Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Die Unterhaltsbedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle sind nur Hilfsmittel für die Unterhaltsbemessung. Das mit ihrer Hilfe gewonnene Ergebnis ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls durch den Tatrichter stets auf seine Angemessenheit und Ausgewogenheit hin zu überprüfen.
Die Düsseldorfer Tabelle weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen.
Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf gemäß der Ersten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB aufgerundet.
Der Mindestunterhalt eines Kindes ergibt sich aus dem sächlichen Existenzminimum nach § 32 Abs. 6 EStG ab, wobei sich dieses wiederum aus den §§ 27 ff. SGB XII in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) ableitet. § 6 RBEG führt – neben den Unterkunfts- und Heizungskosten – zwölf Abteilungen auf, die abgedeckt werden. Die Auflistung geht davon aus, dass 20 % des Regelbedarfs für Wohnungs- und Heizungskosten benötigt werden und sich die restlichen 80 % auf die zwölf Abteilungen verteilen. Um den Regelbedarf von Kindern zu ermitteln, wurden die Verbrauchsausgaben von Haushalten mit einem Kind in verschiedenen Altersstufen ausgewertet.
Düsseldorfer Tabelle 2013 |
Düsseldorfer Tabelle 2015 |
Neue Düsseldorfer Tabelle 2017 |
Düsseldorfer Tabelle 2018 Die Selbstbehaltssätze ist unverändert geblieben. Der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern beläuft sich weiterhin auf 1.080,00 EUR bei Erwerbstätigen und 880,00 EUR bei Erwerbslosen. Beim Ehegattenunterhalt ist weiterhin von einem Selbstbehalt von 1.200,00 EUR auszugehen; bei volljährigen Kindern von 1.300,00 EUR. Der Mindestunterhalt beträgt seit Januar 2018 für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 348,00 EUR (zuletzt 342,00 EUR), für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 399,00 EUR (statt bisher 393,00 EUR) und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 467,00 EUR (früher 460,00 EUR). |