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Kündigung Mietverhältnis bei Scheidung

Wie kann der weichende Ehegatte die Entlassung aus dem gemeinsamen Mietvertrag durchsetzen?

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Kündigung Mietverhältnis bei Scheidung

Wie kann der weichende Ehegatte die Entlassung aus dem gemeinsamen Mietvertrag durchsetzen?

Nach Trennung Weigerung Mietvertrag zu kündigen

Im Rahmen der Trennung zieht häufig einer der Ehegatten aus der gemeinsam angemieteten Wohnung aus, während der andere in der Wohnung verbleibt. Der ausgezogene Ehegatte hat ein Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, haftet er doch bei Nichtbeendigung weiter gesamtschuldnerisch auf die monatliche Miete. Gleichwohl widersetzt sich der verbleibende Ehegatte oft einer gemeinsamen Kündigung oder einer Abänderung des bisherigen Mietvertrags durch Entlassung des anderen Gatten aus dem Mietverhältnis.

Zustimmung des anderen Ehegatten zur Kündigung des Mietvertrages

Der aus einer gemeinsam angemieteten Ehewohnung ausgezogene Ehegatte kann den Mietvertrag nicht allein kündigen. Die Abänderung des Mietvertrags (Aufhebungsvertrag, Übernahmeerklärung, Kündigung) kann wirksam nur zwischen Vermieter und beiden Ehegatten vereinbart werden. Der Auszug eines Mitmieters als solcher führt nicht zur Aufhebung des Mietverhältnisses. Das kann für ihn die unangenehme Folge haben, dass er noch lange nach der Trennung Forderungen des Vermieters ausgesetzt sein kann. Wenn der Vermieter sich nicht auf eine Änderung des Mietvertrags und dessen Fortsetzung mit dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten allein einlässt und dieser an einer gemeinsamen Kündigung nicht mitwirkt, stellt sich für den ausgezogenen Ehegatten die Frage, ob er einen Anspruch auf Mitwirkung an der Kündigung hat.

Anspruch auf Kündigung schon vor Scheidung?

In der Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ab welchem Zeitpunkt der in der gemeinsamen Wohnung verbliebene Ehegatte dazu verpflichtet ist, einer Kündigung oder einer Aufhebung des Mietverhältnisses zuzustimmen. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass ein solcher Anspruch schon nach der endgültigen Trennung bestehe. Zur Begründung werden die Regeln des Gemeinschaftsrechts, insbesondere § 749 Abs. 1 BGB, herangezogen. Nach anderen Entscheidungen soll ein Mitwirkungsanspruch mit Rechtskraft der Ehescheidung entstehen.

Kündigungs- bzw. Entlassungsanspruch erst ab Rechtkraft der Scheidung

Übereinstimmend mit der überwiegend herrschenden Meinung dürfte ein Anspruch auf Mitwirkung an der Kündigung erst mit Rechtskraft der Scheidung in Betracht kommen. Denn die §§ 1361 b, 1568 a BGB gestatten es dem Familiengericht erst nach der Scheidung, in das Mietverhältnis einzugreifen. Diese spezialgesetzlichen Regelungen führen zu einer familienrechtlichen Überlagerung des Schuldverhältnisses und dürfen nicht durch Rückgriff auf die schuldrechtlichen Vorschriften umgangen werden.

Anders ist die Rechtslage nach Rechtskraft der Scheidung. Nach Mitteilung der Ehegatten an den Vermieter, dass die Wohnung einem von ihnen überlassen wurde, setzt sich das Mietverhältnis gem. § 1568 a Abs. 3 Nummer 1 BGB mit diesem Ehegatten fort. Verweigert der in der Ehewohnung verbliebene Ehegatte diese Erklärung, kann der ausgezogene Ehegatte ihre Abgabe gemäß § 1353 Abs. 1 Nr. 2 BGB bzw. gemäß § 749 Abs. 1 BGB oder in Analogie zu § 426 Abs. 1 BGB verlangen.

Entlassung aus dem Mietvertrag nach Scheidung durchsetzen

Die Vorschrift des § 1568 a Absatz 3 S. 1 Nr. 1 erleichtert den Wechsel auf der Mieterseite in einem bestehenden Mietverhältnis an der (früheren) Ehewohnung. Besteht Einigkeit unter den Ehegatten, welchem von ihnen die Ehewohnung überlassen sein soll, so genügt die Mitteilung beider Ehegatten an den Vermieter über die Überlassung der Wohnung, dass mit Zugang der Mitteilung der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, entweder in das von dem anderen Ehegatten eingegangene Mietverhältnis eintritt oder das von beiden Ehegatten eingegangene Mietverhältnis allein fortsetzt.

Die Mitteilung der Ehegatten muss auch nicht notwendig gemeinsam erfolgen, sondern kann sukzessiv bei dem Vermieter eingehen. Mit Zugang der Mitteilung an den Vermieter wird die dadurch bewirkte Vertragsänderung wirksam. Geben die Ehegatten getrennte Erklärungen ab, so ist auf den Zugang der späteren abzustellen.

Die Mitteilung kann die Änderung des Mietverhältnisses erst für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung der Ehe zu bewirken. Denn die Vorschrift des § 1568 a regelt die Überlassung der Wohnung nach Scheidung der Ehe. Wie oben bereits dargelegt, ist für die Zeit des Getrenntlebens eine Änderung des Vertragsverhältnisses an der Ehewohnung grds. nicht vorgesehen. Geht die (letzte) Mitteilung der Ehegatten bereits vor Rechtskraft der Scheidung bei dem Vermieter ein, kann die damit bewirkte Umgestaltung des Mietverhältnisses erst mit Rechtskraft der Scheidung wirksam werden.

Gerichtliche Durchsetzung bei Weigerung

Verweigert der in der Ehewohnung verbliebene Ehegatte diese Erklärung, kann der ausgezogene Ehegatte ihre Abgabe gemäß § 1353 Abs. 1 Nr. 2 BGB bzw. § 749 Abs. 1 BGB verlangen. Im Falle der Weigerung kann der andere Ehegatte seinen Anspruch mit einem Leistungsantrag als sonstige Familiensache gem. § 266 Abs. 1 FamFG familiengerichtlich geltend machen.

 

Autor:
Frank Baranowski
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

Für weitere Fragen steht Ihnen Scheidungsanwalt Frank Baranowski unter 0271-56055 oder info@scheidung-siegen.de gerne zur Verfügung.

 

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