Ein unterhaltsbedürftiger Elternteil muss immer erst seinen Ehegatten auf Unterhalt in Anspruch nehmen, bevor er sich an seine Kinder wendet. Der Anspruch auf Elternunterhalt gegen das Kind besteht zwar dem Grunde nach weiter, dieser tritt aber nach § 1608 S. 1 BGB im Rang hinter der Unterhaltspflicht des Ehegatten zurück. Das gilt gleichermaßen für eingetragene Lebenspartner. Auf Eltern, die „nur“ als Partner in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben, findet § 1608 BGB hingegen keine Anwendung. Denn die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sind sich wechselseitig nicht zum Unterhalt verpflichtet. In den Fällen, in denen der stärkere Partner an den einkommensschwächeren Leistungen erbringt, so handelt es sich um freiwillige Leistungen Dritter. Diese sind nicht bedarfsdeckend anzurechnen, wenn sie nur dem Partner zugutekommen und nicht zugleich den eigentlich Unterhaltspflichtigen entlasten sollen.
Die vorrangige Haftung des anderen Ehegatten setzt seine Leistungsfähig voraus. So darf durch die Zahlung von Unterhalt an den im Pflegeheim untergebrachten Ehegatten der eigene angemessene Unterhalt nicht gefährdet werden. Dennoch probieren die Sozialhilfeträger immer wieder, auch die Kinder eines pflege- und unterhaltsbedürftigen Elternteils für die ungedeckten Heimkosten in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall ist der Sozialhilfeträger auf den Familienunterhaltsanspruch des bedürftigen Elternteils zu verweisen. Der Ehegatte ist bei Leistungsfähigkeit vorrangig bis zur Halbteilungsgrenze zur Deckung der Kosten der Heimunterbringung zu tragen.
Miteinander verheiratete Eltern sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen den anderen Partner angemessen zu unterhalten. Dem Grundgedanken der ehelichen Solidarität entspricht es, dass die Last des Familienunterhalts von beiden Ehegatten gemeinsam getragen wird. Jeder von ihnen leistet seinen Beitrag und übt die Funktion aus, die der individuellen Ehegestaltung entspricht. Der Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360 a BGB umfasst den gesamten Lebensbedarf der Familie, wie Kosten für Wohnen, Essen, Urlaub, Kultur pp.. Außerdem gilt der Halbteilungsgrundsatz. Dies bedeutet, den gemeinsamen Lebensunterhalt gerecht unter den beiden Ehegatten aufzuteilen. Eine Bedürftigkeitsprüfung findet beim Familienunterhalt nicht statt.
Solange die Eltern ihren angemessenen Lebensbedarf aus ihren Gesamteinkünften oder aus Vermögen decken können, sind die Kinder nicht zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtet. Reicht das Familieneinkommen der Eltern zu ihrer angemessenen Lebensführung nicht aus, sind sie dazu verpflichtet, vorrangig ergänzende Grundsicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Diese Leistungen werden grundsätzlich rückgriffsfrei gewährt. Erst danach sind Sozialhilfeleistungen zu beanspruchen, mit der Möglichkeit eines Regressanspruchs des Sozialhilfeträgers gegenüber den Kindern.
Kommt es zu einer Trennung der Eltern, ist anders zu rechnen. Dann tritt der Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 1 BGB an die Stelle des Familienunterhalts. Zur Wahrung seines eigenen angemessenen Lebensunterhalts muss dem unterhaltspflichtigen Ehegatten nach einer Trennung mindestens so viel verbleiben, dass sein eigener Lebensunterhalt gesichert ist. Dieser eheangemessene Selbstbehalt beläuft sich laut Düsseldorfer Tabelle auf monatlich 1.200 EUR. Allerdings können dabei unterhaltsrechtliche Korrekturen geboten sein. Das Maß der von den Ehegatten wechselseitig geschuldeten unterhaltsrechtlichen Solidarität ist im Rahmen des Familienunterhalts (Halbteilungsgrundsatz) deutlich höher anzusetzen als nach der Trennung. Denn dann ist Leistungsfähigkeit nur noch bei Wahrung des angemessenen Selbstbehalts gegeben.
Bei der Frage der Ausgestaltung des Unterhaltes kommt es wesentlich darauf an, ob die Ehegatten dauerhaft voneinander getrennt leben. Denn ist dieses Merkmal nicht erfüllt, wird Familienunterhalt geschuldet und das vorhandene Einkommen muss nach dem Halbteilungsgrundsatz aufgeteilt werden. Nach § 1567 BGB leben die Ehegatten getrennt voneinander, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht wieder herstellen will. Ein Zusammenleben ist dafür nicht zwingend erforderlich. Die dauerhafte stationäre Pflege eines Ehegatten führt, trotz der damit verbundenen tatsächlichen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, nicht zwingend zur Trennung der Ehegatten.
Der in der Ehewohnung verbliebene Elternteil schuldet dem im Pflegeheim untergebrachten Ehegatten weiterhin Familienunterhalt. Es gilt der Halbteilungsgrundsatz. So sind die vorhandenen Geldmittel für den Lebensunterhalt beider Elternteile hälftig zwischen ihnen aufzuteilen. Allerdings gilt der Halbteilungsgrundsatz nur für den Normalfall einer häuslichen Gemeinschaft. Muss ein Elternteil in ein Pflegeheim umziehen, entsteht ihm dadurch ein besonderer existenznotwendiger Bedarf, der in vielen Fällen das Familieneinkommen übersteigt. Der unterhaltsrechtliche Bedarf des im Heim untergebrachten Ehegatten richtet sich nach den anfallenden Heim- und Pflegekosten und eines Barbedarfs für die Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Wegen dieser Besonderheit ist der Anspruch auf Familienunterhalt, der vorher in Natur zu erfüllen war, den geänderten Lebensumständen anzupassen. Dieser wandelt sich in einen Anspruch auf Zahlung eines monatlichen Geldbetrages. Ebenso bedarf die Höhe der unterhaltsrechtlichen Korrektur. So entfallen beispielsweise Synergieeffekte, die vorher das häusliche Zusammenleben der Ehegatten prägten. Bei schrankenloser Zubilligung des vollen Unterhaltes würden dem anderen Elternteil die Mittel entzogen werden, auf die er zur eigenen Existenzsicherung angewiesen ist. In dieser besonderen Lage kann den Ehegatten unterhaltsrechtlich kein höheres Maß an Solidarität abverlangt werden als nach einer Trennung. Der Grundsatz der Halbteilung tritt daher zurück. Andernfalls müsste sich der zurückbleibende Ehegatten zur Wahrung seines eigenen angemessenen Unterhalts zumindest formal von seinem pflegebedürftigen Ehegatten trennen.
Wird ein Ehegatte stationär pflegebedürftig, so entsteht ihm ein besonderer persönlicher Bedarf, der vor allem durch die anfallenden Heim- und Pflegekosten bestimmt wird. In diesem Fall richtet sich der Familienunterhaltsanspruch ausnahmsweise auf Zahlung einer Geldrente. Ein solcher Unterhaltsanspruch setzt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners voraus. Der dem Unterhaltsschuldner mindestens zu belassende Eigenbedarf kann in zulässiger Weise nach dem in der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien der Oberlandesgerichte ausgewiesenen sogenannten eheangemessenen Selbstbehalt bemessen werden (Beschluss des BGH vom 27.04.2016, XII ZB 485/14). Dass sich dadurch eine höhere Deckungslücke bezüglich der Heimkosten ergeben kann, stellt keinen Hinderungsgrund dar.
Im Ergebnis kann es damit dahingestellt bleiben, auf welcher Grundlage vom Ehegatten Unterhalt an den im Heim untergebrachten Ehegatten zu zahlen ist. In jedem Fall ist dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten ein Selbstbehalt von derzeit 1.200,00 EUR zu belassen.
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