Es besteht Konsens, dass beim Elternunterhalt ein großzügiger Maßstab bei der Berücksichtigung von Krediten und Darlehnsverbindlichkeiten anzulegen ist. So können Zins- und Tilgungsleistungen, selbst für Konsumentenkredite, in Abzug gebracht werden (Entscheidung des OLG Hamm vom 22.11.2004 in dem Verfahren 8 UF 411/00). Dies zumindest dann, wenn die Unterhaltsverpflichtung bei Aufnahme der Kredite noch nicht absehbar war. Dem Zeitpunkt der Eingehung der Verbindlichkeiten kommt daher eine besondere Bedeutung zu.
Im Regelfall sind Kredite und Darlehen einkommensmindernd zu berücksichtigen, zumindest, solange der Unterhaltsverpflichtete keine positive Kenntnis vom Bedarfsfall hat. Beim Elternunterhalt ist dies spätestens mit Zugang der Überleitungsanzeige bzw. des Auskunftsverlangens des Sozialhilfeträgers der Fall. In der Regel entfaltet erst die Überleitungsanzeige des Trägers der Sozialhilfe die Warnfunktion, leistungsvermindernde Verbindlichkeiten nicht ohne Weiteres mehr eingehen zu können.
Kreditverbindlichkeiten, die der nicht zum Unterhalt verpflichtete Ehegatte aufgenommen hat, können auch für den Zeitraum nach Zugang der Überleistungsanzeige dem Unterhalt entgegengehalten werden. Zumindest, soweit diese ausschließlich aus dem eigenen Einkommen des Ehegatten getragen werden können.
Kredite, die zur Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie (Wohnhaus oder Eigentumswohnung) aufgenommen wurden, können in voller Höhe in Abzug gebracht und dem Elternunterhalt entgegengehalten werden. Dies gilt sowohl für Zins- als auch Tilgungsleistungen. Diese reduzieren den Wohnvorteil entsprechend.
Anders sieht dies bei Renditeobjekten aus. Soweit das vermietete Objekt fremdfinanziert wurde, können grundsätzlich nur die Zinsen und nicht die Tilgungsleistungen in Abzug gebracht werden. Denn letztere dienen der Vermögensbildung. Oftmals stehen den Tilgungsleistungen Einkünfte in Form von Mieteinnahmen, die ohne die Tilgungsanteile nicht fließen würden, gegenüber. In diesen Fällen ist umstritten, ob dann ebenfalls nur die Zinsen oder auch die Tilgungsleistungen – zumindest in Höhe der Mieteinnahmen – abzugsfähig sind. Verluste aus Vermietung und Verpachtung können dem Elternunterhalt nicht erfolgreich entgegengehalten werden.
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