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Aufstockungsunterhalt - was ist das?

Wann wird Aufstockungsunterhalt geschuldet? Was sind die Anspruchsvoraussetzungen?

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Aufstockungsunterhalt - was ist das?

Wann wird Aufstockungsunterhalt geschuldet? Was sind die Anspruchsvoraussetzungen?

Wann besteht Anspruch auf Aufstockungsunterhalt?

Der in § 1573 Abs. 2 BGB geregelte Aufstockungsunterhalt bezweckt, dem geschiedenen Ehegatten den in der Ehe erreichten Lebensstandard nach der Scheidung zu erhalten. Voraussetzung des Aufstockungsunterhalts ist, dass der geschiedene Ehegatte bereits eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und nicht wegen eines anderen Tatbestands Anspruch auf vollen Unterhalt hat. Ein Anspruch kommt also erst dann zum Tragen, wenn ein Unterhaltsanspruch etwa wegen Kinderbetreuung, Alter, Krankheit oder Gebrechen ausscheidet. Aufstockungsunterhalt kann verlangt werden, wenn der geschiedene Ehegatte einer angemessenen Tätigkeit nachgeht, das daraus erzielte Einkommen jedoch den vollen Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Verhältnissen nicht deckt. Die Vorschrift wird auch analog angewendet, wenn der Berechtigte keiner angemessenen Erwerbstätigkeit nachgeht, deren Einkünfte aber auch nicht zum angemessenen Bedarf ausreichen würden. Verletzt er seine Erwerbsobliegenheit, erreicht aber aus seiner Erwerbstätigkeit und der fiktiven Tätigkeit nicht den vollen Unterhalt, besteht gleichwohl Anspruch auf Aufstockungsunterhalt.

Voraussetzungen für Anspruch auf Aufstockungsunterhalt

Anspruchsvoraussetzungen des Aufstockungsunterhalts sind:

- Kein anderweitiger Anspruch nach §§ 1570, 1571, 1572 oder 1573 Abs. 1 BGB
- Der Berechtigte übt eine angemessene Erwerbstätigkeit aus oder müsste sie ausüben
- Nicht nur unerhebliches Einkommensgefälle
- Wahrung der Einsatzzeitpunkte

Berechnungsbeispiel Aufstockungsunterhalt

Der volle Bedarf des bedürftigen Ehegatten beträgt 1.400,00 EUR, der unterhaltsrechtlich relevante Verdienst beträgt aber nur 1.000,00 EUR. Der Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB beträgt dann 400,00 EUR. Bei nur geringfügigen Einkommensunterschieden bis zu 10 % kommt ein solcher Anspruch nicht in Betracht, wobei die genaue Grenzziehung umstritten ist. Bei Beträgen unter 50,00 EUR dürfte der Anspruch in jedem Fall ausscheiden.

Zeitliche Befristung Aufstockungsunterhalt

Der Anspruch kann gemäß § 1578 b BGB unter gewissen Umständen beschränkt und / oder befristet werden. Die Beschränkung ist in der Praxis zwischenzeitlich zur Regel geworden, wenn ehebedingte Nachteile fehlen. Ehebedingte Nachteile können u. a. vorliegen bei:

  • Karriereverzicht zugunsten der Karriere des anderen
  • fehlenden Berufsjahren wegen eheinterner Arbeitsteilung
  • Lücken in der Erwerbsbiographie aus Ehegründen
  • Karriereverzicht wegen Kinderbetreuung
  • fehlenden Berufsjahren wegen Kindererziehung
  • veraltetem Fachwissen wegen langjähriger Erziehungspause
  • faktischer Chancenlosigkeit auf dem Arbeitsmarkt nach Erziehungspause
  • fehlender örtlicher Flexibilität wegen Kinderbetreuung

Beruht die Einkommensdifferenz auf fortwirkenden ehelichen Nachteilen, so kommt eine Befristung des Aufstockungsunterhalts auch bei kurzer Ehe regelmäßig nicht in Betracht. Beruht die Einkommensdifferenz hingegen auf einer vorehelich unterschiedlichen Ausbildung, dann wird eine Befristung regelmäßig zu erwägen sein, außer sie ist wegen langer Ehedauer und fortgeschrittenen Alters nicht zumutbar.

Beachte: Für eine Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts genügt auch bei fehlenden ehebedingten Nachteilen nicht der alleinige Hinweis auf die Dauer der Ehe, der Kinderbetreuung und der bisherigen Unterhaltszahlungen, wenn andere Umstände unstreitig sind, die für eine Verlängerung des Unterhalts sprechen.

Aufstockungsunterhalt mit Anwalt Siegen ermitteln

Wird Aufstockungsunterhalt zugesprochen, richtet sich dieser nach dem konkreten aktuellen Einkommen der Unterhaltsberechtigten. Damit entscheidet das Gericht – stillschweigend, aber bindend – darüber, dass der Berechtigten keine höheren Einkünfte angerechnet werden, sie also auch zu diesem Zeitpunkt keine Obliegenheit zur Ausübung einer anderen Tätigkeit verletzt hat. Im späteren Abänderungsverfahren kann diese Festlegung nur unter veränderten Umständen beseitigt werden, für die der Antragsteller des gerichtlichen Abänderungsverfahrens die Darlegungs- und Beweislast trägt. Diese Feststellung in erster Instanz ist nicht nur bindend für den Tatbestand des § 1573 BGB, sondern auch hinsichtlich der Befristungsentscheidung nach § 1578 b BGB.

Daher ist es so wichtig, bereits im Ausgangsverfahren, in dem der Aufstockungsunterhalt festgelegt wird, so umfangreich wie möglich vorzutragen. So sind alle möglichen Einwendungen zu erheben und zu den Erwerbsmöglichkeiten konkret vorzutragen. Ebenso zu den möglichen Gründen einer Befristung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs. Die Anwälte unserer Fachkanzlei fürs Familienrecht in Siegen helfen Ihnen dabei gerne weiter.


Autor:
Rechtsanwalt Frank Baranowski
Scheidungsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht Siegen
Tel.: 0271 - 50655

 

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