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Haftungsquoten Kinder beim Elternunterhalt

Wie haften Kinder untereinander für den Unterhalt ihrer Eltern?

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Haftungsquoten Kinder beim Elternunterhalt

Wie haften Kinder untereinander für den Unterhalt ihrer Eltern?

Haftungsanteile zwischen Geschwistern

Geschwister haften für den Unterhaltsbedarf ihrer Eltern anteilig, und zwar entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Dies ergibt sich aus § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB. Daher gehört es zur Schlüssigkeit der Begründung eines Unterhaltsanspruchs, dass der Unterhaltsberechtigte oder der Sozialhilfeträger Ausführungen zur Höhe der jeweiligen Unterhaltsquote und deren Berechnung macht. Fehlt es daran, ist die Unterhaltsforderung nicht schlüssig dargelegt mit der Folge, dass der Unterhaltspflichtige den Unterhaltsanspruch zurückweisen kann.

Oftmals weigert sich der Sozialhilfeträger im Rahmen der vorgerichtlichen Korrespondenz Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Geschwister zu erteilen, dies unter Hinweis auf etwa bestehenden Datenschutz. Dies zu Unrecht. Solange die Haftungsquote durch den Sozialhilfeträger für das unterhaltspflichtige Kind nicht nachvollziehbar dargelegt und dokumentiert wird, liegt keine schlüssige Unterhaltsforderung vor. Daher sollte das unterhaltspflichtige Kind darauf bestehen, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Geschwisterkinder lückenlos dokumentiert werden.

Die pauschale Behauptung des Sozialhilfeträgers, dass das Einkommen der Geschwisterkinder unter dem Selbstbehalt liege, ist unzureichend. Stattdessen sind nachvollziehbare Unterlagen, wie Einkommensnachweise, Steuererklärung, Vermögensnachweise pp. vorzulegen.

Oftmals ist der Träger der Soziale erst im gerichtlichen Verfahren dazu bereit, entsprechende Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Bis dahin ist der gegnerische Antrag auf Zahlung von Elternunterhalt unschlüssig. Zur Darlegung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit eines Geschwisterkindes gehört auch die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse seines Gatten, da diese die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit beeinflussen.

Legt der Sozialhilfeträger erst im gerichtlichen Verfahren schlüssig dar, dass ein Unterhaltsanspruch dem Grunde nach besteht, kann in diesem Fall noch immer ein sofortiges Anerkenntnis abgegeben werden. Dies hat zur Folge, dass der Träger der Sozialhilfe die Kosten des Verfahrens inklusive der Anwaltskosten zu tragen hat.

Fragen zur Haftungsquote mit Anwalt Siegen klären

Haben Sie Fragen zur Abwehr von Ansprüchen auf Zahlung von Elternunterhalt? Werden Sie vom Sozialhilfeträger in Anspruch genommen und gilt es, die Forderungen abzuwehren? Dann sind Sie bei uns richtig. Wir helfen Ihnen gleichermaßen, wenn es um die Ermittlung von Haftungsquoten beim Elternunterhalt geht. Aus unserer Fachkanzlei für das Familienrecht in Siegen hat sich Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Frank Baranowski auf die Regelung bzw. die Berechnung von Elternunterhaltsansprüchen spezialisiert. Legen Sie Ihre Unterhaltsangelegenheit in unsere Hände.

Bei uns bekommen Sie zeitnah und kurzfristig Besprechungstermine. Wir sind von montags bis freitags durchgehend von 8:00 bis 18:00 Uhr zu erreichen.

Baranowski & Kollegen
Rechtsanwälte – Scheidungsanwalt
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Sandstraße 160
57072 Siegen

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