Höheres Kindergeld ist hälftig anzurechnen, doch bleibt der Selbstbehalt unverändert
Getrennt lebende Väter oder Mütter müssen ihren Kindern ab Januar 2021 höheren Unterhalt zahlen. Die neue Düsseldorfer Tabelle 2021 sieht eine Steigerung um 5 % in den ersten fünf Einkommensgruppen, ab der sechsten Einkommensgruppe sogar um 8 % vor.
Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt ab Januar 2021 bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) 393,00 EUR statt bisher 369,00 EUR, für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) 451,00 EUR statt bisher 424,00 EUR und für die Zeit vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) 528,00 EUR statt bisher 497,00 EUR monatlich.
Wie in der Vergangenheit endet die Tabelle mit einem bereinigten Einkommen bis zu 5.500 EUR, also der zehnten Einkommensgruppe. In der Vergangenheit gingen Gerichte zumeist davon aus, dass darüber hinaus selbst bei sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen keine Fortschreibung des Kindesunterhaltes zu erfolgen habe. Anders nunmehr der BGH, der am 09.11.2020 in dem Verfahren XII ZB 499/19 entschied, dass eine begrenzte Fortschreibung der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Bedarfsbeträge erfolgen könne, dies bis zu einem Betrag von derzeit 11.000,00 EUR (= Doppelte des Betrages der 10. Einkommensgruppe).
Die neue BGH-Entscheidung fand in der aktuellen Düsseldorfer Tabelle 2021 noch keine Berücksichtigung. Aus dem Hinweis auf die vorgenannte Entscheidung ergibt sich allerdings, dass bereits jetzt eine Fortschreibung der Tabellensätze zu erfolgen hat. Dies mit der Konsequenz, dass zukünftig bei sehr hohen Einkünften auch weitaus mehr an Unterhalt zu zahlen ist.
Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 01. Januar 2021 gleichfalls angehoben. Wie 2020 betragen sie 125 Prozent der Bedarfssätze der 2. Altersstufe, also 563,00 EUR.
Der Bedarfssatz des Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil lebt, bleibt gegenüber 2020 mit 860,00 EUR (einschließlich 375,00 EUR an Warmmiete) unverändert.
Der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen zu verbleiben hat, um damit seinen eigenen Unterhaltsbedarf bestreiten kann (= Selbstbehalt), bleibt gegenüber 2020 unverändert.
Gegenüber den Ansprüchen minderjähriger Kinder und volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt der notwendige Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 960,00 EUR und des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.160,00 EUR. Der notwendige Selbstbehalt beinhaltet Wohnkosten (Warmmiete) von 430,00 EUR. Der Selbstbehalt kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.
Gegenüber der Ehefrau beträgt der angemessene Eigenbedarf 1.280,00 EUR (wenn erwerbstätig) bzw. 1.180,00 EUR (wenn nicht erwerbstätig).
Bei volljährigen Kindern beträgt der Selbstbehalt weiterhin 1.400,00 EUR.
Das Kindergeld ist weiterhin zu 1/2 auf den Bedarf, also von den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle, in Abzug zu bringen. Bei volljährigen Kindern in voller Höhe. Ab dem 01.01.2021 beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind jeweils 219,00 EUR, für das dritte Kind 225,00 EUR und das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250,00 EUR.