Einvernehmliche Scheidung
Konfliktfreie Scheidung und einverständliche Lösungen. Mit uns vermeiden Sie Rosenkrieg.
Konfliktfreie Scheidung und einverständliche Lösungen. Mit uns vermeiden Sie Rosenkrieg.
Konfliktfreie Scheidung und einverständliche Lösungen. Mit uns vermeiden Sie Rosenkrieg.
Eine einvernehmliche Scheidung ist dann möglich, wenn sich beide Ehegatten über die Scheidung und die Folgesachen einig sind. Leben die Ehegatten ein Jahr getrennt voneinander, ist es ausreichend, wenn einer der Beteiligten einen Anwalt beauftragt, der die Scheidung einreicht. Der andere Ehegatte, der nicht anwaltlich vertreten ist, muss der Scheidung lediglich zustimmen. Eine eigene anwaltliche Vertretung im Scheidungsverfahren ist damit entbehrlich und auch nicht erforderlich, wenn sich die Beteiligten im Vorfeld einvernehmlich über sämtliche Trennungs- und Scheidungsfolgen verständigt haben. In diesem Zusammenhang weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass ein Anwalt standesrechtlich immer nur einen der Ehegatten rechtlich vertreten kann und darf. Dazu finden Sie hier weitere Informationen.
Durch eine einvernehmliche Scheidung lassen sich die Kosten für einen zweiten Rechtsanwalt vermeiden. Im Regelfall werden die Kosten des Rechtsanwaltes, der die Scheidung einreicht, im Rahmen einer Vereinbarung im Innenverhältnis geteilt. Dies abweichend von der gesetzlichen Regelung, die grundsätzlich vorsieht, dass die Anwaltskosten derjenige trägt, der die Scheidung einreicht. Nach dem Gesetz sind lediglich die Gerichtskosten eines Scheidungsverfahrens hälftig zu tragen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung profitieren allerdings beide Beteiligten gleichermaßen, sodass es sachgerecht ist, eine hälftige Kostenteilung im Innenverhältnis zu vereinbaren. Dies ist die übliche Regelung in solchen Fällen.
Eine einvernehmliche Scheidung bietet sich insbesondere dann an, wenn beide Ehegatten wirtschaftlich unabhängig voneinander sind, bei Eheschließung ein notarieller Ehevertrag, der bereits Regelungen für den Fall der Scheidung (Vereinbarung über Gütertrennung, Ausschluss Zugewinn oder Versorgungsausgleich) geschlossen wurde oder die Ehegatten ihre wirtschaftliche Entflechtung im Vorfeld durch eine Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt haben oder dies beabsichtigen. Für eine einvernehmliche Scheidung sprechen insbesondere nachfolgende Gründe:
Am Anfang jeder einvernehmlichen Scheidung steht die Erfassung des Sachverhaltes und der sich daraus ergebenden Fragestellungen. Ist der Zugewinn zu klären und besteht möglicherweise ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt? Welche weiteren Trennungsfolgen sind zu regeln? Ist der Hausrat abschließend geteilt? Ist eine Immobilie auseinanderzusetzen und wie soll beispielsweise mit dem Familienheim weiter verfahren werden? Ergibt sich die Notwendigkeit, Regelungen zum Versorgungsausgleich zu treffen? Sollen bestimmte Anwartschaften gegen Kapitalabfindung aus dem Versorgungsausgleich herausgenommen werden?
Eine schnelle und zügige Scheidung ist möglich, wenn sich die Beteiligten im Vorfeld einvernehmlich auf die Klärung sämtlicher Trennungsfolgen verständigt haben. Im Rahmen eines zielorientierten Scheidungsmanagements sollte schon zu Beginn der Trennung versucht werden, die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung zu schaffen. Wir loten gemeinsam mit Ihnen aus, welche Möglichkeiten einer kooperativen Einigung bestehen. Um die Kosten einer Scheidung überschaubar zu halten, bieten wir an, mit Ihrem in Trennung lebenden Ehegatten ein gemeinsames Sondierungsgespräch in unserer Kanzlei zu führen. Dies führt in den meisten Fällen zu konstruktiven Lösungen.
Wichtig ist es, zunächst die Wünsche und Ziele zu ermitteln. So werden zunächst in einem ersten Sondierungsgespräch die Vorstellungen ermittelt. Worauf kommt es an und welche Fragen sind rechtlich zu klären? Dies kann entweder in einem ersten Einzelgespräch mit dem Mandanten oder zusammen mit dem anderen Ehegatten in einem oder mehreren „Sondierungsgesprächen“ erfolgen. Im Rahmen dieser zumeist gemeinsam stattfindenden Besprechungen wird versucht, eine allumfassende Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung vorzubereiten, die im Anschluss der notariellen Bestätigung bedarf. So legen Sie den Grundstein für eine zügige, komplikationslose und kostengünstige Scheidung. Der andere Ehegatte hat dann grundsätzlich die Möglichkeit, die erarbeitete Lösung mit überschaubaren Kosten seinerseits nochmals anwaltlich prüfen zu lassen. Bei notarieller Umsetzung ist der Notar gehalten, die erarbeitete Regelung nochmals auf seine Angemessenheit zu prüfen. Dieser ist neutral und beiden Ehegatten gleichermaßen verpflichtet.
Nachdem sämtliche Dinge im Vorfeld geklärt sind, kann Scheidungsantrag gestellt werden. Dieser kann vom Scheidungsanwalt formell nur für einen der Beteiligten gestellt werden. Denn im Scheidungsverfahren sind keine zwei Anwälte erforderlich. Es ist ausreichend, wenn einer der Beteiligten durch seinen Anwalt einen Scheidungsantrag stellen lässt. Der andere Ehegatte muss der Scheidung lediglich zustimmen. Dies ist dann unproblematisch, wenn im Vorfeld – etwa durch notarielle Vereinbarung – sämtliche Trennungsfolgen geklärt sind. Der Rentenausgleich, also der Ausgleich der während der Ehezeit erwirtschafteten, hat von Gesetzes wegen zu erfolgen. Es sei denn, dieser wurde zuvor ohnehin durch notarielle Vereinbarung ausgeschlossen. Ein solcher genereller Ausschluss ist allerdings nur in engen Grenzen möglich.
Zudem können die Beteiligten, nachdem die kompletten Rentenauskünfte und die vorläufige Berechnung des Gerichts zum Versorgungsausgleich vorliegen, im Falle einer einvernehmlichen Scheidung durch notarielle Vereinbarung abweichende Regelungen treffen. Insbesondere bei Landesbeamtinnen bzw. Landesbeamten sollte dies dringend in Erwägung gezogen werden. So können bestimmte Anrechte miteinander verrechnet oder gegen Kapitalabfindung auch teilweise oder komplett ausgeschlossen werden. So lassen sich u. a. Kosten vermeiden, die die Versorgungsträger für die Teilung der Anrechte im Versorgungsausgleich verlangen. Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung muss dies, da nur eine einseitige Vertretung im Scheidungsverfahren erfolgt, ebenfalls in notarieller Form geschehen. Dafür entfallen aber die Kosten für einen zweiten Anwalt im Scheidungsverfahren. Ebenso eine Einigungsgebühr im Scheidungsverfahren, sodass dieser Weg der einvernehmlichen Scheidung sinnvoll und anzustreben ist. Auch insoweit hat der Notar eine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen.
Sind im Vorfeld durch notarielle Vereinbarung alle Trennungsfolgen geklärt, dauert der Scheidungstermin nur wenige Minuten. So werden die Beteiligten vom Richter lediglich zu ihren persönlichen Verhältnissen angehört. So wird lediglich abgefragt, wann die Beteiligten geheiratet haben, wann die Trennung erfolgte und ob die Ehe endgültig gescheitert ist. Im Anschluss daran stellt das Gericht seine Berechnung zum Rentenausgleich vor, sofern dieser im Vorfeld nicht durch notarielle Vereinbarung modifiziert wurde. Danach kann die Scheidung ausgesprochen werden. Grundsätzlich können die Beteiligten gegen einen Scheidungsbeschluss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen. Dies ist aber bei einer einvernehmlichen Scheidung, in deren Vorfeld alle Dinge geklärt sind, entbehrlich.
Daher kann im Scheidungstermin grundsätzlich auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet werden. Dafür sind formal jedoch zwei Anwälte erforderlich. Dies stellt in der Praxis allerdings kein Problem dar. Bei einer einvernehmlichen Scheidung mit einem Anwalt ist es üblich, dass ein „Kollege vom Flur“, der hinzugebeten wird, einen solchen Rechtsmittelverzicht erklärt. Zumindest im Sprengel des Landgerichts Siegen besteht die übliche Praxis, dass dafür keine Kosten anfallen. So kann das Verfahren noch im Scheidungstermin insgesamt zum Abschluss gebracht und ein Schlussstrich gezogen werden.
Wir hoffen, Ihnen mit dem Beitrag einen kurzen Überblick über die Möglichkeiten einer einvernehmlichen Scheidung gegeben zu haben. Bei Fragen helfen Ihnen unsere Familienanwälte, die sich insbesondere auf einvernehmliche Scheidungen spezialisiert haben, gerne weiter. Unser Anspruch ist es, gemeinsam mit unserer Mandantschaft und dem anderen Ehegatten eine faire sowie ausgewogene Gesamtregelung aller Trennungs- bzw. Scheidungsfolgen zu finden. Davon profitieren beide Beteiligten. Daher ist es für uns selbstredend, dass gemeinsame Sondierungsgespräche in unserer Kanzlei stattfinden. Nur so lassen sich Gemeinsamkeiten und Lösungswege finden. Wir versuchen gemeinsam mit Ihnen, streitige und zeit- sowie nervenaufreibende Auseinandersetzungen zu vermeiden. Eine einvernehmliche Scheidung ist der effektivste Weg, Kosten zu minimieren.
Autor:
Frank Baranowski
Fachanwalt für Familienrecht
Scheidungsanwalt Siegen