Bei Trennung und Scheidung besteht die Notwendigkeit, aus einem Haushalt zwei zu machen. Bei einer Trennung fehlt oftmals das Geld, sich komplett neu einzurichten. Daher ist es wichtig, einen gerechten Ausgleich zu schaffen und die während der Ehe erworbenen Hausratsgegenstände fair aufzuteilen. Dabei sind die Belange beider Ehegatten, insbesondere die Bedürfnisse gemeinsamer Kinder, zu berücksichtigen.
Bei der Verteilung von Haushaltsgegenständen unterscheidet das Gesetz zwischen der endgültigen Überlassung nach Rechtskraft der Scheidung (§ 1568 b BGB) und einer vorläufigen Regelung für die Trennungszeit (§ 1361 a BGB). Die Aufteilung von Haushaltsgegenständen hat grundsätzlich in Natura zu erfolgen. Es gilt der Grundsatz der „Realteilung“, also gleichmäßige Aufteilung der Hausratsgegenstände untereinander. Nur in Ausnahmefällen kann ein finanzieller Ausgleich beansprucht werden.
Das Gesetz sieht als Teilungsmaßstab eine „gerechte und zweckmäßige“ Verteilung der Haushaltsgegenstände unter den Ehegatten vor. Der Hausrat sollte nach Möglichkeit so geteilt werden, dass jeder Gatte nach der Trennung so gut es geht mit den geteilten Gegenständen wirtschaften kann.
Zu den Haushaltsgegenständen gehören alle beweglichen Sachen, die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten und ihrer Kinder für die Zwecke des Zusammenlebens sowie für die Wohnung und die Hauswirtschaft sowie der gemeinsamen Freizeitgestaltung bestimmt sind. Gegenstände, die lediglich für den persönlichen Gebrauch der Ehegatten oder der Kinder bestimmt sind, wie Kleider, Schmuck, Familienandenken eines Ehegatten, für die Ausübung eines nur von einem Ehegatten betriebenen Hobbys angeschaffte Gegenstände, Schulbücher etc., fallen nicht unter den Hausrat.
Zu den Haushaltsgegenständen gehören u. a.:
Nicht zum Hausrat gehören die Gegenstände, die ausschließlich einem Familienmitglied gehören oder ihm zugeordnet sind. Dazu gehören beispielsweise alle beruflichen oder ausschließlich zu persönlichen Zwecken genutzten Gegenstände. Ebenso unterfallen Einbaumöbel, die mit dem Gebäude fest verbunden und ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden sind, nicht der Hausratsteilung.
Außerdem sind solche Haushaltsgegenstände, die anstelle von nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenständen angeschafft wurden, nicht zu teilen. Diese sind Eigentum des Ehegatten, der Eigentümer des ersetzten Haushaltsgegenstandes war. Dabei ist es unerheblich, wer den Ersatzgegenstand angeschafft hat.
Führt die Verteilung des Hausrates wertmäßig zu einem erheblichen Ungleichgewicht, kann unter gewissen Umständen eine Ausgleichszahlung in Betracht kommen. Der Ehegatte, der sein Miteigentum überträgt und damit verliert, kann für die Überlassung des Haushaltsgegenstands eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen (§ 1568 b Abs. 3 BGB). Entscheidende Messlatte dafür ist der aktuelle Verkehrswert der zu übertragenden, gebrauchten Haushaltsgegenstände zum Zeitpunkt der Verteilung, nicht ihr einstiger Neuwert im Zeitpunkt der Anschaffung. Es ist der hälftige Zeitwert als Ausgleichsbetrag in Ansatz zu bringen.
Bestehen im Zusammenhang mit dem Haushaltsgegenstand noch Schulden, hat derjenige Ehegatte, der den Gegenstand für sich beansprucht, anstelle der Ausgleichszahlung im Innenverhältnis die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens allein zu übernehmen.
Die Hausratsteilung hat einvernehmlich zu erfolgen. Entfernt ein Ehegatte eigenmächtig Haushaltsgegenstände aus der Ehewohnung, so kann der andere Ehegatte familiengerichtlich vorgehen und die sofortige Rückgabe verlangen. Zudem macht sich der Ehegatte, der ohne vorherige Abstimmung mit dem in Trennung lebenden Partner Hausratsgegenstände veräußert, schadensersatzpflichtig. Dies gilt auch für den Fall, dass Hausratsgegenstände zerstört werden.
Haben Sie Fragen rund um die Aufteilung des Hausrates? Besteht Streit darüber, wie die Aufteilung zu erfolgen hat, und wer welche Gegenstände bei Trennung mitnehmen darf? Dann sind Sie bei uns gut aufgehoben. Die Anwälte unserer Fachkanzlei für das Familienrecht helfen Ihnen gerne weiter, wenn es um Fragen der Hausratsteilung oder der Herausgabe von bestimmten Gegenständen geht.
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