Zum Erhalt ihrer Unternehmung gehen Selbstständige, Unternehmer und Freiberufler zumeist nur kalkulierte Risiken ein. Zur Meidung eines Misserfolges gehört es zu ihrem Alltagsgeschäft, Geschäftsentscheidungen kontinuierlich zu hinterfragen und den Markt zu beobachten. Allerdings behandeln sie eines der größten Risiken oftmals nur stiefmütterlich, nämlich die Gefahr einer Trennung. Fehlt es an einem die Trennungsfolgen regelnden Ehevertrag, kann eine Scheidung schnell existenzbedrohend für das Unternehmen sein. Die Auseinandersetzung von Unternehmerehen ist rechtlich komplex und setzt Spezialkenntnisse voraus.
Die Einkommensermittlung bei Selbstständigen und Unternehmern gestaltet sich schwieriger als bei abhängig Beschäftigten, deren Gehalt sich aus den Gehaltsabrechnungen entnehmen lässt. Im Regelfall ist bei Selbstständigen auf die Einkünfte der letzten drei Jahre, so wie sich diese aus den Jahresabschlüssen bzw. Bilanzen und den Steuerbescheiden ergeben, abzustellen. Bei stark abweichenden Geschäftszahlen kann im Ausnahmefall auch auf einen längeren Zeitraum von bis zu sechs Jahren abzustellen sein.
Außerdem besteht zumeist die Notwendigkeit, die Zahlen einer unterhaltsrechtlichen Korrektur zu unterziehen. Bei Selbstständigen kann nicht eins zu eins mit dem steuerlichen Gewinn gerechnet werden. Nicht alles, was steuerlich zulässig ist, schmälert auch das unterhaltsrelevante Einkommen des Selbstständigen. Dies gilt beispielsweise für die Bewertung von Abschreibungen, Gewinnrücklagen, Verlustvorträgen und Ansparabschreibungen. Teils müssen Hinzurechnungen erfolgen, die das unterhaltsrelevante Einkommen erhöhen. Eventuell sind noch weitere Vorteile einkommenserhöhend hinzuzurechnen. Eine Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens sowie der maßgeblichen Abzugspositionen ist nur mit anwaltlicher Hilfe sicher möglich.
Hat der Selbstständige vor oder während der Ehe keinen Ehevertrag geschlossen und leben die Beteiligten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, muss ein Ausgleich der während der Ehezeit erwirtschafteten Vermögenswerte erfolgen (= Zugewinn). Zur Ermittlung dieses Zugewinnausgleichsanspruchs muss das jeweilige Anfangsvermögen jedes Ehegatten bei Eheschließung mit dem jeweiligen Endvermögen bei Zustellung des Scheidungsantrages verglichen werden. Bei Selbstständigen ist insbesondere der Wert des Unternehmens, des Gesellschaftsanteils oder der Beteiligung zu ermitteln.
Eine gesetzliche Regelung, wie die Bewertung zu erfolgen hat, gibt es nur für landwirtschaftliche Betriebe. Für andere Unternehmen gibt es unterschiedliche Bewertungsmethoden, wie etwa das Ertragswert- oder das Sachwertverfahren. Oftmals stellen die Kammern oder die Standesorganisationen wie Ärzte- oder Rechtsanwaltskammern konkrete Leitlinien zur Wertermittlung, die branchenbezogenen Besonderheiten berücksichtigen, zur Verfügung. Die gewählte Methode muss zum tatsächlichen Verkehrswert des Betriebes führen. Ebenso sind steuerliche Besonderheiten zu berücksichtigen. Dies ist meistens nur unter Zuhilfenahme des Steuerberaters oder Sachverständigen möglich. Der Selbstständige hat keinen Sachverständigen mit der Bewertung des Unternehmens auf seine Kosten zu beauftragen.
Der Wertermittlungsanspruch nach § 1379 Abs. 1 S. 3 2. HS BGB verpflichtet den Selbstständigen lediglich dazu, Angaben über seine Vermögenswerte zu machen, soweit er dazu selbst imstande ist, etwa aufgrund schon vorhandener Unterlagen, Gutachten oder Stellungnahme seines Steuerberaters. Eine dritte Person, wie beispielsweise einen Sachverständigen, muss der Unternehmer grundsätzlich nicht beauftragen. Allerdings hat der Selbstständige die Wertermittlung durch den Sachverständigen zu dulden und ihm die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Ehegatte kann dafür einen Gutachter seines Vertrauens beauftragen, doch sind die dann anfallenden Kosten von ihm selbst, und nicht vom Selbstständigen, zu tragen.
Die wesentlichen Besonderheiten der Unternehmerscheidung liegen im Bereich der Vermögensaufteilung und der Einkommensermittlung. Wie in anderen Fällen wirkt sich die Trennung aber auch auf andere Kernbereiche aus. Insbesondere dann, wenn gemeinsame minderjährige Kindern aus der Beziehung hervorgegangen sind. Dann sind Fragen des Umgangs- und Sorgerechts zwingend zu klären. Leider kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass das Kindeswohl von vermögensrechtlichen Interessen überlagert oder gar beide Dinge als Druckmittel für finanzielle Forderungen miteinander verknüpft werden. Dem gilt es Einhalt zu gebieten. Umgangs- und Sorgerecht sind strikt von vermögensrechtlichen Erwägungen zu trennen.
Außerdem kann sich weiteres Druckpotential daraus ergeben, dass während der Ehezeit Gelder am Finanzamt vorbei erwirtschaftet oder beispielsweise „schwarz“ im Ausland angelegt wurden. Auch sonstige „Unregelmäßigkeiten“ bei der Führung der Geschäfte oder in der privaten Vermögensverwaltung können im Konfliktfall zur akuten Bedrohung werden. Auch in diesem Fall kann sich die Notwendigkeit einer anwaltlichen Unterstützung und der Prüfung einer Selbstanzeige ergeben.
Um solch gravierende Folgen zu vermeiden, sollte jeder Unternehmer nach Möglichkeit schon vor der Eheschließung Vorsorge treffen und die gesetzlichen Regelungen durch einen Ehevertrag modifizieren. Dabei gilt es, das Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz des Unternehmens einerseits und einer fairen Teilhabe des anderen Ehegatten an dem während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögens individualvertraglich zu regeln. Dies kann in mannigfaltiger Art und Weise geschehen. So bestehen vielfältige ehevertragliche Gestaltungsmöglichkeiten zum Schutz des Unternehmens.
So kann beispielsweise Gütertrennung vereinbart werden, um das Unternehmen aus dem Strudel einer Vermögensauseinandersetzung bei Beendigung der Ehe herauszuhalten. In diesem Fall findet bei Beendigung des Güterstands kein Zugewinnausgleich, also kein güterrechtlicher Ausgleich der während der Ehezeit erwirtschafteten Vermögenswerte, statt. Bei Beendigung des Güterstands sind langwierige und kostspielige Ermittlungen eines etwaigen Zugewinns entbehrlich. Auf der anderen Seite kann sich ein solcher Komplettausschluss ohne Kompensations- oder Ausgleichsregelung als nachteilhaft erweisen. So dürfte ein Verzicht auf jeglichen güterrechtlichen Ausgleich auch für den Fall des Todes eines Ehegatten nur in seltenen Fällen gewünscht und gewollt sein.
Oftmals wird verkannt, dass die Gütertrennung beim Vorhandensein von zwei und mehr Kindern die Erb- und Pflichtteilsansprüche des Ehegatten verringern und die der Abkömmlinge erhöhen. Auch kann sich eine solche Regelung nachteilhaft auf den Versorgungsausgleich auswirken, zumindest dann, wenn der Unternehmer ausschließlich Altersvorsorge durch Kapitalbildung (Lebensversicherung, Aktien, Fonds pp.) betreibt und der andere Ehegatten hingegen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer privaten Rentenversicherung (Riestervertrag, BAV) begründet hat.
Als interessengerechte Lösung sollte eine Modifizierung des gesetzlichen Güterstands durch Herausnahme des unternehmerischen Vermögens aus dem Zugewinn für den Fall der Scheidung (= modifizierte Zugewinngemeinschaft) angestrebt werden. Dieses Ziel wird dadurch erreicht, dass die Firmenwerte, Unternehmensbeteiligungen und damit verbundene Immobilien- und Sachwerte weder bei der Berechnung des Anfangsvermögens noch des Endvermögens des betreffenden Ehegatten berücksichtigt werden. Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Regelungen. Alle anderen während der Ehezeit erwirtschafteten Vermögenswerte werden weiterhin vom Zugewinnausgleich erfasst. Lediglich das Unternehmen ist damit dem Zugriff im Falle der Scheidung entzogen.
Über die güterrechtlichen Vereinbarungen hinaus können unter Berücksichtigung bestimmter Grenzen im Ehevertrag weitere Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich und/oder zum Ehegattenunterhalt getroffen werden, doch sollte dabei ein wirtschaftliches Gleichgewicht geschaffen werden. Jede Konstellation ist anders und macht es erforderlich, eine individuelle Regelung zu finden, die auf das jeweilige Unternehmen sowie die persönlichen Bedürfnisse des Unternehmers einerseits und das der Familie andererseits abgestimmt sind.
Sie sind Unternehmer, Selbstständiger oder Freiberufler und benötigen Sie fachkundigen Rat, um Ihr Unternehmen vor den Folgen einer Scheidung zu schützen? Dann sind Sie bei uns richtig. Aus unserer Fachkanzlei für das Familienrecht in Siegen hat sich Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Frank Baranowski insbesondere auf Unternehmerscheidungen spezialisiert. So steht er Unternehmern nicht nur im Falle der Scheidung, sondern auch in Fragen des Unterhaltes und des Zugewinns unter Berücksichtigung der Besonderheiten eines Unternehmers, zur Seite. Legen Sie Ihre Trennungsfolgen und Ihre Scheidung vertrauensvoll in unsere Hände.
Bei uns bekommen Sie zeitnah einen Besprechungs- oder Beratungstermin. Wir sind montags, dienstags, donnerstags und freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 18:00 Uhr zu erreichen; mittwochs von 8:00 bis 12:00 Uhr.
Scheidungsanwalt Frank Baranowski
Rechtsanwalt – Fachberater Familienrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Sandstraße 160
57072 Siegen
Telefon 0271-56055
Telefax 0271-21649
Mail: baranowski@kanzlei-baranowski.de