Leben die Ehegatten in außergewöhnlich guten Einkommensverhältnissen, so besteht die Notwendigkeit einer konkreten Bedarfsberechnung. Eine Berechnung nach Quote ist bei Überschreitung eines bestimmten Einkommens nicht mehr möglich. Denn ein überdurchschnittlich hohes Einkommen wird nicht voll für den Bedarf eingesetzt, sondern dient insbesondere auch der Vermögensbildung. Eine Unterhaltszumessung nach Quote würde zu einem den Lebensbedarf übersteigenden Unterhalt führen. Bei einer konkreten Bedarfsberechnung sind die Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ohne Erwerbstätigenbonus auf den Bedarf anzurechnen.
Nach der Auffassung des BGH gibt es keine konkrete Obergrenze, von der an der Bedarf konkret zu berechnen ist. In der Rechtsprechung ist umstritten, bei welchem Einkommen eine konkrete Bedarfsermittlung vorzunehmen ist. Die Entscheidungen sind uneinheitlich und vom Einzelfall bestimmt. So lehnt das OLG Stuttgart jüngst bei bereinigten Gesamteinkünften der Eheleute von 8.839 Euro monatlich eine konkrete Bedarfsermittlung ab und errechnete den Unterhaltsanspruch nach dem Halbteilungsbedarf (OLG Stuttgart FamRZ 2016, 638). Anders das OLG Hamm, dass bei einem Einkommen jenseits des Höchstsatzes der Düsseldorfer Tabelle von einer konkreten Bedarfsermittlung ausgeht (OLG Hamm vom 21.03.2016, 4 UF 14/14). Nach Auffassung des OLG Köln ist eine konkrete Bedarfsberechnung erst dann erforderlich, wenn ein über die höchste Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle – aktuell 5.100 EUR – hinausgehender Bedarf geltend gemacht wird (OLG Köln NZFam 2016, 994). Andere Gerichte setzen die Grenze teilweise niedriger an, wie etwa das OLG Frankfurt (Bedarf über 4.000 EUR).
Die konkrete Darlegung des Bedarfs erfordert eine substantiierte Darstellung der zur Deckung des Lebensbedarfs erforderlichen Mittel, aufgeschlüsselt nach einzelnen Bedarfspositionen. Dafür reicht eine Übersicht, die die in den einzelnen Lebensbereichen anfallenden Kosten überschlägig darstellt, aus. Als Bedarfspositionen kommen u. a. in Betracht:
Waren die ehelichen Lebensverhältnisse durch eine besonders sparsame Lebensführung geprägt, braucht sich in der Regel der Unterhaltsberechtigte daran nach der Trennung und Scheidung nicht festhalten zu lassen. Denn häufig ist die Grundlage für die besonders sparsame Lebensführung mit der Trennung entfallen.
Um einen Anspruch im Falle einer konkreten Bedarfsberechnung zu begründen, ist es zwingend erforderlich, konkret und unter Beweisantritt zu den jeweiligen Bedarfspositionen vorzutragen und diese jedenfalls für exemplarische Zeiträume des Zusammenlebens im Einzelnen darzustellen.
Wie oben aufgezeigt, gelten bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen andere Berechnungsgrundlagen. In diesen Fällen ist abweichend von der normalen Berechnung zu verfahren. Wir zeigen auf, wie in Ihrem konkreten Fall Erfolg versprechend vorgegangen werden kann und wie zu den einzelnen Bedarfspositionen vorzutragen ist. Die Anwälte unserer Fachkanzlei für das Familienrecht in Siegen stehen mit Engagement und Einsatzbereitschaft an Ihrer Seite.
Bei uns bekommen Sie zeitnah und kurzfristig Besprechungstermine. Wir sind von montags bis freitags durchgehend von 8:00 bis 18:00 Uhr zu erreichen.
Baranowski & Kollegen
Rechtsanwälte – Scheidungsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Sandstraße 160
57072 Siegen
Telefon 0271-56055
Telefax 0271-21649
Mail: baranowski@kanzlei-baranowski.de