Einkünfte des Kindes sind bei der Berechnung des Unterhaltes im Regelfall in voller Höhe anzurechnen. Diese sind auf den Bedarf des Kindes und reduzieren damit die Höhe des zu zahlenden Unterhaltes. Einkünfte sind erst von dem Tag an zu berücksichtigen, an dem sie tatsächlich gezahlt worden sind. Sie können zur Vereinfachung ab dem Beginn des Zahlungsmonats angerechnet werden. Auf den Beginn der Erwerbstätigkeit oder der Ausbildung kommt es bei nachschüssiger Zahlweise der Vergütung indessen nicht an.
Nur in Ausnahmefällen sieht das Gesetz vor, dass Einkünfte nicht auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen sind. Dies ist vor allem bei nachrangigen Sozialleistungen der Fall. Dies ist insbesondere bei der Sozialhilfe nach dem SGB XII, bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, bei Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG-Leistungen) und bei Vorausleistungen nach dem BAföG in Betracht,
Kindergeld ist seit Januar 2008 als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen. Es mindert den Anspruch des Kindes auf Barunterhalt, und zwar bei Betreuung des minderjährigen Kindes zur Hälfte und im Übrigen in voller Höhe.
Als anrechenbare Einkünfte kommen beispielsweise in Betracht:
Das Kind ist verpflichtet, BAföG-Leistungen zu beantragen. Dies zumindest dann, wenn der Antrag wegen der hohen Einkünfte der Eltern nicht von vornherein aussichtslos ist. Hingegen ist das Kind nicht dazu verpflichtet, einen öffentlich geförderten, verzinslichen Bildungskredit in Anspruch zu nehmen.
Volljährige voll erwerbsgeminderte Kinder müssen vorrangig die nicht subsidiäre Grundsicherung nach §§ 43 ff. SGB XII beantragen.
Einkünfte aus Ferienjobs sowie ähnliches Nebeneinkommen von Schülern und Studenten sind gar nicht oder nur teilweise anrechenbar. Ein Schüler oder Student ist, auch während der Schul- bzw. Semesterferien, zu einer Erwerbstätigkeit neben dem Schulbesuch oder dem Studium nicht verpflichtet. Erzielt er daraus dennoch Einkünfte, so sind diese überobligationsmäßiger Tätigkeit. Derartige Einkünfte sind in entsprechender Anwendung des § 1577 II 1 BGB nicht anzurechnen, wenn der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt leistet.
Von einer Anrechnung ist insbesondere dann abzusehen, wenn der Student durch seinen Verdienst Sonderbedarf decken will, der vom Unterhaltsverpflichteten nicht getragen wird. Zudem ist dem Kind zuzubilligen, sich durch Nebentätigkeit in angemessenem Umfang einen besseren Lebensstandard zu ermöglichen, als in den Tabellensätzen ausgewiesen. Allerdings darf die Ausbildung unter der Erwerbstätigkeit des Kindes nicht leiden.
Insbesondere Einkünfte eines Studenten aus geringfügiger Nebentätigkeit sind in den Anfangssemestern anrechnungsfrei zu belassen. Bei Schülern entspricht die Nichtanrechnung geringer Einkünfte, auch wenn sie für Luxusanschaffungen verwendet werden, in der Regel der Billigkeit. Lediglich höherer Beträge können teilweise unter Billigkeitsgesichtspunkten anzurechnen sein.
Beim Zusammenleben des Kindes mit einem anderen Partner in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft ist die Rechtsprechung des BGH zum Ehegattenunterhalt analog heranzuziehen, soweit diese die Bedürftigkeit des Ehegatten betrifft. Dem Kind kann ein fiktives Einkommen zugerechnet werden, wenn es dem Lebensgefährten den Haushalt führt und ihn versorgt. Auch werden im Rahmen einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft finanzielle Mittel, die das Kind von seinem Partner für die gemeinsame Lebenshaltung entgegennimmt, seine Bedürftigkeit mindern. Allerdings ist dabei genauestens zu prüfen, ob wirklich eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft vorliegt.
Zwei Studenten leben im Zweifel in einer Wohngemeinschaft und nicht in einer Lebensgemeinschaft. Solange sich das unterhaltsberechtigte Kind zielstrebig einer Ausbildung unterzieht, wird ein fiktives Einkommen für die Versorgung des Partners nicht anrechenbar sein, da davon auszugehen ist, dass sich beide Partner die Haushaltsführung teilen. Außerdem trifft ein Kind, das sich ausbilden lässt, keine Erwerbsobliegenheit. Damit besteht keine Rechtfertigung für die Anrechnung eines fiktiven Versorgungsentgelts.
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