1. Die Entscheidungsbefugnis über Schutzimpfungen ist nach § 1628 BGB grundsätzlich demjenigen Elternteil zu übertragen, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch Institut befürwortet, soweit bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorliegen.
2. Von einer mündlichen Verhandlung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kann nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen werden, wenn diese bereits in der ersten Instanz stattgefunden hat und von einer erneuten Anhörung der Beteiligten zusätzliche Erkenntnisse nicht zu erwarten sind. Bei der verfahrensgegenständlichen vorläufigen Übertragung der Entscheidungsbefugnis für die Corona-Schutzimpfung nach § 1628 BGB handelt es sich um keine teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge gemäß §§ 1666, 1666 a BGB bzw. um einen Umgangsausschluss.
Die Beteiligten stritten über die Durchführung von Corona-Schutzimpfungen. Aus der Ehe der Beteiligten gingen zwei Kinder im Alter von 15 und 13 Jahren hervor, die seit der Trennung im Haushalt der Kindesmutter leben. Das Scheidungsverfahren ist anhängig. Die Kindesmutter leidet unter einer erblichen Stoffwechselerkrankung, die wegen eines T-Zell-Defekts in erster Linie zu einer chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) führen kann. Beide Töchter leiden unter Asthma Bronchiale. Ob sie auch den T-Zell-Defekt der Kindesmutter in sich tragen, ist bislang nicht diagnostiziert.
Die Kindesmutter hielt eine Corona-Schutzimpfung der Kinder angesichts der gesundheitlichen Disposition der Töchter für dringend erforderlich. In einem Aufklärungsgespräch zur Corona-Schutzimpfung gemeinsam mit dem Kindesvater und den beiden Töchtern bei einer Fachärztin für Kinderheilkunde wurde die eigene Immunerkrankung nicht thematisiert. In der ersten Instanz beantragte die Kindesmutter, im Wege einer einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung die Zustimmung des Antragsgegners zur Corona-Schutzimpfung der beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder der Beteiligten familiengerichtlich zu ersetzen. Der Kindesvater beantragte, den Antrag zurückzuweisen. Das Amtsgericht hörte die Kindeseltern und die betroffenen Kinder persönlich an.
In dem angefochtenen Beschluss wies das Amtsgericht den Antrag der Kindesmutter zurück. Dies mit der Begründung, dass nicht feststellbar sei, welcher Elternvorschlag dem Kindeswohl besser entspreche. Zwar sei ein deutlicher Kindeswille für eine Impfung vorhanden. Unstreitig sei die Erbkrankheit der Kindesmutter anlässlich des Aufklärungsgesprächs bei der Kinderärztin aber nicht erwähnt worden. Weder sei bekannt, ob die Kinder ebenfalls unter dem Alpha-1-Antitrypsin-Mangel leiden würden, noch sei klar, ob die Kinderärztin in Kenntnis der Erkrankung der Kindesmutter die Impfung der Kinder weiterhin empfehlen und durchführen würde. Gegen diesen Beschluss legte die Kindesmutter Beschwerde ein, die im Ergebnis Erfolg hatte.
Die Kindesmutter begründete ihre Beschwerde damit, dass sich die Entscheidung des Amtsgerichts nicht mit den Empfehlungen der STIKO in Einklang bringen lassen. Hiernach sollen auch Kinder geimpft werden, die mit Risikopersonen in Kontakt stehen oder selbst Vorerkrankungen aufweisen. Bei ihrer Erkrankung handele es sich um einen zellulären Immundefekt. Sie befinde sich in kontinuierlicher immunologischer Behandlung. Bei einer Infektion mit dem Coronavirus bestehe für sie das Risiko eines schweren oder sehr schweren Verlaufs. Daher sei vorzeitig geimpft worden. Sowohl die Hausärztin als auch die Kinderärztin, mit der die Kindesmutter erneut in Kontakt getreten sei, würden unter Berücksichtigung ihrer Immunerkrankung eine Impfung der Kinder befürworten. Sollten die Kinder ebenfalls an der mütterlichen Erbkrankheit leiden, würde für beide sogar eine Impfpriorisierung gelten. Überdies bestehe die Gefahr, dass sie als Vektor für die Kindesmutter dienen könnten und damit deren Risiko unnötig erhöhen würden.
Die Beschwerde der Kindesmutter war erfolgreich und führte zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses mit Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Durchführung von Corona-Schutzimpfungen auf die Kindesmutter. Der 4. Familiensenat des OLG Hamm begründete dies auszugsweise wie folgt:
Bei der Durchführung von Corona-Schutzimpfungen handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, die nicht der alleinigen Entscheidungskompetenz der betreuenden Kindesmutter im Sinne von § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB unterfällt. Einerseits kommt eine derartige Entscheidung nicht häufig vor. Andererseits kann sie schwer abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben (vgl. BGH Beschluss vom 3. Mai 2017 – XII ZB 157/16 – FamRZ 2017, 1057 Rn. 20). Insoweit müssen die gemeinsam sorgeberechtigten Kindeseltern nach § 1627 BGB grundsätzlich Einvernehmen herstellen. Gelingt ihnen dies nicht, kann das Familiengericht gemäß § 1628 BGB auf Antrag die Entscheidung einem Elternteil allein übertragen. Maßgebendes Entscheidungskriterium ist wie bei allen Regelungen, die die elterliche Sorge betreffen, gemäß § 1697 a BGB das Kindeswohl. Das Gericht trifft diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes insgesamt am besten entspricht. Dabei ist zu prüfen, welcher Elternteil am ehesten geeignet ist, eine am Kindeswohl ausgerichtete Wahl zu treffen. Die Vorstellungen der Eltern sind an diesem Maßstab zu messen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2002 – 1 BvR 1870/02 – FamRZ 2003, 511 juris Rn. 9).
Allerdings verleiht § 1628 BGB dem Familiengericht keine Befugnis zu einer eigenen Sachentscheidung. Das Familiengericht wird lediglich ermächtigt, bei Uneinigkeit der Kindeseltern zur Herbeiführung einer notwendigen Entscheidung unter Wahrung des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG einem Elternteil die Entscheidungskompetenz zu übertragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2002 – 1 BvR 1870/02 – FamRZ 2003, 511 juris Rn. 8). Handelt es sich um eine Angelegenheit der Gesundheitssorge, ist die Entscheidung zugunsten des Elternteils zu treffen, der im Hinblick auf die jeweilige Angelegenheit das für das Kindeswohl bessere Konzept verfolgt (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 – XII ZB 157/16 – FamRZ 2017, 1057 Rn. 15).
Die Entscheidungsbefugnis über Schutzimpfungen ist nach § 1628 BGB grundsätzlich demjenigen Elternteil zu übertragen, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch Institut befürwortet, soweit bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorliegen (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 – XII ZB 157/16 – FamRZ 2017, 1057 Rn. 23 ff.; OLG Frankfurt FamRZ 2021, 1533 juris Rn. 21). Die Impfempfehlungen der beim Robert Koch Institut angesiedelten Ständigen Impfkommission (STIKO) sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als medizinischer Standard anerkannt. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass bei einer Impfempfehlung nach der dortigen sachverständigen Einschätzung der Nutzen der jeweiligen Impfung das Impfrisiko überwiegt (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 – XII ZB 157/16 – FamRZ 2017, 1057 Rn. 25 und Urteil vom 15. Februar 2000 – VI ZR 48/99 - FamRZ 2000, 809 juris Rn. 25). Es handelt sich um die Feststellungen einer als sachverständiges Gremium eingesetzten Expertenkommission, deren Richtigkeit nicht ohne weiteres anzuzweifeln ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 – XII ZB 157/16 – FamRZ 2017, 1057 Rn. 24 ff.; OLG Frankfurt FamRZ 2021, 1533 juris Rn. 21).
2. Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen dient die vorläufige Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Durchführung von Corona-Schutzimpfungen auf die Kindesmutter dem Wohl der Kinder am besten. Die betroffenen Kinder gehören zu dem Personenkreis, für den eine ausdrückliche Impfempfehlung besteht. Nach dem Epidemiologischen Bulletin des Robert Koch Instituts 3/2022 vom 20.01.2022 empfiehlt die STIKO für alle 12- bis 17-Jährigen die COVID-19-Impfung mit zwei Dosen des mRNA-Impfstoffs Comirnaty im Abstand von 3 bis 6 Wochen (Bl. 12 des Bulletins). Zudem empfiehlt die STIKO allen Personen ab 12 Jahren eine COVID-19-Auffrischungsimpfung mit einem mRNA-Impfstoff. Bei 12- bis 17-Jährigen soll die Auffrischung in einem Zeitfenster von 3 bis 6 Monaten nach der abgeschlossenen Grundimmunisierung erfolgen (Bl. 13 des Bulletins).
b) Es wird nicht übersehen, dass der Alpha-1-Antitrypsin-Mangel auf Seiten der Kindesmutter anlässlich des Aufklärungsgesprächs bei der Fachärztin für Kinderheilkunde nicht erörtert worden ist. Im Beschwerdeverfahren hat die Kindesmutter jedoch ärztliche Stellungnahmen nachgereicht, wonach eine Corona-Schutzimpfung gerade dann indiziert ist, wenn die Töchter den T-Zell-Defekt ebenfalls in sich tragen würden.
(1) Die Kindesmutter hat bereits anlässlich ihrer persönlichen Anhörung ... erklärt, ihre Autoimmunerkrankung sei im Hinblick auf ihre eigene Impfung unproblematisch gewesen. Im Gegenteil habe man ihr dazu geraten, sich impfen zu lassen.
(2) Die Fachärztin für Kinderheilkunde hat in zwei Stellungnahmen für jedes der beiden Kinder ergänzend ausgeführt, sie sei von der Kindesmutter informiert worden, dass diese unter einem Immundefekt leide. Es sei anzunehmen, dass dieser Immundefekt an beide Kinder vererbt worden sei. Für den Fall, dass die Kinder unter dem Immundefekt leiden sollten, werde „dringlichst“ eine Corona-Schutzimpfung empfohlen. Diese könne in ihrer Praxis durchgeführt werden.
(3) Der Direktor des Instituts für Klinische Immunologie ... rät in einer Stellungnahme ebenfalls „dringlich“ zur Durchführung der COVID-Impfung bei beiden Kindern. Bei der Kindesmutter bestehe ein T-Zell-Defekt, welcher im Fall einer Corona-Infektion das Risiko eines schweren oder sehr schweren Verlaufs in sich berge. Deshalb sei die Kindesmutter auf seine Empfehlung prioritär geimpft worden. Eine Diagnostik zu einer etwaigen Vererbung des T-Zell-Defekts auf die Kinder sei bislang nicht erfolgt und ohnehin spekulativ. Sollten die Kinder den Immundefekt in sich tragen, würde für sie eine mit der Kindesmutter vergleichbare Impfpriorisierung gelten. Darüber hinaus weisen beide Kinder ein Bronchialasthma auf und seien bereits deshalb priorisiert zu impfen. Da die COVID-Impfung leider keine stabile Dauerimmunität hinterlasse und sich der Abfall der protektiven SARS-CoV2-Immunglobulin-G1-Titer nicht sicher prognostizieren lasse, könnten beide Kinder zudem als Vektor für die Mutter dienen und damit das mütterliche Risiko unnötig erhöhen.
(4) Diese Stellungnahmen korrespondieren mit den Empfehlungen der STIKO. Hiernach sollen Kinder und Jugendliche, die wegen einer Vorerkrankung ein erhöhtes Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf haben, bevorzugt berücksichtigt werden. Gleiches gilt für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren, in deren Umfeld sich Angehörige oder andere Kontaktpersonen mit hoher Gefährdung für einen schweren COVID-19-Verlauf befinden, die selbst nicht geimpft werden können oder bei denen anzunehmen ist, dass auch nach Impfung kein ausreichender Schutz besteht (Bl. 12 des Bulletins 3/2022 vom 20.01.2022).
c) Zutreffend weist der Kindesvater darauf hin, dass ein bestehender Immundefekt die Impfabstände beeinflusst. Nach den Empfehlungen der STIKO vom 20.01.2022 zur COVID-19-Impfung bei Personen mit Immundefizienz soll allen Personen ab 12 Jahren frühestens 3 Monate nach einer COVID-19-Grundimmunsisierung eine Auffrischungsimpfung mit einem mRNA-Impfstoff angeboten werden. Bei schwer immundefizienten Personen ab 5 Jahren mit einer erwartbar stark verminderten Impfantwort kann die 3. Impfstoffdosis bereits vier Wochen nach der 2. Impfstoffdosis als Optimierung der primären Impfserie verabreicht werden. Über den Zeitpunkt einer Auffrischung nach der primären Impfserie muss bei diesen Personen im Einzelfall entschieden werden (Bl. 14 des Bulletins 3/2022 vom 20.01.2022). Die Notwendigkeit einer Corona-Schutzimpfung wird durch eine Immundefizienz allerdings nicht in Frage gestellt. Die modifizierten Impfabstände, welche einen im Vergleich zu nicht immundefizienten Patienten noch intensiveren Schutz ermöglichen sollen, werden von der behandelnden Ärztin im Einzelfall festzulegen sein.
d) Es mag ferner sein, dass eine Tochter teilweise sehr heftig auf bestimmte Allergene reagiert. Der Kindesvater trägt vor, sie führe zur Vermeidung eines anaphylaktischen Schocks stets eine Adrenalinspritze bei sich. Auch insoweit vermag er mit seinen Bedenken allerdings nicht durchzudringen. Denn die Impfung soll in der Praxis der Kinderärztin durchgeführt werden. Allergien und allergische Erscheinungen werden vor der Impfung im Anamnesebogen abgefragt und sind wahrheitsgemäß anzugeben. Es ist überdies senatsbekannt, dass die Patienten nach einer Corona-Schutzimpfung regelmäßig nicht sofort nach Hause entlassen werden, sondern noch etwas ruhen. Sollte es bei der Tochter tatsächlich zu einer heftigen allergischen Reaktion auf den Impfstoff bis hin zu einem anaphylaktischen Schock kommen, ist deshalb zu erwarten, dass die erforderlichen lebensrettenden Maßnahmen unverzüglich von der Kinderärztin eingeleitet werden.
e) Beide Kinder wüschen eine Corona-Schutzimpfung auch ohne Einwilligung seitens des Kindesvaters. Diese Einstellung hat sich seit ihrer erstinstanzlichen Anhörung verfestigt.
(1) Die Verfahrensbeiständin erachtet den geäußerten kindlichen Willen als authentisch und glaubwürdig. Sie unterstützt die Übertragung der Entscheidungsbefugnis bezüglich der Corona-Schutzimpfungen auf die Kindesmutter. Nach den Erläuterungen der Verfahrensbeiständin ... haben sich beide Kinder umfangreich mit dem Thema „Impfung gegen Corona für Kinder und Jugendliche“ beschäftigt. Sie haben es nicht nur im Beratungstermin bei der Kinderärztin, sondern auch in der Schule besprochen. Darüber hinaus haben sie sich im Internet informiert und stehen im Austausch mit ihren Mitschülern. Sie haben sich mit dem Thema sowohl bei der Kindesmutter als auch bei dem Kindesvater auseinandergesetzt. Ausweislich des aktuellen Berichts der Verfahrensbeiständin hat sie erneut persönlich mit den Kindern gesprochen. Beide Kinder wünschen weiterhin die Corona-Schutzimpfung und hatten auf eine diesbezügliche Umsetzung bereits nach dem erstinstanzlichen Anhörungstermin gehofft. Sie erwarten nicht nur einen erleichterten Zugang zu Sport- und Freizeitangeboten, sondern befürchten wegen der ärztlichen Stellungnahmen schädliche Auswirklungen auf ihre Gesundheit ohne eine Impfung. Beide Kinder möchten, dass die Gesundheitsfürsorge insgesamt auf die Kindesmutter übertragen wird. ...
(2) Das Jugendamt spricht sich ebenfalls für eine Impfung aus. Angesichts des möglicherweise ererbten Immundefekts stelle sich diese als notwendig dar. Anlässlich der erstinstanzlichen Anhörung seien die Kinder aufgrund ihres Alters und ihrer kognitiven Reife in der Lage gewesen, ihren Willen für eine Corona-Schutzimpfung klar zu benennen und sachlich zu begründen. Es sei ersichtlich geworden, dass sie sich auch mit den Risiken einer solchen Impfung auseinandergesetzt haben. Dieser Wille werde von ihnen weiterhin authentisch, frei und konstant bekundet. Eine gegenteilige Entscheidung würde nicht nur der ärztlichen Empfehlung zuwiderlaufen, sondern auch eine Missachtung des kindlichen Willens und damit einhergehend eine Einschränkung des Selbstwirksamkeitserlebens für die Töchter bedeuten.
3. Das dringende Bedürfnis für ein sofortiges gerichtliches Tätigwerden im Sinne von § 49 Abs. 1 FamFG ergibt sich aus dem Umstand, dass die Kindesmutter erstmals einen Impftermin für den 26.11.2021 vereinbart hatte. Der Höhepunkt der aktuellen 5. Corona-Welle wird für Mitte Februar 2022 erwartet.
Von einer mündlichen Verhandlung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sah das OLG gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ab, da diese bereits in der ersten Instanz stattgefunden hat und von einer erneuten Anhörung der Beteiligten zusätzliche Erkenntnisse nicht zu erwarten sind. Entgegen der Auffassung des Kindesvaters stehe § 68 Abs. 5 Nrn. 1 und 2 FamFG dem nicht entgegen. Bei der verfahrensgegenständlichen vorläufigen Übertragung der Entscheidungsbefugnis für die Corona-Schutzimpfung nach § 1628 BGB handele es sich weder um eine teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge gemäß §§ 1666, 1666 a BGB noch um einen Umgangsausschluss.