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Verbleib des Pkw bei Trennung

Wem steht der Pkw bei Trennung und Scheidung zu?

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Verbleib des Pkw bei Trennung

Wem steht der Pkw bei Trennung und Scheidung zu?

Was passiert mit Pkw bei Scheidung?

Es ist keine Seltenheit, dass sich die Ehegatten nach einer Trennung über den Verbleib des bis dahin gemeinsam genutzten Pkw streiten. Hat einer der Ehegatten das Fahrzeug mit in die Ehe gebracht, so gehört ihm dies allein. Trotz Eheschließung bleibt der Ehegatte weiterhin Alleineigentümer. Er kann den Wagen nach einer Trennung mitnehmen. Für während der Ehezeit angeschaffte Fahrzeuge kann sich eine andere Beurteilung ergeben. Maßgeblich ist, ob das Fahrzeug als Hausratsgegenstand einzustufen ist. Wurde das Fahrzeug gemeinschaftlich für familiäre Zwecke und nicht nur beruflich von einem Ehegatten genutzt, ist von einem Hausratsgegenstand auszugehen. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn die Nutzung für familiäre Zwecke überwiegt.

Pkw als Haushaltsgegenstand

Ist der Pkw als Hausratsgegenstand zu betrachten, gilt die Vermutung, dass der Wagen während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurde (§ 1568 b Abs. 2 BGB). Der Ehegatte, der davon abweichend Alleineigentum behauptet, muss dies beweisen. Der pauschale Verweis auf die Eintragung im Kfz-Brief allein reicht aber nicht aus. Bei Trennung und Scheidung können die Ehegatten Überlassung und Übereignung des Pkw verlangen. Dem übertragenden Ehegatten steht für diesen Fall ein angemessener Ausgleich zu (§ 1568 b Abs. 3 BGB).

Pkw kein Haushaltsgegenstand

Eine andere Beurteilung ergibt sich, wenn der Pkw kein Haushaltsgegenstand ist. Wird der Pkw ausschließlich von einem Ehegatten genutzt, so wird vermutet, dass dieser in seinem Alleineigentum steht (§ 1362 Abs. 2 BGB). Ansonsten kommt es auf die Absprache der Ehegatten bei Anschaffung des Pkw an. Zudem kommt es darauf an, wer den Kaufpreis gezahlt und den Wagen ausgesucht hat. Als weiteres Indiz kann auf die Eintragung im Kfz-Brief abzustellen sein. Der Ehegatte, der Alleineigentümer ist, kann die Herausgabe des Pkw verlangen (§ 985 BGB). Der Anspruch wäre vor dem Familiengericht geltend zu machen (§ 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG).

Bei gemeinsamem Eigentum müssen sich die Ehegatten einvernehmlich über einen Verbleib des Pkw verständigen.

Schadenfreiheitsrabatt

Wegen günstiger Versicherungskonditionen werden Fahrzeuge bei intakter Ehe oftmals vom anderen Ehegatten versichert. Dies kann bei Ende der Beziehung zu Problemen führen. Will der Ehegatten das Kfz selbst versichern, stellt sich die Frage nach dem Schadensfreiheitsrabatt. Oftmals weigert sich der Ehegatte nach einer Trennung, einer Übertragung zuzustimmen. Meistens fehlt es an einer ausdrücklichen Absprache. Allerdings folgt aus der ehelichen Lebensgemeinschaft die wechselseitige Verpflichtung, finanzielle Lasten des anderen Ehegatten zu reduzieren. Dies gilt auch für die Übertragung des Schadensfreiheitsrabattes.

Der Ehegatte kann die Übertragung des Schadensfreiheitsrabattes nur dann verweigern, wenn dies bei ihm zu einem unzumutbaren Nachteil fuhren würde. Dies ist zumindest dann nicht der Fall, wenn es sich um einen Schadenfreiheitsrabatt für einen Zweitwagen handelt.

Beratung Pkw bei Scheidung durch Anwalt Siegen

Ist es anlässlich der Trennung von Ihrem Ehegatten zum Streit über den weiteren Verbleib des Kfz oder der Übertragung des Schadensfreiheitsrabattes gekommen? Dann sind Sie bei uns richtig. Wir setzen die Ihnen zustehenden Ansprüche erfolgreich durch. Wir sind montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr für Sie da. Sprechen Sie uns an und vereinbaren Sie mit unserer Fachkanzlei für das Familienrecht einen zeitnahen Besprechungstermin.

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Rechtsanwälte – Scheidungsanwälte
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Sandstraße 160
57072 Siegen

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