Die Höhe des Unterhaltes hängt von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ab. Um diese Frage beurteilen zu können, ist im ersten Schritt das unterhaltsrelevante Einkommen des Pflichtigen zu ermitteln. Bei Arbeitnehmern ist im Regelfall auf die Einkünfte der vergangenen zwölf Monaten abzustellen. Dabei werden nicht nur das Grundgehalt, sondern sämtliche
berücksichtigt. Aus diesen Einkünften wird ein monatlicher Durchschnitt gebildet, auch wenn Sonderzuwendungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld im Regelfall nur im Juni oder November eines jeden Jahres anfällt. Auch erfolgsabhängige Zulagen, die der Arbeitnehmer in den vergangenen zwölf Monaten erhalten hat, sind bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens zu berücksichtigen.
Neben dem Arbeitseinkommen zählen zum Einkommen grundsätzlich alle dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden Mittel, insbesondere sämtliche Sachbezüge des Arbeitgebers, die einen Geldwert darstellen. Die praktisch bedeutsamste Sachzuwendung ist die Überlassung eines Firmenfahrzeugs an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung. Dies erhöht sein unterhaltsrelevantes Einkommen. Wegen der Ersparnis, ein eigenes Fahrzeug anzuschaffen und zu unterhalten, muss sich der Unterhaltsverpflichtete einen geldwerten Vorteil anrechnen zu lassen.
Dadurch wird das unterhaltsrelevante Einkommen des Arbeitnehmers erhöht, obwohl er keine entsprechende Geldzahlung erhält. In der Praxis orientiert sich der geldwerte Vorteil an dem Neupreis des Fahrzeuges. Häufig wird ein Prozent des Neupreises als geldwerter Vorteil in Ansatz gebracht. Gegen diesen Ansatz lassen sich im Einzelfall durchaus Argumente finden, einen höheren oder einen niedrigeren geldwerten Vorteil anzusetzen.
Wer ein Firmenfahrzeug auch privat nutzen darf, hat keine berufsbedingten Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz, sofern der Arbeitgeber auch die Betriebskosten des Fahrzeuges, wie Benzin pp., trägt.
Spesen werden vom Arbeitgeber zur Deckung arbeitsbedingten Mehraufwands gezahlt. Geschieht das unter Abrechnung konkret entstandener Ausgaben auf der Grundlage erteilter Quittungen, sind Spesen unterhaltsrechtlich ohne Bedeutung, sodass keine Hinzurechnungen erfolgen können. Oftmals werden Spesen jedoch als Pauschale ohne konkreten Nachweis tatsächlich entstandener Kosten gezahlt. In diesem Fall sind die Spesen zumindest teilweise dem unterhaltsrelevanten Einkommen hinzuzurechnen. Es ist allgemein üblich, dass ein Drittel der pauschal gezahlten Spesen und Auslösungen dem Einkommen hinzugerechnet werden.
Zu den die Leistungsfähigkeit bestimmenden Einkünften zählen nicht nur Erwerbseinkünfte, sondern in gleicher Weise Vermögenserträge und sonstige Nutzungen. Lebt der Unterhaltsverpflichtete in einer in seinem Allein- oder Miteigentum stehenden Immobilie, so muss er sich einen Wohnvorteil anrechnen lassen. Bis zur Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrags muss sich der Verpflichtete lediglich einen angemessenen, subjektiven Wohnvorteil in der Größenordnung von monatlich 300,00 bis 350,00 EUR anrechnen lassen. Mit Zustellung des Scheidungsantrags ist der tatsächliche, objektive Wohnwert zugrunde zu legen. Als Maßstab ist Vergleichsmietentabelle heranzuziehen. Die sich daraus ergebende Vergleichsmiete ist mit der zur Verfügung stehende Wohnfläche zu multiplizieren.
Darlehen und Nebenkosten können den Wohnwert reduzieren. Letztere mindern den Wohnwert allerdings nur dann, wenn die Kosten üblicherweise auf den Mieter umgelegt werden. Beim Finanzierungsaufwand für ein selbst genutztes Eigenheim ist zwischen den Darlehenszinsen und Tilgungsleistungen zu differenzieren. Die Zinsen können in jedem Fall dem Wohnvorteil entgegengehalten werden, die Tilgung nur bedingt.
Beim Trennungsunterhalt sind die Tilgungsleistungen grundsätzlich in voller Höhe zu berücksichtigen. Eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft soll nicht durch eine Verwertungspflicht des ehemaligen Familienheims erschwert werden. Zudem nimmt der unterhaltsberechtigte Ehegatte über den Zugewinnausgleich an einer Vermögensbildung aufseiten des Unterhaltspflichtigen teil. Nach der Scheidung der Ehe sind grundsätzlich nur noch die Zinszahlungen und keine Tilgungsleistungen mehr zu berücksichtigen. Durch die Rückführung der Darlehen wird Vermögen gebildet, doch ist dies unterhaltsrechtlich nicht gestattet. Handelt es sich jedoch um gemeinsames Eigentum der Ehegatten, kommt die Vermögensbildung beiden zugute und ist deshalb auch über die Scheidung hinaus zu berücksichtigen.
Als Selbstständige im Sinne des Unterhaltsrechts werden nicht nur die „echten“ Selbstständigen (Kaufleute und Freiberufler wie Ärzte, Steuerberater, Versicherungsmakler) verstanden, sondern auch angestellte GmbH-Geschäftsführer, sofern sie zugleich Allein- oder Mitgesellschafter der GmbH sind.
Bei Selbstständigen ist in der Regel auf den steuerrechtlich maßgeblichen Gewinn der letzten drei Kalenderjahre abzustellen. Bei starken Einkommensschwankungen kann im Einzelfall davon abgewichen und ein längerer Zeitraum von fünf Jahren angesetzt werden. Anlässlich der Einkommensprüfung von Selbstständigen sind u. a. nachfolgende Unterlagen vorzulegen:
In bestimmten Fällen hat eine Korrektur des steuerrechtlich ermittelten Einkommens von Selbstständigen zu erfolgen. Im Steuerrecht sind Abzüge zulässig, die unterhaltsrechtlich nicht anerkannt werden, wie etwa Abschreibungen. Kaufleute können die Aufwendungen für den Erwerb oder die Herstellung der zum Anlagevermögen gehörenden Wirtschaftsgüter, wie Maschinen, Computer, Fahrzeuge, Büromöbel pp., beginnend mit dem Anschaffungsjahr gewinnmindernd absetzen. Dem durch die Abschreibung pauschal berücksichtigten Verschleiß von Gütern des Anlagevermögens entspricht oft keine Wert- oder Einkommensminderung des Selbstständigen.
Aus den Gewinn- und Verlustrechnungen oder der Einnahmenüberschussrechnung können daher Abschreibungen nur in Höhe des tatsächlichen Wertverlusts berücksichtigt werden. Führt die Abschreibung zur Bildung stiller Reserven, müssen sie das Einkommen erhöhend berücksichtigt werden. Auch müssen bei Selbstständigen die Lebensführungskosten von den Betriebs- bzw. Praxisausgaben abgrenzt werden. Die steuerliche Betrachtung ist für das Unterhaltsrecht ebenfalls nicht bindend.
Das Unterhaltsrecht hat seine Tücken, insbesondere wenn es darum geht, das unterhaltsrelevante Einkommen zu ermitteln. Welche Abzugspositionen können Berücksichtigung finden? Sind Nutzungsvorteile für das Wohnen im eigenen Haus oder eigener Immobilie zu berücksichtigen? Wie wirkt sich ein Firmenfahrzeug auf die Frage des Unterhaltes aus? Können Schulden in Abzug gebracht werden? Haben Sie Fragen rund um den Unterhalt? Soll Ihr Unterhaltsanspruch zuverlässig ermittelt werden? Sie suchen einen erfahrenen Spezialisten auf dem Gebiet des Unterhaltsrechts, der an Ihrer Seite steht und konstruktive Lösungsvorschläge unterbreitet? Dann sind Sie bei uns gut aufgehoben. Wir setzen und engagiert für Sie und die Belange Ihrer Familie ein. Wir haben uns auf Unterhaltsberechnungen spezialisiert. Unsere Fachkanzlei für das Familienrecht bietet kompetente Beratung durch Fachanwalt für Familienrecht.
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