Eine Berechnung des Unterhaltsanspruchs ist nur dann möglich, wenn der Unterhaltsberechtigte Kenntnis über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen hat. Beim Elternunterhalt bestehen unterschiedliche Auskunftsverpflichtungen. Dabei ist zu unterscheiden, ob der Unterhaltsberechtigte selbst Auskunft begehrt oder der Sozialhilfeträger Informationen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen verlangt.
Dem Unterhaltsberechtigten steht nach § 1605 BGB ein Auskunftsanspruch gegenüber dem unterhaltsverpflichteten Kind zu. Allerdings besteht diese Auskunftsverpflichtung nur, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist.
Die Auskunft ist nur dann ausnahmsweise nicht zu erteilen, wenn diese zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs oder der Unterhaltsverpflichtung entbehrlich ist. Ein solcher Fall liegt vor, wenn ein Unterhaltsanspruch dem Grund nach nicht besteht, dieser nach § 1611 BGB verwirkt ist oder die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre. Auch entfällt ein Auskunftsanspruch, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht bedürftig ist.
Die Auskunft kann auch dann versagt, werden, wenn ein Umzug in ein Altenheim aus gesundheitlichen Gründen nicht erforderlich war.
Zivilrechtlich besteht ausschließlich eine Auskunftsverpflichtung des leiblichen Kindes. Schwiegerkinder können nach § 1605 BGB nicht zur Erteilung von Auskünften über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet werden. Eine solche Verpflichtung kann auch nicht analog aus § 242 BGB, dem Grundsatz von Treu und Glauben, hergeleitet werden.
Allerdings hat der Sozialhilfeträger nach § 117 SGB XII die Möglichkeit, auch beim Schwiegerkind zumindest Auskünfte über seine Einkommensverhältnisse einzufordern. Der Sozialhilfeträger hat einen unmittelbaren, direkten Anspruch gegenüber dem Schwiegerkind. Aus diesem Grund ist der Sozialhilfeträger grundsätzlich daran gehindert, dem unterhaltspflichtigen Kind Fragen zum Einkommen des Ehegatten zu stellen, auch wenn dies in der Praxis regelmäßig geschieht. Im Sinne einer beschleunigten Abwicklung und unter pragmatischen Gesichtspunkten halten wir es grundsätzlich für ratsam, die vom Sozialhilfeträger geforderten Auskünfte zusammen zu erteilen. Es sei denn, es besteht im Innenverhältnis Streit zwischen den Ehegatten.
Das Schwiegerkind nach § 117 SGB XII nicht dazu verpflichtet, Auskunft über seine Vermögensverhältnisse zu erteilen. Denn ein Schwiegerkind haftet für einen Unterhaltsanspruch des Elternteils seines Ehegatten nur über den Familienunterhalt. Soweit der Bedarf der Familie des unterhaltspflichtigen Kindes aus dem Einkommen der oder des Ehegatten gedeckt ist und das Vermögen nicht verbraucht wird, hat das Schwiegerkind keine Veranlassung und auch keine Verpflichtung, über sein Vermögen Auskunft zu erteilen. Dies wird von den Sozialgerichten meist anders beurteilt, die auch in diesem Punkt eine Auskunftsverpflichtung des Schwiegerkindes bejahen.
Auch Geschwister untereinander sind zur Auskunft verpflichtet. Der BGH leitet die Auskunftsverpflichtung aus § 242 BGB ab, da sich nur so die unterhaltsrechtlichen Quoten ermitteln lassen.
Der Unterhaltspflichtige hat Auskunft über sein Einkommen durch ein übersichtliches Verzeichnis zu erteilen, das sämtliche Einkünfte aus abhängiger und selbstständiger Tätigkeit, Kapital, Vermietung und Verpachtung, Honoraren, Diäten, Sitzungsgeldern, Tantiemen, Ausschüttungen, Aufwandsentschädigung, Pflegegeld und Renten sowie Steuererstattungen pp. enthält. Bei abhängig Beschäftigten mit überwiegend gleichbleibenden Einkünften ist ein Zeitraum von einem Jahr ausreichend, um so unregelmäßige Einkünfte, wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu erfassen.
Bei Selbstständigen und Freiberuflern ist im Regelfall auf einen Drei-Jahres-Zeitraum abzustellen. Änderungen oder Abweichungen können sich dann ergeben, wenn die Einkünfte in diesem Zeitraum stark schwankend waren, beispielsweise durch Firmenneugründung oder Zunahme von weiteren Geschäftsfeldern oder weiteren Firmenanteilen bzw. hohen Verlusten in einem Jahr.
Im Regelfall werden vom Sozialhilfeträger Auskunftsformulare verschickt. Hierbei handelt es sich um kein Pflichtformular, dass vom Unterhaltspflichtigen auszufüllen ist. Ob der Auskunftspflichtige zur Erfüllung seiner Auskunftspflicht dieses Formular nutzt oder die Auskunft formlos erteilt, bleibt ihm überlassen. Maßgeblich ist, dass die Auskunft übersichtlich und geordnet nach Einkommen und Ausgaben getrennt erteilt wird.
Haben Sie weitere Fragen über Art und Umfang der Auskunftspflicht beim Elternunterhalt? Werden Sie zu Unrecht auf Auskunft in Anspruch genommen? Dann sprechen Sie uns an. Wir bieten Ihnen eine individuelle Beratung.
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