Die Thematik des Unterhaltes ist komplex. So steht nicht nur Kindern ein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern zu, sondern auch dem Ehegatten bei Trennung und Scheidung. Ebenso hat die Mutter, die ein nicht eheliches Kind zur Welt gebracht hat, einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt. All diese Unterhaltsansprüche stehen in Konkurrenz zueinander und werden teils unterschiedlich berechnet. Es ist Aufgabe eines Fachmannes, den Unterhalt korrekt und zuverlässig zu ermitteln. Nur so können Sie sicher sein, den richtigen Unterhalt zu erhalten bzw. zu zahlen. Eine anwaltliche Beratung ist zwingend erforderlich, wenn Sie kein Geld verschenken wollen.
Minderjährige Kinder sind vor allen anderen Personen vorrangig zum Unterhalt berechtigt. Ihr Unterhaltsanspruch geht vor. Im Regelfall wird als unterster Betrag der Mindestkindesunterhalt geschuldet. Der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil ist dazu verpflichtet, sämtliche Anstrengungen zu unternehmen, um den Mindestkindesunterhalt zu sichern. Es besteht eine Erwerbsverpflichtung des Barunterhaltsverpflichteten.
Der Bedarf des minderjährigen Kindes leitet sich aus den Einkommensverhältnissen seiner Eltern ab. Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts ergibt sich aus der Einstufung in der Düsseldorfer Tabelle. Der Betrag richtet sich nach den bereinigten Nettoeinkünften des zum Barunterhalt verpflichteten Elternteils. Dem Kind steht grundsätzlich bis zum Abschluss der Erstausbildung ein Unterhaltsanspruch zu.
Allerdings ändert sich die Position des Kindes mit Volljährigkeit. So hat sich das Kind das Kindergeld in voller Höhe auf seinen Bedarf anzurechnen. Zudem sind dann beide Elternteile entsprechend ihrer Einkünfte zum Barunterhalt verpflichtet. Zudem kann sich der Rang des Unterhaltsanspruchs verändern. Mit Volljährigkeit sind nur noch solche Kinder vorrangig zum Unterhalt berechtigt, die sich in allgemeiner Schulausbildung befinden, noch keine 21 Jahre alt sind und noch im Haushalt eines Elternteils leben. Andernfalls rutschen sie im Rang hinter die etwa unterhaltsberechtigte Mutter.
Dem Ehegatten, der über weniger Einkünfte verfügt, steht im Falle der Trennung ein Unterhaltsanspruch zu. Dieser Trennungsunterhalt ist bis zur Rechtskraft der Scheidung zu zahlen und kann zeitlich nicht befristet werden. Die nachehelichen Unterhaltsvorschriften finden auf den Trennungsunterhalt keine Anwendung. Allerdings ist der Unterhaltsberechtigte spätestens mit Ablauf des Trennungsjahres dazu verpflichtet, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies zumindest dann, wenn keine kleinen Kinder vorhanden sind, die der persönlichen Betreuung bedürfen. Geht der Unterhaltsberechtigte trotz Verpflichtung keiner Erwerbstätigkeit nach, so hat er sich ein fiktives Einkommen anrechnen zu lassen. Bei der Berechnung des Unterhaltes wird dann ein bestimmtes Erwerbseinkommen fiktiv in Ansatz gebracht. Dadurch reduziert sich der zu zahlende Trennungsunterhalt.
Mit der Unterhaltsreform im Jahr 2008 führte der Gesetzgeber den Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit ab Rechtskraft der Scheidung. So sollte der nacheheliche Unterhaltsanspruch nicht mehr der Regelfall, sondern lediglich ein Ausnahmetatbestand sein. Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz aufgeweicht. So kann selbst dann ein nachehelicher Unterhaltsanspruch bestehen, wenn keine minderjährigen Kinder mehr vorhanden sind, die der Betreuung bedürfen. Beispielsweise dann, wenn hohe Einkommensdifferenzen zwischen den Einkünften der Ehegatten bestehen. Allerdings besteht die Möglichkeit, nacheheliche Unterhaltsansprüche der Höhe nach zu begrenzen und zeitlich zu befristen (§ 1578 b BGB).
Es ist Aufgabe eines Anwaltes, die Gründe für eine zeitliche Befristung darzulegen oder Gegenargumente zu bringen, die dagegen sprechen. Dies setzt sehr ausführlichen Sachvortrag, den das Gericht zu würdigen hat, voraus. Auch können nacheheliche Unterhaltsansprüche entfallen, beispielsweise bei kurzer Ehedauer oder wenn der geschiedene Ehegatte zwischenzeitlich wieder in einer gefestigten Beziehung mit einem neuen Partner lebt.
In Zeiten zunehmender Lebenserwartung und geringerer Renten kommt der Frage des Elternunterhalts immer größere Bedeutung zu. Rente und Leistungen der Pflegeversicherung reichen heute schon kaum aus, den Bedarf älterer Menschen zu decken. Insbesondere dann nicht, wenn sich die Notwendigkeit der Aufnahme im Pflegeheim ergibt. Dann besteht die Gefahr, dass die Kinder vom Sozialamt auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch genommen werden. Im Elternunterhalt gelten andere Grundsätze. Ebenso viel höhere Freibeträge. In den meisten Fällen lassen sich diese Ansprüche mit anwaltlicher Hilfe erfolgreich abwehren oder zumindest der Höhe nach wesentlich begrenzen.
Haben Sie Fragen zur Berechnung von Unterhaltsansprüchen oder sollen diese erfolgreich abgewehrt bzw. familiengerichtlich geltend gemacht werden? Besteht die Notwendigkeit, einer Einkommensüberprüfung? Hat sich Ihr Einkommen reduziert und soll auf Unterhaltsabänderung vorgegangen werden? Dann stehen Ihnen die Anwälte unserer Fachkanzlei für das Familienrecht und Unterhaltsrecht in Siegen und Umgebung hilfreich zur Seite. Nutzen Sie die Möglichkeit einer eingehenden Erstberatung zum Festpreis. Wir berechnen den zu zahlenden Unterhalt (Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, Volljährigenunterhalt, nachehelicher Unterhalt) zuverlässig und zeigen Ihnen Wege auf, wie dieser erfolgreich über den ermittelten Betrag hinaus abgewehrt oder gerichtlich geltend gemacht werden kann. Familienrecht ist nicht nur unser Leben, sondern unsere Leidenschaft. Wir vertreten Sie in Ihrer Unterhaltsangelegenheit engagiert und mit vollem Einsatz.
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Scheidungsanwalt Frank Baranowski
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