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Zweitausbildung

Unter welchen Voraussetzungen besteht Unterhaltsverpflichtung bei Abitur-Lehre-Studium-Fällen?

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Zweitausbildung

Unter welchen Voraussetzungen besteht Unterhaltsverpflichtung bei Abitur-Lehre-Studium-Fällen?

Finanzierung einer Zweitausbildung des Kindes

Die Verpflichtung zur Finanzierung einer Zweitausbildung des Kindes unterliegt engen Voraussetzungen, wie der BGH jüngst in seiner Entscheidung zum Ausbildungsunterhalt in den sog. Abitur-Lehre-Studium-Fällen (Banklehre, Lehramtsstudium) vom 08.03.2017 in dem Verfahren XII ZB 192/16 nochmals ausdrücklich bestätigt hat. Geschuldet wird eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält.

Grundsatz: Unterhalt nur für Erstausbildung

Eltern, die ihrem Kind eine Berufsausbildung gewährt haben, sind grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Ausnahmen hiervon bestehen nur unter besonderen Umständen, etwa wenn der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann.

Einheitlicher Ausbildungsweg

Eine fortdauernde Unterhaltspflicht kommt in Betracht, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war, oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde.

Dafür reicht es aus, dass der Studienentschluss nicht von vornherein, sondern erst nach Beendigung der Lehre gefasst wird. Gerade der Eigenart des vom herkömmlichen Bild abweichenden Ausbildungsverhaltens entspricht es, dass sich der Abiturient bei Aufnahme der praktischen Ausbildung vielfach noch nicht über ein anschließendes Studium schlüssig ist.

Dabei sind die Belange der Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Die Eltern müssen sich in ihrer eigenen Lebensplanung in etwa darauf einstellen können, wie lange sie mit einer Unterhaltslast zu rechnen haben.

Obliegenheit, Studium ernsthaft zu betreiben

Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Ermöglichung einer Berufsausbildung steht aufseiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Der Verpflichtete muss nach Treu und Glauben Verzögerungen der Ausbildungszeit hinnehmen, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind.

Beschwerde vor BGH war erfolgreich

In dem aktuell vom BGH zu entscheidenden Fall (XII ZB 192/16) nahm das antragstellende Land den Antragsgegner, dessen Tochter Vorausleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bezog, auf Ausbildungsunterhalt aus übergegangenem Recht in Anspruch. Die am 16.08.1989 geborene Tochter des Antragsgegners erwarb im Jahre 2009 auf dem Wirtschaftsgymnasium die Hochschulreife und begann zum August 2009 eine Ausbildung zur Bankkauffrau, die sie im Januar 2012 erfolgreich mit der Note 1,4 abschloss. Im April 2012 nahm sie mit dem Ziel, Lehrerin an berufsbildenden Schulen zu werden, das Studium der Wirtschaftspädagogik mit dem allgemeinen Schwerpunktfach katholische Theologie auf. Angestrebter Abschluss ist der „Bachelor of Science“, dem im Master-Studiengang der „Master of Education“ nachfolgen soll.

Der Antragsteller zahlte der Tochter des Antragsgegners für den Zeitraum Juli 2013 bis März 2014 Ausbildungsförderung (Vorausleistung) nach dem BAföG in Höhe von monatlich 413,00 Euro. Im September 2013 erteilte der Antragsgegner dem Amt für Ausbildungsförderung auf Aufforderung Auskunft zu seinen Einkommensverhältnissen. Das AG wies den auf Zahlung von insgesamt 3.717,00 Euro (für Juli 2013 bis März 2014) nebst Zinsen gerichteten Antrag ab. Das OLG wies die dagegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers zurück. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde machte der Antragsteller Unterhalt für die Monate September 2013 bis März 2014 in Höhe von insgesamt 2.891,00 Euro nebst Zinsen geltend.

Die Rechtsbeschwerde in dem Verfahren XII ZB 192/16 war erfolgreich und führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.

Berufsausbildung nach Begabung und Fähigkeiten des Kindes

Nach § 1610 Absatz 2 BGB umfasst der Unterhalt eines Kindes auch die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Geschuldet wird danach eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Eltern, die ihrem Kind eine solche Berufsausbildung gewährt haben, sind grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen nur unter besonderen Umständen, etwa wenn der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann. Ferner kommt eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war, oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde.

Diese Grundsätze hat der Senat wegen des zunehmend geänderten Ausbildungsverhaltens der Studienberechtigten für die Fälle modifiziert, in denen ein Kind nach Erlangung der Hochschulreife auf dem herkömmlichen schulischen Weg (Abitur) eine praktische Ausbildung (Lehre) absolviert hat und sich erst danach zu einem Studium entschließt (sog Abitur-Lehre-Studium-Fälle). Wegen des aus § 1610 Absatz II BGB abzuleitenden Merkmals der Einheitlichkeit des Ausbildungsgangs ist allerdings auch dann erforderlich, dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und die praktische Ausbildung und das Studium sich jedenfalls sinnvoll ergänzen müssen. Es reicht jedoch aus, dass der Studienentschluss nicht von vornherein, sondern erst nach Beendigung der Lehre gefasst wird, weil es gerade der Eigenart des vom herkömmlichen Bild abweichenden Ausbildungsverhaltens entspricht, dass sich der Abiturient bei Aufnahme der praktischen Ausbildung vielfach noch nicht über ein anschließendes Studium schlüssig ist.

Bejaht hat der Senat einen derartigen engen sachlichen Zusammenhang etwa zwischen Bauzeichnerlehre und Architekturstudium, landwirtschaftlicher Lehre und Studium der Agrarwirtschaft oder Banklehre und Jurastudium.

Abweichende Beurteilung Realschulabschluss

Für Ausbildungsabläufe, in denen nach einem Realschulabschluss zunächst eine Lehre, dann die Fachoberschule und später die Fachhochschule absolviert wird, sind die einzelnen Ausbildungsabschnitte hingegen nur dann als einheitliche, von den Eltern zu finanzierende Berufsausbildung anzusehen, wenn schon bei Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar eine Weiterbildung einschließlich des späteren Studiums angestrebt wurde. Hinter dieser Differenzierung steht der Gedanke, dass die Unterhaltspflicht der Eltern von der Frage mitbestimmt wird, inwieweit sie damit rechnen müssen, dass ihr Kind nach einem Schulabschluss und einer zu Ende geführten, in sich geschlossenen Berufsausbildung noch eine berufsqualifizierende Ausbildung – ggf. über weitere Ausbildungsstufen hinweg – anstrebt. Denn die Belange der Unterhaltspflichtigen dürfen insoweit nicht unberücksichtigt bleiben. Die Eltern müssen sich in ihrer eigenen Lebensplanung in etwa darauf einstellen können, wie lange sie mit einer Unterhaltslast zu rechnen haben.

Aufgedrängte Ausbildung

In anderen Fällen, als denen einer gestuften Ausbildung, müssen die Eltern ihrem Kind ausnahmsweise selbst dann eine Zweitausbildung finanzieren, wenn sie das Kind in einen unbefriedigenden, seinen Begabungen nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt haben. Dem gleichgestellt sind die Fälle, in denen dem Kind eine angemessene Ausbildung verweigert worden ist und es sich aus diesem Grund zunächst für einen Beruf entschieden hat, der seiner Begabung und seinen Neigungen nicht entspricht. Nichts anderes gilt, wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruht.

Dabei begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Frage, ob der Erstausbildung des Kindes eine Fehleinschätzung seiner Begabung zugrunde lag, nach den Verhältnissen beurteilt wird, die sich erst nach Beendigung dieser Ausbildung ergeben haben. Zwar ist die Frage der beruflichen Eignung eines Kindes grundsätzlich aus der Sicht bei Beginn der Ausbildung und den zu dieser Zeit zutage getretenen persönlichen Anlagen und Neigungen zu beantworten. Um eine unangemessene Benachteiligung von sog Spätentwicklern zu vermeiden, gilt dies aber schon dann nicht, wenn sich später herausgestellt hat, dass die zunächst getroffene Entscheidung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhte.

Gegenseitigkeitsprinzip bei Zweitausbildung

Der aus § 1610 Absatz II BGB folgende Anspruch ist vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Ermöglichung einer Berufsausbildung steht aufseiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Zwar muss der Verpflichtete nach Treu und Glauben Verzögerungen der Ausbildungszeit hinnehmen, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind. Verletzt das Kind aber nachhaltig seine Obliegenheit, die Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen.

Aus diesem Gegenseitigkeitsverhältnis folgt die Obliegenheit des Kindes, die Ausbildung in angemessener Zeit aufzunehmen. Auch ein Schulabgänger muss auf die Belange des Unterhaltspflichtigen Rücksicht nehmen und sich in angemessener Zeit darüber klar werden, welche Ausbildungsmöglichkeiten ihm nach seinem jeweiligen Schulabschluss zur Verfügung stehen. Er muss sich alsbald um einen entsprechenden Ausbildungsplatz bemühen und die Ausbildung zielstrebig beginnen. Zwar ist einem jungen Menschen eine gewisse Orientierungsphase zuzugestehen, deren Dauer von Fall zu Fall unterschiedlich ist und sich jeweils nach Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen des Auszubildenden richtet. Je älter er indessen bei Schulabgang ist und je eigenständiger er seine Lebensverhältnisse gestaltet, desto mehr tritt an die Stelle der Elternverantwortung die Eigenverantwortung für seinen Berufs- und Lebensweg. Selbst wenn er bisher noch keine Berufsausbildung erfahren hat, kann eine lange Verzögerung dazu führen, dass sein Ausbildungsanspruch entfällt und er sich daher seinen Lebensunterhalt mit ungelernten Tätigkeiten oder wegen sonstiger Begabung und Fertigkeiten verdienen muss.

Keine Altersgrenze für Aufnahme der Ausbildung

Allerdings gibt es keine feste Altersgrenze für die Aufnahme einer Ausbildung, ab deren Erreichen der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt. Die Frage, bis wann es dem Unterhaltsberechtigten obliegt, seine Ausbildung aufzunehmen, richtet sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich ist, ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Umstände die Leistung von Ausbildungsunterhalt in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch zumutbar ist.

Im Rahmen einer Orientierungsphase kann dem Kind ggf. auch ein Ausbildungswechsel unterhaltsrechtlich zuzugestehen sein, wenn er einerseits auf sachlichen Gründen beruht und andererseits unter Berücksichtigung der Gesamtumstände aus der Sicht des Unterhaltspflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist. Für die Annahme eines hinreichenden Grundes kann etwa der Umstand sprechen, dass zwischen der abgebrochenen und der angestrebten Ausbildung ein sachlicher Zusammenhang besteht. Jedem jungen Menschen ist grundsätzlich zuzubilligen, dass er sich über seine Fähigkeiten irrt oder falsche Vorstellungen über den gewählten Beruf hat. Dabei wird ein Ausbildungswechsel umso eher zu akzeptieren sein, je früher er stattfindet. Dies folgt aus dem Gedanken, dass die schutzwürdigen Belange des Unterhaltspflichtigen es gebieten, sich möglichst frühzeitig darauf einrichten zu können, wie lange die Unterhaltslast dauern wird. Diese Belange erfordern es grundsätzlich auch, dass das Kind sich über seine geänderten Ausbildungspläne mit dem Unterhaltspflichtigen zu verständigen versucht.

OLG habe Grundsätze des BGH missachtet

Das OLG habe diese Grundsätze in der gerügten Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt. Allerdings berufe sich die Rechtsbeschwerde unzulässig darauf, die Banklehre stelle schon deshalb keine angemessene Berufsausbildung dar, weil die Tochter des Antragsgegners aus Gewissensgründen nicht in dem erlernten Beruf habe arbeiten wollen und dieser daher nicht ihren Neigungen entspreche.

Damit ist zum einen nicht der Fall eines sog Spätentwicklers dargetan, bei dem es anders als im Regelfall gerechtfertigt wäre, für die Beurteilung der Angemessenheit der Ausbildung nicht auf den Ausbildungsbeginn, sondern auf erst später zutage getretene Umstände abzustellen. Zum anderen ist auch nichts für einen vom Unterhaltsschuldner hinzunehmenden Ausbildungswechsel ersichtlich. Ganz abgesehen davon, dass völlig unklar ist, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Stadium der Ausbildung der Widerspruch zwischen Berufsbild und Neigungen der Tochter hervorgetreten sein soll, ist die Ausbildung abgeschlossen worden. Dann aber wird regelmäßig davon auszugehen sein, dass die Orientierungsphase, binnen derer auch ein auf solche inneren Widerstände gestützter Ausbildungswechsel zu akzeptieren sein kann, ebenfalls längst beendet war.

Enger Sachzusammenhang zwischen Banklehre und Studium?

Dass das OLG den daher erforderlichen engen sachlichen Zusammenhang zwischen der Banklehre und dem Lehramtsstudium der Tochter verneint hat, hält hingegen den Rügen der Rechtsbeschwerde nicht stand. Das OLG hat bei seiner entsprechenden Feststellung entscheidungserhebliches Vorbringen des Antragstellers unberücksichtigt gelassen.

Zwar ist die Annahme des OLG, dass die beiden Ausbildungen nicht derselben Berufssparte angehören, rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. Nach den insoweit getroffenen und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen erfordert das von der Tochter des Antragsgegners angestrebte Berufsziel (Lehrerin an berufsbegleitenden Schulen) als Zwischenschritt den von ihr angetretenen Bachelorstudiengang, um dann das ebenfalls erforderliche Master-Studium beginnen zu können. Für die Frage, welcher Berufssparte die Ausbildung zuzurechnen ist, sind diese beiden Abschnitte daher als einheitliche mehrstufige Ausbildung zum Lehramt einzuordnen. Dass der Bachelor-Abschluss für sich genommen zu anderen Berufen als dem Lehramt befähigt, ist insoweit ohne Belang.

Trotz verschiedener Berufssparten kann jedoch ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen Banklehre und dem Lehramtsstudium der Tochter des Antragsgegners bestehen. Insoweit ist ausreichend, wenn praktische Ausbildung und Studium so zusammenhängen, dass das eine für das andere eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung bedeutet oder dass die praktische Ausbildung eine sinnvolle und nützliche Vorbereitung auf das Studium darstellt.

Soweit das OLG dies verneint, hat es den Verfahrensstoff nicht ausgeschöpft. Es hat im Wesentlichen darauf abgehoben, dass die Tochter des Antragsgegners im Schwerpunktfach katholische Theologie studiert, und sich dadurch den erforderlichen Blick auf die sonstigen Ausbildungsinhalte verstellt. Der Antragsteller hatte aber schon in erster Instanz – und durch Bezugnahme in das Beschwerdeverfahren eingeführt – hierzu vorgetragen und darauf hingewiesen, dass das Schwerpunktfach nur rund ein Drittel der im Bachelorstudiengang enthaltenen Leistungspunkte ausmache, während auf Wirtschaftswissenschaften fast die Hälfte entfalle. Bei Letztgenannten seien Module in Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre, in Grundlagen der Volkswirtschaftslehre und in methodischen Grundlagen zu belegen. Insoweit erscheint zumindest möglich, dass das durch die Banklehre vermittelte Wissen sich entgegen der Annahme des OLG nicht in letztlich für jeden nützliche Kenntnisse zu wirtschaftlichen Zusammenhängen erschöpft, sondern einen ganz konkreten, dem Studium dienlichen Nutzen entfaltet.

OLG muss Sachverhalt weiter aufklären

Aus den genannten Gründen hob der BGH die angefochtene Entscheidung auf und wies das Verfahren an das OLG zurück. Dies unter Hinweis darauf, dass das OLG weitere Feststellungen zu treffen habe, inwieweit sich die Banklehre als für das konkrete Studium nützliche und sinnvolle Vorbereitung darstellt. Für den Fall, dass das OLG danach einen engen sachlichen Zusammenhang bejahen sollte, wird es den von den Beteiligten im Rechtsbeschwerdeverfahren angesprochenen Fragen nachzugehen haben, ob und inwieweit der Antragsgegner im fraglichen Zeitraum leistungsfähig war und ihm die Unterhaltspflicht wirtschaftlich zumutbar ist. Zu berücksichtigen kann in diesem Zusammenhang auch sein, ob und in welchem Umfang der Antragsgegner seine Tochter bereits während der Banklehre finanziell unterstützen musste.

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