigen Amtsgericht die Durchführung eines Versorgungsausgleichs festzulegen. Haben Sie dieses nicht getan, so gibt es keinen Versorgungsausgleich.

Die Lebenspartner können durch notariellen Vertrag die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausschließen oder ihn modifizieren. Das Familiengericht nimmt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hier nur noch eine sog. Inhalts- und Ausübungskontrolle vor.

Wird nachpartnerschaftlicher Unterhalt geschuldet?

Nach der Auflösung der Lebenspartnerschaft hat jeder Partner grundsätzlich für sich selbst zu sorgen. Nur wenn ein ehemaliger Lebenspartner nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, besteht unter gewissen Umständen ein Anspruch auf nachpartnerschaftlichen Unterhalt. Die Regelungen über den nachehelichen Unterhalt (§ 1570 ff. BGB) sind entsprechend – teilweise modifiziert – anwendbar. Unterhalt ist bei entsprechender Bedürftigkeit zu zahlen:

  • wegen Betreuung eines Kindes,
  • weil altersbedingt keine Erwerbstätigkeit mehr durchführbar ist,
  • weil wegen Krankheit oder Gebrechen keine Erwerbstätigkeit möglich ist,
  • wegen Erwerbslosigkeit / zur Aufstockung bei nicht ausreichendem Einkommen,
  • weil aus sonstigen schwerwiegenden Gründen keine Erwerbstätigkeit möglich ist.

Der Unterhaltsanspruch wird durch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten begrenzt. Denn dessen finanzielle Existenz darf durch die Unterhaltspflicht nicht gefährdet werden. Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, so regelt § 1609 BGB die Rangfolge bezüglich des Unterhaltsanspruchs. Dabei kommen Kinder an erster Stelle, dann die jeweiligen Elternteile, die die Kinder betreuen und Lebenspartner nach sehr langer Partnerschaft. An dritter Stelle erst alle weiteren und „geschiedenen“ Partner.

Der Unterhaltsanspruch erlischt, wenn eine neue Lebenspartnerschaft seitens des Berechtigten begründet wird oder der Berechtigte stirbt.

Anwalt Scheidung Lebenspartnerschaft Siegen

Unsere langjährige Erfahrung und Kompetenz im Familienrecht ist ein Garant für eine effektive Gestaltung Ihres „Scheidungsverfahrens“. Wir bieten Ihnen eine individuelle, auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Beratung und Vertretung im Verfahren auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Mit uns gelangen Sie schneller ans Ziel. Wir setzen uns mit Einsatz und Leidenschaft für Ihre Interessen ein.

Wir sind montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr für Sie da. Sprechen Sie uns an und vereinbaren Sie mit unserer Kanzlei einen zeitnahen Besprechungstermin.

Baranowski & Kollegen
Rechtsanwälte – Scheidungsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Scheidungsanwalt
Sandstraße 160
57072 Siegen

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Telefax 0271-21649
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