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Zugewinn Anwalt Siegen

Was versteht man darunter und wie wird der Zugewinn berechnet?

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Zugewinn Anwalt Siegen

Was versteht man darunter und wie wird der Zugewinn berechnet?

Aufteilung Vermögen bei Zugewinngemeinschaft

Viele Ehepaare haben keinen Ehevertrag und leben damit im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Vermögensmassen der Ehepartner, die schon vor der Eheschließung existierten, bleiben auch nach der Hochzeit getrennt. Jeder behält sein Vermögen. Das Eigentum, das nach der Eheschließung erworben wird, z. B. ein Haus, Barvermögen oder ein gemeinsames Konto, ist gemeinsames Eigentum der Ehepartner. Im Familienrecht ist deshalb von der Zugewinngemeinschaft die Rede. Wenn die Ehe beendet oder der Güterstand aufgehoben wird, muss der Vermögenszuwachs ausgeglichen werden. Es ist ein sogenannter Zugewinnausgleich durchzuführen.

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Wie errechnet sich der Zugewinn?

Der Zugewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen dem jeweiligen Anfangsvermögen eines Ehegatten und dem jeweiligen Endvermögen. Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das die Ehegatten jeweils am Tag der Eheschließung hatten. Seit der Neuregelung im Jahr 2009 kann das Anfangsvermögen auch negativ sein. Um das Anfangsvermögen zu berechnen, wird eine Bilanz erstellt. Das bedeutet, dass Aktiva (Habenseite) und Passiva (Sollseite) aufzulisten und gegenüberzustellen sind.

Auf die Habenseite (= Aktiva) gehören u. a.:
Bankkonten, Sparbücher, Wertpapierdepots
Kapitallebensversicherungen, die nicht in den Versorgungsausgleich fallen
Immobilien
Forderungen
persönliche Gegenstände wie Schmuck, Sammlungen, Pkw, die nicht familiär genutzt werden

Auf die Sollseite (= Passiva) gehören u. a.:
Darlehen, Hypotheken
Schulden
Steuernachforderungen
sonstige Verbindlichkeiten.

Was mit den Vermögensgegenständen während der Ehe geschehen ist, hat keine Bedeutung für den Zugewinnausgleich. Durch den Kaufkraftschwund wird eine inflationsbedingte Anpassung nötig. Diese Wertanpassung wird vom Anwalt nach einer gesetzlichen Umrechnungsformel berechnet.

Schenkungen und Erbschaften im Anfangsvermögen

Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, ist nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen (sogenannter privilegierter Hinzuerwerb, § 1574 Abs. 2 BGB). Nach dem aktuellen Recht kann ein privilegierter Erwerb auch negativ sein.

Privilegiert ist alles, was ein Ehegatte durch gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge erhalten hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Zufluss aus einer Erbschaft als Erbe oder aus einem Vermächtnis, einer Auflage bzw. einem Pflichtteilsanspruch resultierte. Privilegiert sind auch Abfindungen für einen entgeltlichen Erbverzicht. Ebenso ist beim Anfangsvermögen eine durch den Erbfall eingetretene Befreiung von einer Verbindlichkeit (Konfusion) zu berücksichtigen.

Weiter wird Vermögen, das durch Schenkung erworben wurde, dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Darunter versteht eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Unentgeltlichkeit liegt vor, wenn die Schenkung von keinerlei Gegenleistung abhängig ist. Privilegiert sind alle Drittschenkungen. Dazu gehören keine regelmäßigen Zahlungen oder gelegentliche „Geldspritzen“. Diese sind dem Familieneinkommen zuzuordnen. Waren beide Ehegatten Empfänger der Schenkung, so ist der Betrag jeweils hälftig im Anfangsvermögen zu berücksichtigen. Hochzeitsgeschenke werden grundsätzlich beiden Eheleuten gemacht.

Kann die Schenkung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgespalten werden, so liegt eine gemischte Schenkung vor. Dabei ist der entgeltliche Teil aus der Berechnung herauszunehmen und unterfällt nicht dem privilegierten Erwerb. Allerdings ist zu beachten, dass es unter Familienangehörigen teilweise zu erheblich niedrigeren Kaufpreisen kommen kann, sodass nicht stets ein, auch erheblich, unter Marktwert liegender Kaufpreis eine gemischte Schenkung darstellen muss.

Von Dritten unentgeltlich erbrachte Arbeits- und Dienstleistungen sind beim Anfangsvermögen unberücksichtigt zu lassen.

Endvermögen beim Zugewinn

Das Endvermögen ist das Vermögen, das jedem Ehepartner bei Beendigung des Güterstandes (Zustellung des Scheidungsantrages) gehört. Auch das Endvermögen wird durch eine Vermögensaufstellung ermittelt.

Auskunftsansprüche der Eheleute

Beide Ehegatten sind dem anderen gegenüber auskunftspflichtig. So ist Auskunft über das Endvermögen und das Anfangsvermögen zu erteilen. Ebenso über das Trennungsvermögen, da ein Großteil der Vermögensverschiebungen zum Nachteil des anderen Ehegatten im Zeitraum zwischen Trennung und Rechtshängigkeit der Scheidung stattfinden. Um Vermögensverschiebungen zu verhindern, besteht ein Auskunftsanspruch über den Bestand des Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung.

Der auskunftspflichtige Ehegatte hat den Verbleib seines Vermögens darzulegen und zu beweisen, wenn es sich zwischen Trennungszeitpunkt und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages vermindert hat. Probleme können sich ergeben mit der Feststellung des Trennungszeitpunktes, zumal die Trennung häufig nicht an einem Stichtag erfolgt, sondern ein längerer Prozess ist. Der Anspruch ist aber ein stichtagsbezogener. Daher ist es wichtig, das Trennungsdatum exakt zu fixieren.

Auskunft kann verlangt werden, soweit sie für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist. Nach § 1379 BGB kann die Vorlage von Belegen verlangt werden. Vorzulegen sind solche Unterlagen, die für die Errechnung der Vermögen zu den jeweiligen Stichtagen und damit die Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs erforderlich sind. Der Beleganspruch geht immer nur so weit, wie der Auskunftsanspruch selbst.

Besteht Grund zur Annahme, dass das vom Ehegatten erstellte Vermögensverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde oder fehlerhaft ist, hat er gem. § 260 Abs. 2 BGB auf Verlangen an Eides statt zu versichern, dass er den Bestand seines Vermögens vollständig angegeben und die Aufstellung nach bestem Wissen erstellt hat.

Berechnung des Zugewinns

Wenn alle Angaben über die Vermögenswerte vollständig vorliegen, ist die Berechnung des Zugewinnausgleichs einfach: Höherer Zugewinn minus niedriger Zugewinn = X geteilt durch 2. Zum Beispiel hat der eine Ehegatte einen Zugewinn von 10.000,00 €, der andere einen Zugewinn von 2.000,00 €. Hier sieht die Rechnung so aus: 10.000,00 - 2.000,00 = 8.000,00 : 2 = 4.000,00. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn muss dem Ex-Gatten in diesem Fall 4.000 € zahlen.

Individuelle Vereinbarungen zum Zugewinn

Natürlich können Sie vor und während der Ehe individuelle Regelungen zum Zugewinn vereinbaren. Allerdings müssen alle güterrechtlichen Vereinbarungen notariell beglaubigt werden. Nach der Scheidung können Sie solche Vereinbarungen mit Ihrem ehemaligen Ehepartner ohne Notar treffen. Lassen Sie sich in jedem Fall von einem erfahrenen Familienanwalt beraten!

Doppelverwertungsverbot

Zahlt einer der Ehepartner Schulden ab, die bereits bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wurden, können diese Schulden grundsätzlich nicht noch einmal bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden. Das würde nämlich zur Folge haben, dass der andere Ehegatte doppelt betroffen wäre: Einmal wird der Unterhaltsanspruch gekürzt und zusätzlich einen Nachteil beim Zugewinnausgleich erleiden.

Vermögensauseinandersetzung mit Anwalt in Siegen

Beabsichtigen Sie, Zugewinnausgleichsansprüche geltend zu machen oder sollen diese erfolgreich abgewehrt werden? Wir helfen Ihnen weiter und ermitteln mit Ihnen gemeinsam Ihr Anfangs- und Endvermögen, um dann die Ihnen zustehenden vermögensrechtlichen Ausgleichsansprüche erfolgreich durchzusetzen. Wir kennen die Kniffe und die Besonderheiten des Zugewinnausgleichsrechts. Verschenken Sie kein Geld und verlassen Sie sich auf unsere Kompetenz. Vermeiden Sie durch lösungsorientierte Beratung und Vertretung mit Fachanwalt für Familienrecht aus Siegen Streit und Rosenkrieg. Wir vertreten Sie nicht nur in Ihrer Scheidung selbst, sondern auch in allen Verfahren außerhalb des Scheidungsverfahrens.

Wir sind montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr für Sie da. Sprechen Sie uns an und vereinbaren Sie mit unserer Kanzlei einen zeitnahen Besprechungstermin.

Baranowski & Kollegen
Rechtsanwälte – Scheidungsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Sandstraße 160
57072 Siegen

Telefon 0271-56055
Telefax 0271-21649
Mail: baranowski@scheidung-siegen.de

Fragebogen zum Zugewinn

Zugewinn mit Anwalt Siegen

Erfassungsbogen zum Zugewinn
In der Praxis bereitet die Aufstellung des Anfangs-, Trennungs- und Endvermögens erhebliche Schwierigkeiten. Unser Erfassungsbogen gibt Ihnen Anhaltspunkte, welche Werte für die Berechnung des Zugewinns erforderlich sind. Der Vordruck soll Ihnen die Arbeit erleichtern und sicherstellen, dass alle Werte so exakt wie möglich erfasst werden. Denn nur dann ist eine verlässliche Berechnung möglich. Haben Sie weitere Fragen zur Anwendung des Vordrucks oder zur Berechnung des Zugewinns? Dann sprechen Sie uns an.

 

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