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Gemeinsames Girokonto nach Trennung

Wie ist gemeinsames Konto oder Sparbuch bei Trennung oder Scheidung aufzuteilen?

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Gemeinsames Girokonto nach Trennung

Wie ist gemeinsames Konto oder Sparbuch bei Trennung oder Scheidung aufzuteilen?

Gemeinsames Konto

Im Unterschied zum Einzelkonto haben beim gemeinsamen Girokonto beide Ehegatten den Vertrag mit der Bank geschlossen, sodass er auch nur gemeinschaftlich gekündigt werden kann. In der Regel vereinbaren die Ehegatten ein Oder-Konto, über das jeder von ihnen allein, also ohne Mitwirkung des anderen, verfügen kann.

Haftung beider Ehegatten gegenüber Bank

Die Bank muss daher an jeden Ehegatten leisten, der eine Auszahlung fordert. Dies führt oftmals dazu, dass ein Ehegatte das Konto überzieht oder Schulden macht, für die der andere Partner mit einzustehen hat. Im Innenverhältnis haften die Eheleute grundsätzlich zu gleichen Teilen (§ 430 BGB), es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt. Im Außenverhältnis, also gegenüber der Bank, sind beide Ehegatten grundsätzlich in voller Höhe zur Zahlung des vollen Betrages verpflichtet. Von der Bank kann keine Begrenzung der Haftung auf den hälftigen Betrag verlangt werden.

Anderweitige Verteilung im Innenverhältnis

Nach der Rechtsprechung kann bei intakter Ehe von einer anderweitigen Bestimmung ausgegangen werden, wenn ein Ehegatte Kontoverfügungen trifft, die seinen hälftigen Anteil übersteigen. Der andere Ehegatte muss dann den Nachweis führen, dass er zu diesen Kontoverfügungen berechtigt war. Er hat nachzuweisen, dass eine gegebenenfalls stillschweigend getroffene Vereinbarung bestand, die ihn berechtigte, über mehr als die Hälfte zu verfügen. Dabei kann unter Umständen auf eine im bisherigen Verlauf der Ehe geübte Praxis verwiesen werden.

Problem bei Gehaltskonto

Sind auf das Gemeinschaftskonto nur die Einkünfte eines Ehegatten geflossen, begründet dies noch nicht die Annahme einer „anderen Bestimmung“. Die Herkunft der Mittel auf dem Konto ist dabei nicht entscheidend. Kann der verfügende Ehegatte nicht den Nachweis führen, dass die Kontoabhebung der finanziellen Ausgestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse diente, sondern eigenen Interessen, führt dies zu seiner Ausgleichspflicht im Innenverhältnis.

Ab der Trennung entfällt das besondere Vertrauensverhältnis, das Grundlage für die Errichtung des Gemeinschaftskontos war. Hebt ein Ehegatte nach der Trennung mehr vom Gemeinschaftskonto ab, als ihm im Innenverhältnis hälftig zusteht, erwächst dem anderen Kontoinhaber grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch.

Gemeinsames Konto frühzeitig auflösen

Um später Streit über die Auseinandersetzung des gemeinsamen Girokontos zu vermeiden, ist schnelles Handeln geboten. Die Beteiligten sollten sich schnellstmöglich darum bemühen, dass das Gemeinschaftskonto gemeinschaftlich aufgelöst wird. Dafür ist die Unterschrift beider Beteiligten erforderlich. Alternativ besteht auch die Möglichkeit, dass das Girokonto von einem Ehegatten allein fortgeführt wird. Nur so lassen sich unnötige Haftungsrisiken effektiv vermeiden.

Fragen zum Girokonto mit Anwalt Siegen klären

Haben Sie Fragen rund um die Auflösung des gemeinsamen Girokontos? Wurden zu Unrecht Gelder vom gemeinsamen Konto abgehoben? Sie wollen im Innenverhältnis Ansprüche auf Gesamtschuldnerausgleich geltend machen? Dann sind Sie bei uns gut aufgehoben. Unsere Fachkanzlei für das Familienrecht hat sich auf solche Fälle spezialisiert. Sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen weiter.

Bei uns erhalten Sie zeitnah und kurzfristig Besprechungstermine. Wir sind von montags bis freitags durchgehend von 8:00 bis 18:00 Uhr zu erreichen.

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