Nur selten macht ein Elternteil Unterhaltsansprüche unmittelbar gegenüber seinem Kind geltend. Im Regelfall wird Elternunterhalt vom Sozialhilfeträger eingefordert. Mit der richtigen Verteidigungsstrategie lassen sich die Forderungen des Sozialhilfeträgers vielfach erfolgreich abwehren. Dies insbesondere mit dem Argument der Verwirkung, also der Einwand der verspäteten Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.
Insbesondere beim Elternunterhalt kommt dem Verwirkungseinwand große praktische Bedeutung zu. So machen die Sozialhilfeträger die übergegangenen Unterhaltsansprüche oftmals verspätet geltend, sodass der Einwand der illoyal verspäteten Inanspruchnahme greift. Verwirkung kommt in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage war. Gleichzeitig muss der Verpflichtete mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf vertrauen, dass er sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen wird. Das gilt vor allem im Unterhaltsrecht.
Von einem Unterhaltsgläubiger, der auf Unterhaltsleistungen angewiesen ist, muss eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden, dass er sich zeitnah bemüht, seinen Anspruch durchzusetzen. Andernfalls können Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen. Außerdem sind die maßgeblichen Einkommensverhältnisse der Beteiligten nach längerer Zeit oft nur schwer aufzuklären. Daher ist es geboten, Unterhaltsansprüche möglichst zeitnah zu verfolgen. Das Zeitmoment der Verwirkung kann schon dann erfüllt sein, wenn die Rückstände Zeitabschnitte betreffen, die etwas mehr als ein Jahr zurückliegen.
Auf dem Gebiet des Unterhaltsrechts werden an das Zeit- und Umstandsmoment keine hohen Anforderungen gestellt. Beide beeinflussen sich gegenseitig. Auch beim Umstandsmoment legt die Rechtsprechung einen eher großzügigen Maßstab an. Besondere „Vertrauensinvestitionen“ werden nicht verlangt. Wird der Unterhaltsanspruch nicht zeitnah umgesetzt, führt das zu einem abstrakten Vertrauensschutz. Allerdings entfallen nur die Unterhaltsrückstände, die mehr als etwa ein Jahr zurückliegen, bevor sie zuletzt geltend gemacht wurden. Das gilt auch für Ansprüche, die der Sozialhilfeträger aus übergegangenem Recht geltend macht. Denn der gesetzliche Forderungsübergang verändert Umfang, Inhalt und Natur des Anspruchs nicht.
Haben Sie Fragen zur Abwehr von Ansprüchen auf Zahlung von Elternunterhalt? Werden Sie vom Sozialhilfeträger in Anspruch genommen und gilt es, die Forderungen abzuwehren? Dann sind Sie bei uns richtig. Aus unserer Fachkanzlei für das Familienrecht in Siegen hat sich Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Frank Baranowski auf die Regelung bzw. die Berechnung von Elternunterhaltsansprüchen spezialisiert. Legen Sie Ihre Unterhaltsangelegenheit in unsere Hände.
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