Anders als beim Kindes- oder Ehegattenunterhalt können beim Elternunterhalt weitaus mehr Abzüge geltend gemacht werden. Dies gründet sich darin, dass sich der Unterhaltsverpflichtete auf die Inanspruchnahme von Elternunterhalt nicht langfristig einstellen kann und muss. Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit können beim Unterhaltsverpflichteten u. a. nachfolgende Abzugspositionen Berücksichtigung finden:
Beim Elternunterhalt können die Kosten für eine zusätzliche Krankenversicherung (auch Zahnzusatz-, Brillenzusatz- oder Krankenhaustagegeldversicherung) in vollem Umfang in Abzug gebracht werden. Ebenso die Kosten für eine etwaige Eigenbeteiligung, Praxisgebühr und Kostendämpfungspauschale. Bei Selbstständigen können die kompletten Beiträge in Abzug gebracht werden. Ebenso sind die Kosten für eine Unfallversicherung und eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzugsfähig. Gleichermaßen der Beitrag für eine zusätzliche, private Pflegeversicherung.
Die Kosten für eine Rechtsschutz- oder Haftpflichtversicherung können hingegen nicht dem Elternunterhalt entgegengehalten werden. Diese Versicherungsbeiträge sind aus dem Selbstbehalt zu finanzieren.
Beim Elternunterhalt können 5 % des sozialversicherungspflichtigen Einkommens und 25 % aller weiteren Erwerbseinkünfte für die zusätzliche Altersvorsorge aufgewendet und bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit in Abzug gebracht werden. Selbstständige können bis zu 25 % ihrer Einkünfte für die Altersvorsorge aufwenden.
Im Einzelfall sind eventuell auch darüber hinausgehende Abzüge für Altersvorsorge, nämlich dann, wenn ansonsten eine angemessene Altersversorgung des Unterhaltsverpflichteten nicht gewährleistet wäre. Beispielsweise dann, wenn es wegen der Durchführung des Versorgungsausgleichs zu einer wesentlichen Abschmelzung der eigenen Rentenanwartschaften gekommen ist. Dieser kann insbesondere bei längerer Ehedauer bis zu einer Halbierung der Rente führen. Störungen in der Versorgungsbiografie und Lücken im Aufbau der Altersvorsorge können dazu führen, dass über die Grenzen des BGH hinaus zusätzliche Altersvorsorge betrieben werden kann. Dies setzt allerdings konkreten Sachvortrag voraus. Dies gilt auch für den Ehegatten des Unterhaltsverpflichteten.
Altersvorsorge muss nicht in bestimmter Form betrieben werden. Dem Unterhaltsverpflichteten bleibt es überlassen, das Altersvorsorgevermögen auf einem Sparbuch anzusparen oder in eine Rentenversicherung, einen Riester- oder Rürup-Vertrag zu investieren. Auch kann Altersvorsorge in Form von Immobilien oder durch den Kauf von Aktien betrieben werden.
Das unterhaltsrelevante Einkommen ist zudem um die Zins- und Tilgungsleistungen für Verbraucherdarlehen zu reduzieren. Ebenso können die Zinsen für Kredite, die zum Erwerb einer Immobilie aufgenommen wurden, in Abzug zu bringen. Im Rahmen der sekundären Altersvorsorge können auch die Tilgungsleistungen in Abzug gebracht werden.
Im Gegensatz dazu können für eine selbst genutzte Immobilie sowohl die Zins- als auch die Tilgungsleistungen in Abzug gebracht werden. Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert. Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zulasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2017 in dem Verfahren XII ZB 118/16).
Das Hausgeld für Eigentumswohnungen kann in voller Höhe beim Elternunterhalt einkommensmindernd berücksichtigt werden. Ebenso Ansparungen für konkrete Investitionen und Reparaturen an einer Immobilie. Egal, ob die Immobilie fremd- oder selbst genutzt wird. Ebenso mindert die Investitionsrücklage im Hausgeld den Wohnvorteil.
Umstritten ist, ob pauschale Rücklagen entsprechend der 2. BerechnungsVO gebildet werden dürfen. Nach § 28 dieser Verordnung können bei Gebäuden unter 22 Jahren pro qm und Jahr pauschal 7,10 EUR zurückgelegt werden. Bei Gebäuden bis 31 Jahre sind es 9,00 EUR pro qm und bei älteren Gebäuden immerhin 11,50 EUR pro qm. Viele Sozialhilfeträger akzeptieren auch den Abzug des im letzten Jahr vor der Inanspruchnahme tatsächlich aufgewendeten und nachzuweisenden Erhaltungsaufwandes.
Vorrangige gesetzliche und vertragliche Unterhaltsverpflichtungen mindern, soweit diese tatsächlich erbracht werden, den Elternunterhalt. Der Kindesunterhalt ist entsprechend der Sätze der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen. Allerdings sind diese Tabellensätze auf den Trennungsfall und geringe finanzielle Mittel abgestimmt. Daher wird diskutiert, beim Elternunterhalt die Sätze der Düsseldorfer Tabelle um 10 % zu erhöhen.
Berufsbedingte Aufwendungen sind abzugsfähig. Je nach Leitlinien können diese entweder als Pauschale (5 %) oder konkret auf Nachweis geltend gemacht werden. Auch die Fahrten zur Arbeit werden wie im sonstigen Unterhaltsrecht behandelt. So können die ersten 30 km mit einem Satz von mindestens 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer in Ansatz gebracht werden. Die darüber hinausgehenden Kilometer sind mit einem Satz von 0,20 EUR zu berücksichtigen. Beim Elternunterhalt kann davon abgewichen werden, wenn das Fahrzeug über Darlehen finanziert wurde und diese sehr belastend sind. In diesem Fall ist zu diskutieren, neben den Finanzierungskosten lediglich die bereinigte Kilometerpauschale, und zwar unter Ausklammerung der Abschreibungen, zu berücksichtigen. Pro Fahrtkilometer dürften dann zwischen 0,15 bis 0,25 EUR pro gefahrenen Kilometer anzusetzen sein.
Auch die Kosten des Besuchs des pflegebedürftigen Elternteils mindern die Unterhaltsverpflichtung. Die Fahrtkosten mindern die Höhe des unterhaltsrelevanten Einkommens. Ebenso die Umgangskosten mit den Kindern nach einer Trennung.
Die Kosten für die Freizeitgestaltung sind in der Regel aus dem Selbstbehalt zu tragen. Dies soll selbst für den Fall gelten, wenn das Hobby mehr als 20 % des Einkommens der unterhaltsverpflichteten Kindes ausmachen und eine Unterhaltsverpflichtung zur Aufgabe der Freizeitgestaltung führen würde. Dies ist widersprüchlich, insbesondere wenn man bedenkt, dass selbst Kredite für Luxusgüter in Abzug gebracht werden können.
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