Nach § 1570 BGB normiert den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen Betreuung eines oder mehrerer gemeinsamer ehelicher Kinder. Der Anspruch ist aufgeteilt in Basisunterhalt gem. § 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB und in Billigkeitsunterhalt gem. § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 BGB.
Der Basisunterhalt besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Bis zum dritten Geburtstag des Kindes kann die Mutter frei entscheiden, ob sie arbeiten oder die Betreuung des Kindes übernehmen will. Eine Arbeitsverpflichtung besteht in den ersten drei Lebensjahren des Kindes grundsätzlich nicht und zwar unabhängig von den bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung.
Geht der betreuende Elternteil neben der Kinderbetreuung einer Erwerbstätigkeit nach, so ist diese Tätigkeit überobligationsmäßig. Daher ist das Einkommen aus dieser Tätigkeit nur teilweise auf den Unterhalt anzurechnen. Ein Teil ist dem unterhaltsberechtigten Elternteil zu belassen.
Der Basisunterhalt ist nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB zu verlängern, soweit und solange dies der Billigkeit entspricht. Maßstab für eine Verlängerung sind in erster Linie kindbezogene Gründe. Unter die kindbezogenen Gründe fallen unter anderem:
Im Interesse des Kindeswohls ist ein abrupter Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit zu vermeiden. Auch nach Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes ist ein gestufter Übergang von der elterlichen Betreuung über eine Teilzeittätigkeit bis zu einer Vollzeittätigkeit geboten.
Unter gewissen Umständen können auch elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltsanspruchs herangezogen werden. Unter die elternbezogenen Gründe fallen:
Da es sich insoweit um eine besondere Billigkeitsvorschrift handelt, erfordert die Verlängerung des Betreuungsunterhaltsanspruchs allein aus ehebezogenen Gründen ein besonders schutzwürdiges Vertrauen des betreuenden Elternteils, was dieser darzulegen und notfalls zu beweisen hat.
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Arbeitstätigkeit nicht oder nicht vollschichtig aufgenommen werden kann, trifft denjenigen, der sich auf die fehlende Erwerbsverpflichtung beruft, also den Unterhaltsberechtigten. Zur Darlegung der fehlenden Betreuungsmöglichkeit reicht es aus, dass der betreuende Elternteil darlegt, was er unternommen hat, um eine Fremdbetreuung zu ermöglichen. Daran anschließend hat der Unterhaltsverpflichtete darzulegen, welche anderweitigen Betreuungsmöglichkeiten bestehen und genutzt werden könnten.
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