Beim Elternunterhalt kann das unterhaltsverpflichtete Kind 5 % seines sozialversicherungspflichtigen Einkommens und 25 % aller weiteren Erwerbseinkünfte aus nicht sozialversicherungspflichtigem Einkommen für die zusätzliche Altersvorsorge aufwenden. Selbstständige können generell bis zu 25 % ihrer Einkünfte für ihre Altersvorsorge aufwenden. Die Beträge zur Altersvorsorge wirken sich einkommensmindernd aus und reduzieren so den zu zahlenden Elternunterhalt.
Im Einzelfall sind eventuell auch darüber hinausgehende Abzüge für Altersvorsorge, nämlich dann, wenn ansonsten eine angemessene Altersversorgung des Unterhaltsverpflichteten nicht gewährleistet wäre. Beispielsweise dann, wenn es wegen der Durchführung des Versorgungsausgleichs zu einer wesentlichen Abschmelzung der eigenen Rentenanwartschaften gekommen ist. Dieser kann insbesondere bei längerer Ehedauer bis zu einer Halbierung der Rente führen. Störungen in der Versorgungsbiografie und Lücken im Aufbau der Altersvorsorge können dazu führen, dass über die Grenzen des BGH hinaus zusätzliche Altersvorsorge betrieben werden kann. Dies setzt allerdings konkreten Sachvortrag voraus. Dies gilt auch für den Ehegatten des Unterhaltsverpflichteten.
Altersvorsorgeaufwendungen können nur konkret zugerechnet und vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen oder seines Gatten in Abzug gebracht werden. Fiktive Altersvorsorgeaufwendungen können keine Berücksichtigung finden. Altersvorsorge ist immer nur dann einkommensmindernd zu berücksichtigen, wenn diese auch tatsächlich betrieben wird. Sämtliche Abzugspositionen sind konkret zu belegen. Fiktive Altersvorsorge ist nicht anzuerkennen.
Altersvorsorge muss nicht in bestimmter Form betrieben werden. Dem Unterhaltsverpflichteten bleibt es überlassen, das Altersvorsorgevermögen auf einem Sparbuch anzusparen oder in eine Rentenversicherung, einen Riester- oder Rürup-Vertrag zu investieren. Es müssen keine klassischen Altersvorsorgeprodukte der Finanz- und Versicherungswirtschaft erworben werden. Auch kann Altersvorsorge in Form von Immobilien oder durch den Kauf von Aktien betrieben werden. Es besteht eine absolute Anlagefreiheit.
Kapitalzinsen und Sparprämien, die im Rahmen eines zur zusätzlichen Alterssicherung abgeschlossenen Sparvertrags jährlich anfallen und kapitalerhöhend auf dem Sparkonto verbleiben, sind bei der Bewertung der Einkünfte des Kindes beim Elternunterhalt nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Diesen sind dem Kind als Rendite zu belassen (BGH FamRZ 2006, 1511; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2009, 8 UF 172/08).
Altersvorsorgeaufwendungen des nicht unterhaltsverpflichteten Schwiegerkindes sind auch jenseits der pauschal bestimmten Grenzen zulässig. Denn das Schwiegerkind ist am Unterhaltsverhältnis nicht beteiligt. Es ist daher in der Verwendung seiner Einkünfte grundsätzlich frei, zumindest so lange, wie die Verwendungsart nicht objektiv unvernünftig erscheint. Wir ein über die pauschalen Sätze hinausgehender Betrag angelegt, so ist das nicht zu beanstanden. Allerdings sind auch in diesem Fall die Altersrückstellungen tatsächlich vorzunehmen.
Der Elternunterhalt ist eine komplexe Angelegenheit. Oftmals werden von den Sozialämtern viel zu hohen Unterhaltsforderungen gestellt. In vielen Fällen werden berechtigte Abzugspositionen nicht anerkannt. Insbesondere was die Problematik der Anerkennung von Altersvorsorge angeht, besteht oftmals Streit. Manchmal unterbleibt es auch in Unkenntnis, alle maßgeblichen Abzugspositionen zu offenbaren oder zu belegen. Haben Sie Post vom Sozialamt bekommen und wissen nicht, wie zu reagieren ist? Werden Sie mit zu hohen Unterhaltszahlungen konfrontiert? Dann stehen Ihnen die Anwälte unserer Fachkanzlei für das Familienrecht in Siegen hilfreich zur Seite. Wir setzen uns engagiert für Ihre Belange ein und wehren unberechtigte Ansprüche des Sozialamtes erfolgreich ab.
Bei uns bekommen Sie zeitnah und kurzfristig Besprechungstermine. Nutzen Sie die Möglichkeit einer Erstberatung und verschaffen Sie sich so einen ersten Überblick. Wir sind montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr durchgehend zu erreichen.
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