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Nutzungsentschädigung

Wann kann Nutzungsentschädigung für das Verbleiben im Haus verlangt werden?

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Nutzungsentschädigung

Wann kann Nutzungsentschädigung für das Verbleiben im Haus verlangt werden?

Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach Trennung?

Nach einer Trennung stellt sich bei einer im gemeinsamen Eigentum stehenden Wohnung oder einem Haus oftmals die Frage, ob vom Ehegatten, der in der Wohnung verbleibt, eine Nutzungsentschädigung verlangt werden kann. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Kurzüberblick, ob und wenn ja in welcher Höhe ein durchsetzbarer Anspruch auf Nutzungsentgelt bzw. Nutzungsentschädigung besteht.

Anspruchsgrundlage für eine Nutzungsentschädigung

Wurde einem Ehegatten die Wohnung ganz oder zum Teil überlassen, kann der andere zum Ausgleich für den Verlust des Besitzrechts und der damit einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile vom Partner eine Benutzungsvergütung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Auf eine wirtschaftliche Verwertbarkeit der Nutzungsvorteile durch den in der Wohnung Verbliebenen kommt es dabei nicht an. Auch ist es unbedeutend, ob die Wohnung im Alleineigentum eines Ehegatten oder im Miteigentum beider Ehegatten steht. Ein Anspruch kann auch bei freiwilliger Überlassung bestehen.

Für den Zeitraum von der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung ergibt sich ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung aus § 1361 b BGB, die die Regelung des § 745 Abs. 2 BGB verdrängt. Für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung lässt sich die Nutzungsentschädigung nur auf § 745 Abs. 2 BGB stützen, weil der Gesetzgeber für die Überlassung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände keine Nutzungsvergütung vorgesehen hat.

Anspruch nur gegen Ehegatten oder Miteigentümer

Der Anspruch besteht nur gegen den Ehegatten, nicht auch gegen dessen dort aufgenommenen neuen Lebensgefährten (LG Bielefeld FamRZ 2003, 158). Wird die Wohnung auch von einem volljährigen Kind genutzt, könnte der nutzende Ehegatte von diesem einen Beitrag verlangen, der auch dem anderen zugutekommen muss (Hamm FamRZ 2011, 892).

Unterhalt kann Nutzungsentschädigung verdrängen

Bevor eine Nutzungsentschädigung verlangt werden kann, ist vorrangig zu prüfen, ob der Wert der Wohnungsnutzung nicht bereits unterhaltsrechtlich zwischen den Beteiligten abgerechnet wurde oder wird. Anderenfalls würde dies zu einer unzulässigen Doppelverwertung führen. Begehrt der in der Wohnung verbliebene Ehegatte Trennungsunterhalt oder ist er selbst unterhaltspflichtig, ist bei der Unterhaltsbemessung der Vorteil mietfreien Wohnens zu berücksichtigen. Dies entweder als bedarfsdeckendes Einkommen des Unterhaltsberechtigten oder als unterhaltsrelevantes Einkommen des Unterhaltpflichtigen. Bei einer Unterhaltsregelung, die den Wohnvorteil in dieser Weise berücksichtigt, kommt daneben eine Nutzungsvergütung grundsätzlich nicht mehr in Betracht. Denn über den Unterhalt wurde bereits ein angemessener Ausgleich für den Wohnvorteil geschaffen. Nur wenn der Wohnvorteil unterhaltsrechtlich nicht oder nicht hinreichend ausgeglichen wurde, kommt eine gesonderte Geltendmachung des Anspruches auf Nutzungsentschädigung infrage.

Im ersten Trennungsjahr nur subjektiver Wohnvorteil

Im Rahmen der Unterhaltsberechnung ist zu differenzieren, und zwar zwischen der Zeit der Trennung und ab dem endgültigen Scheitern der Ehe (Einreichung des Scheidungsantrages). Zu Beginn der Trennung steht noch nicht fest, ob die eheliche Lebensgemeinschaft nicht doch wiederhergestellt wird. Daher kann dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten nicht zugemutet werden, die für ihn nun regelmäßig zu große Ehewohnung zu verwerten oder zu vermieten. Aus diesem Grund kann bei der Unterhaltsberechnung nur der „angemessene, subjektive Wohnwert“ angesetzt werden. Die Rechtsprechung stellt dabei auf den Mietzins ab, den der betreffende Ehepartner für eine angemessene, dem ehelichen Lebensstandard entsprechende, kleinere Wohnung auf dem örtlichen Wohnungsmarkt zu zahlen hätte. Im Regelfall wird dabei, je nach Region, mit Beträgen zwischen 360,00 bis 600,00 EUR, gerechnet. Trägt der in der Wohnung oder dem Haus verblieben Ehegatte die Zins- und Tilgungsleistungen, sind diese von dem ermittelten Marktwert für eine angemessene Wohnung in Abzug zu bringen. Dies kann auch dazu führen, dass ein negativer Wohnwert entsteht.

Sobald feststeht, dass die Ehe gescheitert ist, muss der tatsächliche, objektive Wohnvorteil (= objektive Marktmiete) in die Unterhaltsberechnung eingestellt werden. Von einem solchen endgültigen Scheitern der Ehe ist spätestens mit Einreichung des Scheidungsantrages bzw. mit Abschluss eines Ehevertrages mit Gütertrennung auszugehen. Ab diesem Zeitpunkt ist dann auf den objektiven Marktwert („voller Mietwert“) abzustellen, also darauf, welche Einnahmen bei einer Vermietung zu erzielen wären. Nach dem endgültigen Scheitern der Partnerschaft besteht im Regelfall die Verpflichtung, vorhandenes Vermögen zu verwerten und die daraus erzielten Einkünfte zur Deckung des Unterhaltsbedarfs heranzuziehen. Ab diesem Zeitpunkt können die Darlehensverbindlichkeiten möglicherweise nur noch bedingt in Ansatz gebracht werden, zumindest dann, wenn einer der Ehegatten Alleineigentümer ist. In diesem Fall finden nur noch die Zinsen Berücksichtigung. Tilgungsaufwendungen hingegen können dann keine Berücksichtigung finden, da der andere Ehegatte bei Alleineigentum an der durch die Tilgung der Verbindlichkeiten eintretenden Vermögensmehrung nicht mehr beteiligt wird.

Höhe der Nutzungsentschädigung

Die Höhe einer zu entrichtenden Nutzungsvergütung sowie deren Fälligkeit setzt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls fest. Die Höhe der Nutzungsvergütung orientiert sich an der ortsüblichen Miete und wird vom Billigkeitsgesichtspunkt beeinflusst. Maßgebend sind neben dem objektiven Mietwert die Lebens- und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten und ihre bisherige Lebensgestaltung. Obergrenze ist stets die ortsübliche Miete für eine vergleichbare Wohnung. Bei Miteigentum ist in der Regel der anteilige, objektive Mietwert anzusetzen.

Allerdings kann vor Ablauf des Trennungsjahres nicht der volle Mietwert, sondern lediglich die für eine angemessene kleinere Wohnung zu entrichtende Miete in Ansatz gebracht werden. Denn während der Trennungszeit kann eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht ausgeschlossen werden. Daher wird eine Reduzierung des Marktwertes auf den „angemessenen Wohnwert“ während des ersten Trennungsjahres regelmäßig als billig angesehen.

Trägt der in der Wohnung verbliebene Ehegatte die Hauslasten und verbrauchsunabhängigen Nebenkosten, ist die Nutzungsvergütung entsprechend zu kürzen, soweit die Nebenkosten nicht üblicherweise auf den Mieter umgelegt werden.

Geltendmachung der Nutzungsentschädigung erforderlich

Ein Anspruch auf Nutzungsvergütung entsteht erst mit dem deutlichen Zahlungsverlangen. Ohne ein solches kann er nicht rückwirkend geltend gemacht werden, denn nach dem Vertrauensgrundsatz muss sich der Zahlungspflichtige auf die Zahlung einstellen können. Die Vergütungspflicht kann durch jederzeitiges Angebot auf Wiedereinräumung des aufgegebenen Mitbesitzes abwendet werden.

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