Der Unterhaltsverpflichtete hat die Möglichkeit, den Kindesunterhalt durch Erklärung gegenüber dem Jugendamt durch sogenannte Jugendamtsurkunde anzuerkennen. Dies ist mit keinerlei Kosten verbunden. Eine solche Urkunde hat die gleichen Wirkungen wie eine gerichtliche Entscheidung. Sollten die Unterhaltszahlungen ausbleiben oder nicht regelmäßig erfolgen, so könnte der Unterhaltsberechtigte aus der Jugendamtsurkunde die Zwangsvollstreckung betreiben. Insoweit bestehen keine Unterschiede zu einem gerichtlichen Beschluss oder einer vor Gericht protokollierten Vereinbarung. Auch aus einer Jugendamtsurkunde kann eine Lohn- oder Gehaltspfändung ausgebracht werden.
Daher ist bei der Errichtung einer Jugendamtsurkunde Vorsicht geboten. So sollte vor Errichtung einer solchen Jugendamtsurkunde in jedem Fall ein Anwalt aufgesucht werden, der eine Einkommensüberprüfung vornimmt und die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhaltes exakt ermittelt. Nur so lassen sich später Komplikationen vermeiden. So ist es nur unter erheblichen Anstrengungen möglich, einen solchen Titel später abzuändern. Zumal setzt dies Abänderungsgrund voraus. So müssen sich die tatsächlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Unterzeichnung der Jugendamtsurkunde wesentlich verändert haben.
Selbst wenn Streit über die Höhe des Kindesunterhaltes besteht, ist es angezeigt, zumindest den unstreitigen Sockelbetrag durch Jugendamtsurkunde anzuerkennen, um so den Verfahrenswert eines gerichtlichen Unterhaltsverfahrens zu reduzieren. Dadurch lassen sich Anwalts- und Gerichtskosten wesentlich minimieren.
Das Jugendamt ist uneingeschränkt dazu verpflichtet, den Kindesunterhalt in der genannten Höhe durch Jugendamtsurkunde titulieren. Auch wenn der vom Unterhaltspflichtigen freiwillig zugestandene Betrag hinter dem gesetzlich geschuldeten und dem von der Gegenseite geforderten Unterhaltsbetrag zurückbleibt, muss das Jugendamt die Urkunde zwingend errichten. Eine Weigerungsmöglichkeit besteht nicht.
Entgegen üblicher Annahme ist das Jugendamt dazu verpflichtet, auch über die Volljährigkeit des Kindes hinaus tätig zu werden. Der Unterhaltsverpflichtete kann auch für ein volljähriges Kind, das das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kostenfrei über den zu zahlenden Kindesunterhalt eine Jugendamtsurkunde errichten lassen.
Selbst wenn der Unterhaltsverpflichtete in der Vergangenheit regelmäßig und ohne Verspätung den geforderten Kindesunterhalt gezahlt hat, ist er auf Anforderung dazu verpflichtet, den Kindesunterhalt durch Jugendamtsurkunde anzuerkennen. Dies wird damit begründet, dass er die freiwilligen Unterhaltszahlungen jederzeit einstellen könnte und in diesem Fall keine Möglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung bestünde. Daher besteht trotz pünktlicher Zahlung ein Rechtsschutzinteresse. Kommt der Unterhaltsverpflichtete dieser Aufforderung nicht nach, so könnte er gerichtlich auf Zahlung in Anspruch genommen werden. In diesem Fall hätte er die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dies gilt es zu verhindern.
Zur Meidung finanzieller Nachteile ist auf die außergerichtliche Aufforderung, eine Jugendamtsurkunde errichten lassen, unverzüglich zu reagieren. Für die Titulierungsaufforderung ist ausreichend, dass der Unterhaltsschuldner zur Vorlage einer vollstreckbaren Urkunde aufgefordert wird. Der Unterhaltsberechtigte ist nicht dazu verpflichtet, den kostengünstigsten Weg zur Errichtung eines Titels aufzeigen.
Zahlt der Unterhaltsverpflichtete zu geringen Unterhalt, so ist umstritten, ob er schon allein deshalb ohne vorherige Aufforderung zur Errichtung einer Jugendamtsurkunde mit den daraus resultierenden Kosten gerichtlich auf Zahlung des vollen Betrages in Anspruch genommen werden kann. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass der Unterhaltsschuldner keine Veranlassung zur gerichtlichen Geltendmachung gibt, wenn er nur Teilleistungen erbringt. Nach dieser Auffassung soll in einem anschließenden Unterhaltsverfahren ein sofortiges Anerkenntnis in Betracht kommen, sofern der Unterhaltsschuldner zuvor nicht zur Titulierung des Sockelbetrags aufgefordert wurde. Zur Meidung von Risiko sollte auch hier der sicherste Weg beschritten werden.
Wird ein familiengerichtliches Unterhaltsverfahren für erledigt erklärt, nachdem der Unterhaltsverpflichtete erst im laufenden Verfahren eine Jugendamtsurkunde beigebracht hat, so sind von ihm die Kosten des Verfahrens zu tragen. Zumindest dann, wenn er im Vorfeld der vorgerichtlichen Aufforderung zur kostenfreien Titulierung des Unterhaltsanspruchs durch Errichtung einer Jugendamtsurkunde nicht nachgekommen ist. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass die zur Ermittlung seiner eigenen Einkünfte erforderlichen Unterlagen im Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens noch nicht vorlagen.
Das Risiko der richtigen Einkommensschätzung als Grundlage für die Einstufung des Kindesunterhalts in die jeweilige Unterhaltstabelle liegt im alleinigen Verantwortungsbereich des Unterhaltsverpflichteten, sodass die verspätete Abgabe der Jugendamtsurkunde im gerichtlichen Verfahren zur Kostenpflicht führt.
Sie beabsichtigen, den Kindesunterhalt durch Jugendamtsurkunde anzuerkennen und benötigen im Vorfeld anwaltliche Beratung? Dann sind Sie bei uns richtig. Die Anwälte unserer Fachkanzlei für das Familienrecht in Siegen stehen Ihnen mit Erfahrung und Kompetenz zur Seite. Wir ermitteln mit Ihnen gemeinsam die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhaltes und zeigen Ihnen auf, in welcher Höhe der Kindesunterhalt durch Jugendamtsurkunde anzuerkennen ist. Gleichermaßen vertreten wir Ihre Interessen auch vor Gericht, wenn es um die Abwehr der über die Jugendamtsurkunde hinausgehenden Beträge geht.
Bei uns bekommen Sie zeitnah und kurzfristig Besprechungstermine. Wir sind von montags bis freitags durchgehend von 8:00 bis 18:00 Uhr zu erreichen.
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