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Wohnvorteil beim Elternunterhalt

Welcher Wohnvorteil ist anzusetzen? Muss der volle Wohnwert in Ansatz gebracht werden? Sind Schulden zu berücksichtigen?

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Wohnvorteil beim Elternunterhalt

Welcher Wohnvorteil ist anzusetzen? Muss der volle Wohnwert in Ansatz gebracht werden? Sind Schulden zu berücksichtigen?

Welcher Wohnvorteil ist beim Elternunterhalt anzusetzen?

Auch der Vorteil kostenfreien Wohnens im eigenen Haus stellt Einkommen dar. Während im Unterhaltsrecht üblicherweise Wohnvorteile des Unterhaltspflichtigen, die dieser aus dem Wohnen in der eigenen Immobilie erzielt, mit dem objektiven Wert berechnet werden, so gilt für den Elternunterhalt, dass der Wohnvorteil auf den angemessenen Mietwert begrenzt ist. Dies vor dem Hintergrund, dass sich der Unterhaltspflichtige auf eine Inanspruchnahme auf Elternunterhalt in der Regel nicht einstellen kann.

Beim Elternunterhalt nur angemessener Wohnvorteil

Dabei ist der Wohnwert bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete zu bemessen (Beschluss des BGH vom 18.01.2017 in dem Verfahren XII ZB 118/16). Der Wohnvorteil orientiert sich am durchschnittlichen Wohnflächenbedarf. Als Richtgröße ist eine fiktive Wohnfläche zwischen 40 m² und 50 m² pro Person anzusetzen. Die so ermittelte Wohnfläche ist mit dem für die konkret genutzte Wohnung geltenden Marktmietzins zu multiplizieren.

Finanzierungskosten reduzieren Wohnvorteil

Bei der selbst genutzten Immobilie sind die Zinsen in Abzug zu bringen. Außerdem sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen. Dadurch wird die Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens nicht geschmälert. Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zulasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen (Beschluss des BGH vom 18.01.2017 in dem Verfahren XII ZB 118/16). Weiterhin sind die im Regelfall auf Mieter nicht umlegbaren Nebenkosten in Abzug zu bringen.

Wohnvorteil beim Elternunterhalt mit Anwalt Siegen berechnen

Oftmals gehen die Sozialhilfeträger bei ihren Berechnungen von einem viel zu hohen Wohnvorteil aus. Meistens wird der tatsächliche Wohnvorteil, also die ortsübliche Miete × vorhandene Wohnfläche, in Ansatz gebracht. Dies ist fehlerhaft und führt zu einem zu hohen Unterhaltsanspruch. Wir zeigen Ihnen auf, wie korrekt zu rechnen ist. Die Anwälte unserer Fachkanzlei für das Familienrecht in Siegen stehen Ihnen in Fragen rund um den Elternunterhalt hilfreich zur Seite. Wir setzen uns engagiert für Ihre Belange ein.

Bei uns bekommen Sie zeitnah und kurzfristig Besprechungstermine. Wir sind montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr durchgehend zu erreichen.

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