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Scheidung einreichen

Wann kann ich Scheidungsantrag stellen?

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Scheidung einreichen

Wann kann ich Scheidungsantrag stellen?

Wann liegen die Voraussetzungen der Scheidung vor?

Eine Scheidung kann erst beantragt werden, wenn die Ehe endgültig und unwiderruflich gescheitert ist. Die Ehe ist dann zerrüttet, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und auch nicht mehr erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Dies setzt im Regelfall voraus, dass die Beteiligten länger als 12 Monate getrennt voneinander leben. Die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft kann entweder durch getrennte Wohnungen (§ 1567 Abs. 1 S. 1) oder durch Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft innerhalb der ehelichen Wohnung (§ 1567 Abs. 1 S. 2 BGB) erfolgen.

Das Trennungsjahr ist grundsätzlich immer einzuhalten, es sei denn, es liegen besondere Härtegründe vor. Die in Trennung lebende Ehegatten sollen so vor übereilten Entschlüssen und einer voreiligen Scheidung bewahrt werden.

Trennung durch Auszug

Zieht einer der Ehegatten aus der ehemals gemeinsamen Ehewohnung aus und wird diese Wohnung zukünftig nicht mehr gemeinsam genutzt, ist unzweifelhaft von einer Trennung der Eheleute auszugehen.

Allein die noch bestehende Meldung des Wohnsitzes in der ehemals gemeinsamen Ehewohnung führt nicht dazu, dass die häusliche Gemeinschaft weiterhin besteht. Dies gilt auch dann, wenn der ausgezogene Ehegatte den Schlüssel der Ehewohnung noch nicht zurückgegeben hat. Hat der eine Ehegatte aus anderen Gründen als der Trennung die eheliche Wohnung vorübergehend verlassen, wie etwa zum Zwecke einer Kur oder aus beruflichen Gründen, so ist damit nicht ohne Weiteres eine Trennung verbunden. Dies wäre gesondert nach außen hin darzustellen.

Trennung innerhalb der Ehewohnung

In der Praxis führt die Frage der Trennung immer wieder Fragen auf, wenn die Eheleute zunächst noch unter einem Dach in der Ehewohnung leben. Eine Trennung liegt nur dann vor, wenn eine vollständige Trennung der bisherigen gemeinsamen Lebensbereiche erfolgt ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Ehegatten keinerlei Räume mehr gemeinsam nutzen, mit Ausnahme der der Versorgung oder Hygiene dienenden Räumlichkeiten. Es hat eine klare räumliche Trennung zu erfolgen. Zudem ist eine streng getrennte Haushaltsführung erforderlich. So dürfen beispielsweise keine gemeinsamen Mahlzeiten mehr eingenommen werden und wechselseitig keine Versorgungsleistungen mehr erbracht werden. Auch sollten die Ehegatten nicht mehr an Familienfeiern gemeinsam teilnehmen oder gemeinsam in den Urlaub fahren.

Kein Getrenntleben ist bei dem gemeinsamen Fernsehen im Wohnzimmer, das von einem Ehegatten als Schlafzimmer genutzt wird. Ebenso liegt kein Getrenntleben bei gemeinsamer Nutzung des Schlafzimmers vor. Problematisch sind gemeinsame Unternehmungen oder die Einnahme von Mahlzeiten im Hinblick auf die gemeinsamen Kinder. Gelegentliche Handreichungen für den anderen Ehegatten schaden nicht. Nach allgemeiner Ansicht reicht es aus, wenn der Ehegatte erkennbar die häusliche Gemeinschaft nicht wiederherstellen will.

Wohnten die Ehegatten bereits während der Ehezeit in getrennten Wohnungen oder hielten sich an verschiedenen Orten auf (z. B. bei Inhaftierung), kommt es allein auf das subjektive Element des „trennen Wollens“ an. Dabei sollte der die Scheidung anstrebende Ehegatte eindeutig zum Ausdruck bringen, dass er nunmehr voneinander getrennt leben möchte und die Scheidung anstrebt. Dies sollte durch ein eigenes „Trennungsschreiben“ oder mit einem Anwaltsschreiben untermauert werden, um Problemen vorzubeugen.

Folgen eines Versöhnungsversuchs

Versöhnungsversuche nach § 1567 Abs. 2 BGB unterbrechen oder hemmen den Lauf des Trennungsjahres nicht, sofern ein Zeitraum von drei Monaten nicht überschritten wird. Hat eine Versöhnung über einen längeren Zeitraum stattgefunden, beginnt die Trennungszeit von Neuem zu laufen.

Keine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft

Um die Scheidung aussprechen zu können, muss sich das Gericht davon überzeugen, dass die Ehegatten auch in Zukunft die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr aufnehmen werden. Lediglich in den Fällen des § 1566 BGB hat der Familienrichter unwiderlegbar zu vermuten, dass die Ehe der Beteiligten gescheitert ist. Dies setzt voraus, dass die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Das Gleiche gilt, wenn die Ehegatten seit drei Jahren bereits getrennt leben.

Widerspruch gegen Scheidung unerheblich

Für den Ausspruch der Scheidung ist es nicht erforderlich, dass beide Ehegatten ihre Ehe übereinstimmend für zerrüttet erachten. Die einseitige Zerrüttungsannahme aufseiten eines der Ehegatten reicht aus, das Scheitern der Lebensgemeinschaft festzustellen. Dabei kommt es auf die Gründe der Ablehnung nicht an. Allein der Wunsch des anderen Ehegatten, die Ehe fortzusetzen und dieser auch eine Chance zu geben, reicht nicht aus, von einer Wiederherstellung auszugehen. Dem Gericht müssen vielmehr konkrete Maßnahmen und Wege aufgezeigt werden, die die Annahme rechtfertigen, die eheliche Lebensgemeinschaft werde wieder aufgenommen.

Nach § 1566 Abs. 1 BGB wird das Scheitern der Ehe unwiderleglich vermutet, sofern die Ehegatten bereits mindestens ein Jahr getrennt voneinander leben und entweder beide die Ehescheidung beantragen oder einer von beiden einen solchen Antrag bei Gericht einreicht und der andere Ehegatte diesem Scheidungsbegehren zustimmt.

Stimmt der andere Ehegatte der Scheidung weder zu, noch beantragt er selbst den Scheidungsantrag, kann die Ehe dennoch nach Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, sofern der Antragsteller das Scheitern der Ehe wie auch den Ablauf des Trennungsjahres beweisen kann. Damit kann die Scheidung selbst dann ausgesprochen werden, wenn sich die Antragstellerin oder der Antragsgegner dem Scheidungsbegehren widersetzt. In diesem Fall muss der Antragsteller den Ablauf des Trennungsjahres und die Zerrüttung der Ehe beweisen. Hinsichtlich der Unmöglichkeit der Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft kann dies in der Regel aus Indizien hergeleitet werden. Eine neue Lebenspartnerschaft oder die Erklärung, die Wiederaufnahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft unter allen Umständen abzulehnen, reicht dafür völlig aus. Der Widerspruch des anderen Ehegatten ist damit im Regelfall unbedeutend. Die Scheidung kann dadurch nicht verhindert werden.

Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres

Die Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres setzt neben dem Scheitern der Ehe das Vorliegen eines Härtegrundes im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB voraus. Danach muss die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen. Damit kommen als Härtegründe lediglich solche in Betracht, die in der Person des anderen Ehegatten bestehen. Darüber hinaus muss die Ehe auf dem Papier dem anderen nicht mehr zuzumuten sein.

Die Rechtsprechung hat einen Katalog von Härtegründen anerkannt, die eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres rechtfertigen, wie etwa Gewalttätigkeiten gegenüber dem antragstellenden Ehegatten, Verschweigen einer drohenden Inhaftierung, schwere Bedrohungen und Beleidigungen, Aufnahme und Beibehaltung von ehebrecherischen Beziehungen, Schwangerschaft durch einen anderen Mann vor Ablauf des Trennungsjahres oder Schwangerschaft durch eine unbekannte Person sowie durch gravierende Übergriffe und Drohungen des alkoholbedingt gewalttätigen Ehemannes.

Keine unzumutbare Härte stellt eine homosexuelle Beziehung ohne weitere hinzutretende Umstände, der Wunsch der schwangeren Ehefrau den Vater eines noch ungeborenen Kindes aus einer außerehelichen Beziehung noch vor der Geburt zu heiraten oder Nichtzahlung von Unterhalt dar.

Der Antragsteller ist beweispflichtig für die Härtegründe, die zu einer Härtefallscheidung führen. Eine Härtefallscheidung ist in der Praxis nur von untergeordneter Bedeutung.

Sollte die Trennung dokumentiert werden?

Im Bestreitensfall muss derjenige, der die Scheidung beantragt, beweisen und gegebenenfalls auch belegen, dass die Trennung von dem Ehepartner mindestens ein Jahr zurückliegt und damit die Voraussetzungen für die Einleitung des Scheidungsverfahrens vorliegen. Wird der Trennungszeitpunkt im Scheidungsverfahren bestritten und kann der Antragsteller nicht den Nachweis für die frühere Trennung führen, so wird sein Scheidungsantrag zurückgewiesen. In diesem Fall hätte er die kompletten Anwalts- und Gerichtskosten zu tragen. Nicht nur deshalb ist es wichtig, den Tag der Trennung zu fixieren. Dies ist unproblematisch, wenn die häusliche Gemeinschaft erst durch Auszug aus der ehelichen Wohnung aufgelöst wurde oder ein Wohnungsverweis vorausging.

Leben die Beteiligten zwar getrennt, aber weiterhin noch gemeinsam unter einem Dach, sollte die Trennungsabsicht dem anderen Ehegatten in schriftlicher Form mitgeteilt werden. Dies mit dem Hinweis, dass sämtliche Haushaltsführungsleistungen unverzüglich eingestellt werden. Dies kann entweder durch ein eigenes Schreiben, dessen Empfang vom anderen Ehegatten zu bestätigen ist, oder durch ein anwaltliches Aufforderungsschreiben geschehen. Zwar könnte der Nachweis der Trennung grundsätzlich auch durch Zeugen geführt werden, doch erweist sich das in der Praxis als nahezu unmöglich.

Die Abgabe einer gemeinschaftlichen Erklärung zum dauernden Getrenntleben gegenüber dem Finanzamt ist allenfalls ein Indiz für eine Trennung und reicht bei Gericht im Regelfall nicht aus, um im Falle des Bestreitens den Nachweis des Trennungszeitpunktes zu führen. Dennoch sollte dieser Vordruck, der von der Homepage des Bundesfinanzministeriums heruntergeladen werden kann, rein vorsorglich immer von beiden Ehepartnern unterzeichnet werden.

Trennungszeitpunkt auch für den Zugewinn wichtig

Die genaue Festlegung des Trennungszeitpunktes ist nicht nur für den Scheidungsantrag von Belang, sondern insbesondere auch für die Ermittlung des Trennungsvermögens anlässlich der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung und bei der Ermittlung des Zugewinns. Denn die Ehegatten sind untereinander dazu verpflichtet, Auskunft über ihr Vermögen bezogen auf den konkreten Trennungszeitpunkt zu erteilen. Dies aber nur dann, wenn sich dieser konkret und stichtagsgenau ermitteln lässt.

Fragen rund um die Trennung mit Scheidungsanwalt Siegen klären

Aus den vorgenannten Ausführungen ergibt sich die Wichtigkeit des Trennungsjahres für das Scheidungsverfahren und dessen Ablauf. Um Fehler und unwiderrufliche Nachteile zu vermeiden, ist es wichtig, nach Möglichkeit schon vor der Trennung anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. So lassen sich Fehler vermeiden und die Abwicklung des Scheidungsverfahrens optimieren. Auch lässt sich so frühzeitig abklären, ob sich die Möglichkeiten einer einvernehmlichen Scheidung ohne Rosenkrieg ergibt. Denn durch einvernehmliche Lösungen und Gesamtkonzepte lässt sich die Dauer einer Scheidung wesentlich reduzieren. Insoweit gilt es, Gestaltungsspielräume zu nutzen.

Sie möchten weitere Informationen? Dann vereinbaren Sie mit unserer Fachkanzlei fürs Familienrecht in Siegen einen Beratungstermin zum Festpreis.

Autor: Frank Baranowski, Rechtsanwalt, Fachanwalt und Scheidungsanwalt Siegen

 

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