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Widerspruch gegen Scheidung

Kann der andere Ehegatte der Scheidung widersprechen und diese so verzögern?

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Widerspruch gegen Scheidung

Kann der andere Ehegatte der Scheidung widersprechen und diese so verzögern?

Kann der Ehegatte der Scheidung widersprechen?

Widerspricht ein Ehegatte nach einjährigem Getrenntleben der Ehescheidung, so hat der Antragsteller nachzuweisen, dass die Ehe tatsächlich gescheitert und deshalb zu scheiden ist. In der Praxis wird die Scheidung auch bei Widerspruch eines der Beteiligten geschieden, zumindest dann, wenn entsprechender Sachvortrag (neue Lebenspartner, Indizien für das unwiderrufliche Scheitern der Ehe) gebracht wird. Gegen den Willen eines der Ehegatten ist es nicht möglich, die Ehe wieder aufzunehmen oder fortzuführen.

Der Scheidungswunsch eines Ehegatten oder die unumstößliche Absicht eines oder beider Ehegatten, sich scheiden zu lassen, oder die begründete Feststellung eines oder beider Ehegatten, dass die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausgeschlossen ist, können zusammen mit weiteren Umständen als Indiz für das Scheitern der Ehe gewertet werden.

Gerichtsentscheidungen Widerspruch Scheidung

Das Saarländische OLG hat in seiner Entscheidung vom 21.04.2011 in dem Verfahren 6 UF 13/11 auszugsweise ausgeführt: „Die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe nach § 1565 Abs. 1 BGB sind gegeben, wenn eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Dabei reicht es für die Prognose des Scheiterns aus, wenn die endgültige Abwendung von der Ehe aufseiten nur eines Ehegatten feststellbar ist. Allein der Wunsch des anderen Ehegatten, an der Ehe festhalten zu wollen, steht der Annahme des Scheiterns nicht entgegen“. Gleichlautend das Brandenburgische OLG vom 10.03.2011 in dem Verfahren 9 UF 90/10. In dieser Entscheidung führt es aus, dass eine Ehe auch dann als zerrüttet anzusehen ist, „wenn nur ein Ehegatte sich endgültig abgewendet hat und die Ehe nur als einseitig zerrüttet angesehen“ wird. In diesem Fall könne eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden. So auch OLG Hamm vom 30.05.2011 in dem Verfahren II-8 UF 5/11.

Unwiderlegbare Zerrüttung der Ehe

Leben die Ehegatten seit mehr als drei Jahren getrennt voneinander, wird die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass die Ehe gescheitert ist (§ 1566 Abs. 1 BGB). Auch wenn der andere Ehegatte die Scheidung unter keinen Umständen möchte, wird die Ehe für gescheitert gehalten und geschieden.

Weitere Informationen, wann und unter welchen Bedingungen die Scheidung ausgesprochen werden kann, finden Sie hier.

Gegen Widerspruch bei Scheidung mit Anwalt Siegen vorgehen

In der Praxis kommt es öfters vor, dass der andere Ehegatte den Einwand erhebt, dass er nicht geschieden werden wolle. Dies meistens nur mit dem Ziel, die Scheidung hinauszuzögern, obwohl er die Ehe selbst für gescheitert erachtet. Ist absehbar, dass ein solcher Widerspruch bzw. ein solcher Einwand kommt, ist es wichtig, schon im Scheidungsantrag zu diesem Punkt konkret Stellung zu beziehen. So sind ausführliche Darlegungen, gegebenenfalls auch Beweisantritte erforderlich, aus denen sich ergibt, dass die Ehe unwiderruflich zerrüttet ist. Beispielsweise, dass die Beteiligten bereits einen anderen Partner haben und mit ihm möglicherweise sogar schon in häuslicher Gemeinschaft lebt. Verweigert der andere Ehegatte die Zustimmung, so sind die äußeren Umstände im Scheidungsantrag konkret darzulegen.

Gegen den endgültigen Willen eines Ehegatten kann die Ehe nicht aufrechterhalten bleiben. Die Ehe ist dann zwingend zu scheiden, zumindest dann, wenn keine extremen Sonderfälle vorliegen.

Autor:
Frank Baranowski
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht / Scheidungsanwalt
Direkter Kontakt: 0271 - 5 60 55 oder baranowski@scheidung-siegen.de

 

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