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Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft

Wie ermittelt sich der Unterhalt? Welcher Selbstbehalt ist zu berücksichtigen?

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Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft

Wie ermittelt sich der Unterhalt? Welcher Selbstbehalt ist zu berücksichtigen?

Düsseldorfer Tabelle nur Richtsätze

Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Die Unterhaltsbedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle sind nur Hilfsmittel für die Unterhaltsbemessung. Das mit ihrer Hilfe gewonnene Ergebnis ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls durch den Tatrichter stets auf seine Angemessenheit und Ausgewogenheit hin zu überprüfen.

Die Düsseldorfer Tabelle weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen.

Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf gemäß der Ersten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB aufgerundet.

Wie errechnen sich die Sätze der Düsseldorfer Tabelle?

Der Mindestunterhalt eines Kindes ergibt sich aus dem sächlichen Existenzminimum nach § 32 Abs. 6 EStG ab, wobei sich dieses wiederum aus den §§ 27 ff. SGB XII in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) ableitet. § 6 RBEG führt – neben den Unterkunfts- und Heizungskosten – zwölf Abteilungen auf, die abgedeckt werden. Die Auflistung geht davon aus, dass 20 % des Regelbedarfs für Wohnungs- und Heizungskosten benötigt werden und sich die restlichen 80 % auf die zwölf Abteilungen verteilen. Um den Regelbedarf von Kindern zu ermitteln, wurden die Verbrauchsausgaben von Haushalten mit einem Kind in verschiedenen Altersstufen ausgewertet.

Düsseldorfer Tabelle 2013

Düsseldorfer Tabelle 2013

Düsseldorfer Tabelle 2013
Welcher Selbstbehalt ist derzeit zu berücksichtigen? In welcher Höhe wird Kindesunterhalt geschuldet? Haben sie weitere Fragen zum Thema Unterhalt, Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens von Selbständigen oder Arbeitnehmern? Dann wenden Sie sich vertrauensvoll an uns. Ihre Anwälte für das Unterhaltsrecht in Siegen und Umgebung.

Düsseldorfer Tabelle 2015

Düsseldorfer Tabelle 2015

Düsseldorfer Tabelle 2015
Ab Januar 2015 gelten neue Selbstbehaltssätze, die zu einer wesentlichen Reduzierung der Unterhaltspflicht führen können. So erhöht sich der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern und privilegiert Volljährigen auf 1.080,00 EUR bzw. 880,00 EUR im Falle der Arbeitslosigkeit und gegenüber der Ehefrau auf 1.200,00 EUR. Gegenüber Volljährigen gilt nunmehr ein Selbstbehalt von 1.300,00 EUR. Noch größer sind die Sprünge im Elternunterhalt. Der Selbsbehalt des Kindes beträgt nunmehr 1.800,00 EUR und seines Ehegatten von 1.440,00 EUR. In der Summe ergibt sich damit ein Familienselbstbehalt von 3.240,00 EUR statt bislang 2.880,00 EUR. Da Unterhalt immer nur für die Zukunft abgeändert werden kann, sollten Sie keine Zeit verstreichen lassen. Wir empfehlen, die Angemessenheit des Unterhaltes durch einen Fachmann prüfen zu lassen. Als Ihre Anwälte in Siegen für das Familienrecht bieten wir Ihnen zeitnahe Beratungstermine an.

Düsseldorfer Tabelle 2017

Düsseldorfer Tabelle 2017 Anwalt Siegen

Neue Düsseldorfer Tabelle 2017
Die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle wurden zum Januar 2017 geringfügig angehoben. Der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten wurde dagegen in der aktuellen Düsseldorfer Tabelle nicht angetastet und entgegen der Erwartungen nicht erhöht. Die maßgebliche Kindergelderhöhung wurden in die Tabellen bereits eingearbeitet.

Düsseldorfer Tabelle 2018

Anwalt Siegen Unterhalt Düsseldorfer Tabelle 2018

Düsseldorfer Tabelle 2018
Grundlegende Anpassung der Düsseldorfer Tabelle zum Januar 2018. Denn erstmals seit 2008 wurden die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle angehoben. Die Tabelle beginnt aktuell mit einem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichtetetn bis 1.900,00 EUR (ehemals bis 1.500,00 EUR) und endet jetzt mit einem Einkommen von bis 5.500,00 EUR (zuletzt 5.100,00 EUR). Auch der sogenannte Bedarfskontrollbetrag, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten soll, steigt 2018 an. In der ersten Einkommensgruppe entspricht der Bedarfskontrollbetrag dem notwendigen Selbstbehalt. Dieser erhöht sich in der zweiten Einkommensgruppe von bisher 1.180,00 EUR auf 1.300,00 EUR. In den folgenden Einkommensgruppen steigt der Bedarfskontrollbetrag dann wie bisher um jeweils hundert Euro. Dies wird sich in einer Vielzahl von Fällen unterhaltsmindernd auf die Frage des Unterhaltsanspruchs des minderjährigen Kindes auswirken.

Die Selbstbehaltssätze ist unverändert geblieben. Der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern beläuft sich weiterhin auf 1.080,00 EUR bei Erwerbstätigen und 880,00 EUR bei Erwerbslosen. Beim Ehegattenunterhalt ist weiterhin von einem Selbstbehalt von 1.200,00 EUR auszugehen; bei volljährigen Kindern von 1.300,00 EUR. Der Mindestunterhalt beträgt seit Januar 2018 für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 348,00 EUR (zuletzt 342,00 EUR), für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 399,00 EUR (statt bisher 393,00 EUR) und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 467,00 EUR (früher 460,00 EUR).

 

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