Mit Rechtskraft der Scheidung gilt der Grundsatz, dass jeder Ehegatte für sich selbst verantwortlich ist. Der Unterhaltsreform im Jahr 2008 lag die Vorstellung des Gesetzgebers zu Grunde, dass nachehelicher Unterhalt nur noch ausnahmsweise gefordert werden kann. Nach der Scheidung steht nur dem Ehegatten noch ein Unterhaltsanspruch zu, der selbst nicht dazu in der Lage ist, sich eigenständig zu versorgen. Er muss bedürftig und außerstande sein, sich selbst aus seinen Einkünften und seinem Vermögen zu unterhalten.
Der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit führt nicht dazu, dass generell kein Anspruch mehr auf nachehelichen Unterhalt besteht. So sieht das Gesetz weiterhin vor, dass ehebedingte Nachteile über den Unterhalt auszugleichen sind. Ebenso, wenn gemeinschaftliche Kinder der Betreuung durch einen Elternteil bedürfen oder der geschiedene Ehegatte etwa aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB).
Die Unterhaltstatbestände sind in §§ 1570 bis 1576 BGB geregelt (z. B. Unterhalt wegen Kindesbetreuung, Alter, Krankheit, Erwerbslosigkeit). Ausgangspunkt ist dabei die Frage, ob und inwieweit der geschiedene Ehepartner selbst für seinen Unterhalt durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sorgen kann. Er muss im Hinblick auf einen Unterhaltstatbestand darlegen und beweisen, dass er nicht für sich selbst sorgen kann.
Der geschiedene Ehegatte soll auch nach der Scheidung möglichst seinen Lebensstandard beibehalten, der während der Ehe bestand. Wenn ein geschiedener Ehegatte nach der Scheidung nicht in der Lage ist, seinen ehelichen Lebensstandard durch eigene Einkünfte zu erreichen, so kann ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt bestehen. Beim Aufstockungsunterhalt erhält der geschiedene Ehegatte die Differenz zwischen seinem eigenen Einkommen und dem Betrag, den er während der Ehe zur Verfügung hatte.
Auch wenn ein nachehelicher Unterhaltsanspruch zum Zeitpunkt der Scheidung dem Grunde nach besteht, kann dieser unter gewissen Umständen nach § 1578 b BGB herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden. Wegen einer in 2013 vorgenommenen „Klarstellung“ im Gesetz muss dabei die Dauer der Ehe stärker berücksichtigt werden. So genügt es, dass allein die lange Dauer einer Ehe verhindert, den Unterhalt herabzusetzen oder zu befristen. Allerdings ist die Ehedauer nicht das alleinige Kriterium. Werden junge und gut ausgebildete Partner geschieden und sind keine Kinder mehr zu versorgen, wird die Unterhaltszahlung meist auf wenige Jahre oder Monate befristet.
Den Unterhaltsberechtigten trifft die Darlegungs- und Beweislast für alle ihm günstigen, anspruchsbegründenden Tatsachen, wie die rechtskräftige Scheidung. Die Beweislast für Einwendungen und Einreden, die einen eventuellen Unterhaltsanspruch zu Fall bringen können, trägt der Unterhaltsverpflichtete. Von ihm kann unter anderem eingewendet werden:
Das nacheheliche Unterhaltsrecht ist komplex und sehr auf den Einzelfall bezogen. So sind viele Kriterien für eine Beurteilung heranzuziehen. Eine pauschale Aussage, ob ein Unterhaltsanspruch überhaupt besteht und wie lange nachehelicher Unterhalt zu zahlen ist, kann nicht getroffen werden. Gemeinsam mit Ihnen durchleuchten wir Ihre aktuelle Situation und zeigen Ihnen auf, ob und wenn ja in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch besteht bzw. dieser effektiv abgewehrt oder zumindest eine zeitliche Befristung durchgesetzt werden kann.
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