Bei der Ausgestaltung eines Ehevertrags mit Unternehmern ist darauf zu achten, dass die Regelungen insgesamt ausgewogen sind und zur keiner einseitigen Benachteiligung eines der Ehegatten führen. Die Rechtsprechung befasste sich in den letzten Jahren wiederholt mit der Frage, welche Formulierungen wirksam in einem Unternehmer-Ehevertrag getroffen werden können und wann dieser wegen Sittenwidrigkeit einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält. Der BGH fasst in seiner Entscheidung vom 15.03.2017 (Az. XII ZB 109/16) die Rechtsprechung zur Wirksamkeitskontrolle eines Ehevertrags ausführlich zusammen und legt dar, welche Regelungen im Einklang mit § 138 BGB stehen.
Damit das Unternehmen im Falle der Scheidung nicht dem Zugewinn unterfällt, sehen viele Gesellschaftsverträge die bindende Verpflichtung vor, mit dem Ehegatten einen Ehevertrag zu schließen und Gütertrennung zu vereinbaren. So war es auch in dem vom BGH zu entscheidenden Fall. So machte die Mutter des Ehemannes die Übertragung von Geschäftsanteilen am Familienunternehmen an ihren Sohn vom Abschluss eines Ehevertrags abhängig. Die Beteiligten heirateten im März 1993. Aus der Ehe ging eine am 03.12.1995 geborene Tochter hervor. In dem Ehevertrag verzichten die Beteiligten auf nachehelichen Unterhalt und nahmen den Verzicht wechselseitig an. Davon ausgenommen war lediglich der Fall, dass ein Ehegatte nach den gesetzlichen Vorschriften Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes verlangen kann. Nach Abschluss der Kinderbetreuung sollte der Verzicht wieder aufleben. Weiter sah der Ehevertrag vor, dass im Anschluss an die Kindesbetreuung kein Unterhalt aus anderen gesetzlichen Gründen verlangt werden kann. Zugleich wurde der monatlich geschuldete nacheheliche Unterhalt der Höhe nach auf maximal 3.000 DM begrenzt. Außerdem schlossen die Ehegatten den Zugewinn und den Versorgungsausgleich aus.
Die Ehegatten trennten sich im November 2011. Der Scheidungsantrag des Ehemanns ging der Ehefrau im November 2012 zu. Die Scheidung ist seit dem 25.11.2014 rechtskräftig. Die 1969 geborene Ehefrau absolvierte nach Erwerb des qualifizierten Hauptschulabschlusses eine Lehre zur Bürokauffrau und übte den Beruf bis zur Eheschließung aus. Nach der Eheschließung wechselte sie ihren Arbeitsplatz und arbeitete bis 1995 und von 1998 bis 2008 im Familienunternehmen überwiegend in Teilzeitbeschäftigung als Sekretärin. Wegen einer erstmals 1997 diagnostizierten Multiplen Sklerose ist die Ehefrau zu 100 % schwerbehindert und in Pflegestufe II eingestuft. Seit 2008 bezieht sie eine Erwerbsminderungsrente von knapp unter 800,00 Euro. Zudem ist sie Inhaberin eines Aktiendepots im Wert von etwa 46.000 Euro. Der 1963 geborene Ehemann erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen. Er leistet Unterhalt an die volljährige Tochter, die Studentin ist.
Die Ehefrau berief sich auf eine Unwirksamkeit des Ehevertrags und machte im Scheidungsverbundverfahren Ehegattenunterhalt wegen Krankheit, in Form von Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt, geltend. Das AG schied die Ehe der Beteiligten, wies den auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt gerichteten Antrag zurück und führte den Versorgungsausgleich nicht durch. Die von der Ehefrau eingelegte Beschwerde war teilweise erfolgreich. Das OLG führte den Versorgungsausgleich aus und verpflichtete den Ehegatten abgestuft dazu, nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Dagegen wendete sich der Ehemann mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses erreichen wollte.
Die Rechtsbeschwerde des Ehemannes blieb im Ergebnis erfolglos. Das OLG habe auf der Grundlage der von ihm verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen zutreffend die Sittenwidrigkeit des Ehevertrags nach § 138 BGB angenommen. Es ging nach einer Gesamtschau aller Elemente des Ehevertrags von einer objektiv unangemessenen Benachteiligung der Ehefrau aus. Dies sei nicht zu beanstanden. Die stehe mit der Rechtsprechung des BGH im Einklang.
Der BGH führt aus, dass der Ausschluss der einzelnen Scheidungsfolgen jeweils für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit noch nicht begründet. Die im Ehevertrag zum Unterhalt getroffenen Vereinbarungen stellen sich für die Ehefrau zwar durchgehend als nachteilig dar, führen aber isoliert noch nicht zur Sittenwidrigkeit der getroffenen Regelung. Nach der vom BGH entwickelten Rangfolge der Scheidungsfolgen gehört zu deren Kernbereich in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB), der schon im Hinblick auf seine Ausrichtung am Kindesinteresse nicht der freien Disposition der Ehegatten unterliegt. Doch ist auch dieser nicht jeglicher Modifikation entzogen ist. In dem zu entscheidenden Fall wurde der Betreuungsunterhalt nicht ausgeschlossen oder dem Grunde nach eingeschränkt. Durch die Beschränkung des Unterhaltes der Höhe nach werde die persönliche Kinderbetreuung durch die Ehefrau nicht infrage gestellt, sodass die Regelung im Hinblick auf das Kindesinteresse keine Bedenken aufwerfe.
Die Unterhaltsansprüche wegen Alters und Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB) sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH zwar ebenfalls dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zuzurechnen. Ihr Ausschluss begegnet allerdings für sich genommen unter dem Gesichtspunkt des § 138 BGB dann keine Bedenken, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht absehbar ist, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten ein Ehegatte wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte. In dem zu entscheidenden Fall war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhersehbar, dass die Ehefrau wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden würde. Die Erkrankung der Ehefrau an Multipler Sklerose wurde erst 1997 festgestellt. Ob eine Unterhaltsbedürftigkeit wegen Alters entstehen würde, war bei der seinerzeit 26-jährigen Ehefrau zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ebenfalls noch nicht abzusehen.
Auch der Ausschluss des Versorgungsausgleichs sei für sich genommen rechtlich unbedenklich. So habe die Ehefrau während der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung höhere Versorgungsanwartschaften erworben als der Ehemann. Das aufseiten des Ehemanns neben seinem Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung allein noch ausgeglichene Anrecht aus einer auf Kapitalleistung gerichteten betrieblichen Altersversorgung unterfiel wegen der zum Zeitpunkt des Ehevertragsschlusses bestehenden Gesetzeslage noch nicht dem Versorgungsausgleich. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs stellte sich als solcher für die Ehefrau folglich seinerzeit noch nicht als nachteilig dar. Dass die Ehefrau durch die Übernahme von Kinderbetreuung und Haushaltsführung Versorgungsnachteile erlitten hat, ist in diesem Zusammenhang noch nicht erheblich.
Schließlich führe auch der Ausschluss des Zugewinnausgleichs allein nicht zur Sittenwidrigkeit des Ehevertrags. Der Zugewinnausgleich werde vom Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts nicht umfasst. Dieser erweist sich, auch wegen der vom Gesetz ausdrücklich zur Verfügung gestellten verschiedenen Güterstände, ehevertraglicher Gestaltung am weitesten zugänglich. Der BGH halte an der Kernbereichsferne des Zugewinnausgleichs auch für Unternehmerehen fest, in denen der selbstständig erwerbstätige Ehegatte seine Altersvorsorge nicht durch die Bildung von Vorsorgevermögen im Sinne von § 2 VersAusglG, sondern im Wesentlichen durch die Ansammlung privaten Vermögens aufbaut. Ein vertraglicher Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist auch dann nicht im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle zu korrigieren, wenn bereits bei Vertragsschluss absehbar gewesen ist, dass sich der andere Ehegatte ganz oder teilweise aus dem Erwerbsleben zurückziehen würde und ihm deshalb eine vorhersehbar nicht kompensierte Lücke in der Altersversorgung verbleibt.
Der BGH erkannte ein überwiegendes legitimes Interesse des erwerbstätigen Ehegatten an, das Vermögen seines selbstständigen Erwerbsbetriebes durch die Vereinbarung der Gütertrennung einem möglicherweise existenzbedrohenden Zugriff seines Ehegatten im Scheidungsfall zu entziehen und damit nicht nur für sich, sondern auch für die Familie die Lebensgrundlage zu erhalten. Dass das OLG eine isolierte Sittenwidrigkeit des Zugewinnausgleichsausschlusses nicht in Betracht gezogen habe, stehe daher im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH.
Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen jeweils für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht rechtfertigen, könne sich ein Ehevertrag nach ständiger Rechtsprechung des BGH im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen. Dies zumindest dann, wenn das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt.
Das Gesetz kenne keinen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten. Aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen könne nur dann auf eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten widerspiegelt. So muss eine Störung der subjektiven Vertragsparität vorliegen. Dabei lasse sich eine lediglich auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit bei familienrechtlichen Verträgen nicht aufstellen.
Ein unausgewogener Vertragsinhalt mag zwar ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten sein. Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität hindeuten, insbesondere bei Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe sei das OLG zutreffend von einer einseitig benachteiligenden Regelung ausgegangen.
Mit dem Alters- und Krankheitsunterhalt wurden von der BGH-Rechtsprechung dem Kernbereich zugeordnete Unterhaltstatbestände ausgeschlossen. Daher sei schon bei Vertragsschluss mit höherer Wahrscheinlichkeit aufseiten der wirtschaftlich schwächeren und insoweit unzureichend abgesicherten Ehefrau eine spezifische Bedürfnislage absehbar. Auch war mit ehebedingten Einkommens- und Versorgungsnachteilen nur aufseiten der Ehefrau zu rechnen, die die Kinderbetreuung und Haushaltsführung übernahm. Zudem stand fest, dass der Ehemann seine Altersversorgung nahezu ausschließlich auf eine private Vermögensbildung stützte, an welcher die Ehefrau wegen des Ausschlusses des Zugewinnausgleichs nicht partizipieren konnte. Im Unterschied zu einem vor Eheschließung abgeschlossenen Ehevertrag verzichtete die Ehefrau im vorliegenden Fall auf in der bestehenden Ehe bereits erlangte Rechtspositionen, ohne dass der Ehemann dafür eine Kompensation zusagte.
Dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs aus damaliger Sicht für sie – in beschränktem Ausmaß – vorteilhaft gewesen sein mag, ändert nichts daran, dass ihr durch die Übernahme der Familienarbeit Versorgungsnachteile entstanden, die durch Kindererziehungszeiten nicht hinreichend kompensiert wurden. Die von den Ehegatten getroffenen Regelungen gereichen somit in objektiver Hinsicht weit überwiegend zum Nachteil der Ehefrau.
Auch die subjektive Komponente einer Sittenwidrigkeit liege vor. So war die Ehefrau in die Verhandlungen, die dem Abschluss der Verträge vorausgingen, nicht mit eingebunden. Sie habe keinen Einfluss auf die Vertragsgestaltung gehabt. Ebenso habe ihr vor Abschluss des Ehevertrags kein Vertragsentwurf vorgelegen. Im Notartermin wurde der Vertrag zwar vorgelesen, von ihr aber unterschrieben, ohne diesen Vertrag zum Durchlesen in der Hand gehabt zu haben. Das OLG habe daraus zu Recht den Schluss gezogen, dass die Ehefrau gegenüber dem Ehemann und dessen Verwandten in einer unterlegenen Verhandlungsposition gewesen sei und eine lediglich passive Rolle eingenommen habe.
Dass diese Konstellation letztlich auf der wirtschaftlichen und sozialen Überlegenheit des Ehemanns beruht habe, die dieser bei Vertragsschluss ausgenutzt habe, bewegt sich ebenfalls im zulässigen Rahmen tatrichterlicher Feststellungen. Beim Notartermin war schließlich das noch nicht einen Monat alte Kind dabei, und es ist ebenfalls nachvollziehbar, dass die Ehefrau deswegen den Beurkundungstermin möglichst schnell hinter sich bringen wollte. Hinzu kommt, dass in dem Termin hauptsächlich die Umwandlung des Unternehmens beurkundet worden ist, an welcher die Ehefrau nicht beteiligt war. Das OLG habe daher auch zu Recht eine subjektive Imparität infolge der Ausnutzung der sozialen und wirtschaftlichen Abhängigkeit der Ehefrau angenommen. Der von der Rechtsbeschwerde erhobene Einwand, dass der Ehefrau die Regelung egal gewesen sei, vermag dieses Ergebnis ebenso wenig in Frage zu stellen wie der Umstand, dass die Ehefrau die Möglichkeit gehabt haben mag, den Vertrag zuvor im Büro des Unternehmens zu lesen. Dass die Ehefrau von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machte, steht vielmehr mit den sonstigen Feststellungen des OLG zum Verhältnis der Ehegatten durchaus im Einklang.
Im Fall einer vorliegenden subjektiven Imparität ist es schließlich entbehrlich, dass der benachteiligte Ehegatte den Vertrag nur mit Bedenken oder quasi widerwillig abschließt. Vielmehr ist durch § 138 BGB auch und gerade der Ehegatte geschützt, der dem Verlangen des überlegenen Ehegatten widerstandslos Folge leistet. Der Schutz des Bestands des Familienunternehmens und der Umstand, dass die Mutter des Ehemanns die Übertragung der Geschäftsanteile von dem Abschluss eines Ehevertrags abhängig machte, führen im Rahmen der Gesamtschau zu keiner anderen Beurteilung. Denn sie können bereits einen Unterhaltsverzicht nicht rechtfertigen. Das OLG ist mithin zu Recht davon ausgegangen, dass die Regelung einem kompensationslosen Totalverzicht nahekommt und sich im Hinblick auf die gegebene subjektive Imparität der beteiligten Ehegatten als sittenwidrig erweist.
Wegen der Nichtigkeit des Ehevertrags ist der Ausschluss des nachehelichen Unterhalts unwirksam. Das OLG habe folgerichtig wegen der bei der Ehefrau bestehenden Erkrankung einen Anspruch auf Krankheitsunterhalt nach § 1572 Nummer 1 BGB angenommen.
Die BGH-Entscheidung zeigt, dass auf eine ausgewogene Gestaltung des Ehevertrags durch den Notar nicht ohne Weiteres vertraut werden kann. Insbesondere dann nicht, wenn der Notar „im Lager“ des wirtschaftlich stärkeren Ehegatten steht und von ihm beauftragt wurde. Der BGH hält weiter an seiner Rechtsprechung zur Kernbereichslehre und die Rangordnung der Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt, Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich fest. Isoliert betrachtet stellt der BGH an die Sittenwidrigkeit der einzelnen Regelungen in einem Ehevertrag hohe Anforderungen. Diese Schwelle der Sittenwidrigkeit wird isoliert betrachtet fast nie überschritten, sodass allein deshalb im Regelfall allenfalls – wenn überhaupt – eine Anpassung des Vertrags im Rahmen der Ausübungskontrolle in Betracht kommen kann. Etwas anderes gilt nur dann, wenn trotz wirksamer Einzelregelung bei einer umfassenden Würdigung des Ehevertrags als Ganzes sittenwidrig ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Ehevertrag auf eine einseitige Benachteiligung einer Partei abzielt und der begünstigte Partner die soziale und wirtschaftliche Abhängigkeit des anderen ausnutzt.
Die BGH-Entscheidung zeigt, dass die Vorbereitung und Ausgestaltung von Eheverträgen in die Hände eines versierten Fachanwaltes für Familienrecht gelegt werden sollte. Dies gilt auch für die Überprüfung von Eheverträgen, die von einem Notar vorbereitet wurden. So gibt es vielzählige Möglichkeiten der Modifikation. So hält die Herausnahme des Betriebsvermögens aus dem Zugewinnausgleich hinsichtlich der vom BGH entwickelten Kernbereichslehre der richterlichen Inhaltskontrolle von Eheverträgen grundsätzlich stand.
Dies gilt insbesondere dann, wenn für das Privatvermögen die Durchführung des Zugewinnausgleichs weiterhin vorgesehen ist. Um eine zu große Benachteiligung des anderen Ehegatten auszuschließen, sollten von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen beim Ehegattenunterhalt sowie Versorgungsausgleich vermieden werden. Zumindest sollte eine ausreichende Kompensation vereinbart werden. Durch vertragliche Anpassungsmechanismen, auflösende Bedingung und Widerrufsvorbehalte kann zusätzlich Vorsorge getroffen werden.
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