„Eltern haften für Ihre Kinder“, diesen Satz kennt wohl jeder. Weit weniger bekannt ist der Umstand, dass „Kinder auch für Ihre Eltern“ haften, zumindest wenn es um die Frage der Unterhaltsverpflichtung geht.
In Zeiten zunehmender Lebenserwartung und geringerer Renten kommt der Frage des Elternunterhalts immer größere Bedeutung zu. Rente und Leistungen der Pflegeversicherung reichen heute kaum noch aus, um den Bedarf älterer Menschen zu decken. Insbesondere dann nicht, wenn sich die Notwendigkeit der Aufnahme in ein Pflegeheim ergibt. Dann besteht die Gefahr, dass die Kinder auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch genommen werden, denn nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
Beantragen die pflegebedürftigen Eltern Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts, so gehen die Ansprüche von Gesetzes wegen auf den Sozialhilfeträger über (§ 94 SGB XII). In diesem Fall treten die Sozialämter im ersten Schritt mit einer sogenannten Überleitungs- bzw. Rechtswahrungsanzeige an den Ehegatten und die Kinder der Pflegeperson heran und machen Unterhaltsansprüche dem Grunde nach geltend. Erst ab diesem Zeitpunkt kann Unterhalt beansprucht werden.
Eine rückwirkende Geltendmachung von übergegangenen Unterhaltsansprüchen vor Zugang der Rechtswahrungsanzeige durch das Amt ist nicht möglich. Im Regelfall fordert das Sozialamt mit der Rechtswahrungsanzeige dazu auf, Auskunft über das maßgebliche Einkommen der unterhaltsverpflichteten Person und ihres Ehegatten zu erteilen. Dieser Verpflichtung ist zwingend nachzukommen. Darauf sollte man frühzeitig vorbereitet sein.
Im Vorfeld der Inanspruchnahme durch den Sozialhilfeträger ist es angeraten, anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Denn bis zum Zugang der Überleitungsanzeige können noch Dispositionen getroffen werden, um so die Unterhaltsverpflichtung gekonnt zu reduzieren. Ziel eines Erstberatungsgesprächs ist es, das maßgebliche Einkommen zu ermitteln und Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten, wie der Unterhalt so weit wie möglich abgewehrt werden kann. Beim Elternunterhalt finden weitaus mehr Abzugspositionen Berücksichtigung, als dies beispielsweise beim Kindes- oder Ehegattenunterhalt der Fall ist. Als Ihre Anwaltskanzlei für den Elternunterhalt in Siegen bieten wir Ihnen:
Leben Ihre Eltern im Heim oder steht ein Umzug in die Pflegeeinrichtung bevor? Droht die Gefahr, dass Sie vom Sozialamt in absehbarer Zeit auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch genommen werden? Dann stehen Ihnen die Anwälte unserer Fachkanzlei für das Familienrecht in Siegen hilfreich zur Seite. Wir setzen uns engagiert für Ihre Belange ein. Rechtsanwalt Frank Baranowski hat sich insbesondere auf die Beratung in Fragen rund um den Elternunterhalt spezialisiert.
Bei uns bekommen Sie zeitnah und kurzfristig Besprechungstermine. Wir sind montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr durchgehend zu erreichen.
Baranowski & Kollegen
Rechtsanwälte – Scheidungsanwalt
Fachkanzlei für Familienrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Sandstraße 160
57072 Siegen
Telefon 0271-56055
Telefax 0271-21649
Mail: baranowski@scheidung-siegen.de