Eltern schulden ihren Kindern Kindesunterhalt gemäß §§ 1601 ff. BGB. Die Unterhaltspflicht resultiert schlicht aus der Verwandtschaft. Sie besteht unabhängig davon, ob Kontakt zu den Kindern besteht, regelmäßig Umgang stattfindet oder ob das Sorgerecht ausgeübt wird. Zu unterscheiden ist die Unterhaltspflicht gegenüber:
Kinder haben einen Anspruch darauf, von ihren Eltern bis zum Abschluss einer Ausbildung finanziert zu werden.
Grundsätzlich sind beide Elternteile gegenüber ihren Kindern zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Solange das Kind noch minderjährig ist und im Haushalt des anderen Elternteils lebt, so schuldet der betreuende Elternteil keinen Barunterhalt. Denn er kommt seiner Unterhaltspflicht durch die tatsächliche Betreuung des Kindes nach. Der andere Elternteil hingegen zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. Insoweit gilt der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Barunterhalt und Naturalunterhalt.
Mit Volljährigkeit haben jeweils beide Elternteile nach ihren Einkünften quotenmäßig für den Kindesunterhalt aufzukommen. Viele Eltern meinen, Vater und Mutter hätten dann jeweils die Hälfte des Kindesunterhalts zu zahlen. Das ist nicht richtig. Den Unterhaltsbedarf des Kindes haben beide Elternteile in dem Anteil zu tragen, der dem Verhältnis ihrer Einkommen entspricht. Dies macht die Berechnung umfangreich und oftmals kompliziert.
Die Höhe der Zahlungen hängt von dem bereinigten Einkommen des Unterhaltsverpflichteten ab und wird im Regelfall nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Der Regelsatz für Kinder steigt mit dem Einkommen des zahlenden Elternteils sowie mit dem Alter des Kindes.
Auch Kindesunterhalt kann – zumindest der Elementarunterhalt – immer nur für die Zukunft und nicht rückwirkend verlangt werden (§ 1613 BGB). Daher ist es wichtig, Unterhaltsansprüche so schnell wie möglich zu verfolgen. So sollte entweder das Jugendamt im Wege einer sogenannten Beistandschaft oder ein Anwalt mit der Durchsetzung der Ansprüche auf Kindesunterhalt beauftragt werden. Denn mit Zugang eines qualifizierten Aufforderungsschreibens wird der Unterhaltsanspruch bezogen auf den Monat des Zugangs gesichert. Lassen Sie keine Zeit verstreichen! Zur Sicherung des Unterhaltsanspruchs ist es im ersten Schritt ausreichend, wenn der Unterhaltsverpflichtete dazu aufgefordert wird, Auskunft über sein unterhaltsrelevantes Einkommen zu erteilen.
Wurde der Kindesunterhalt durch Jugendamtsurkunde, durch gerichtliche Vereinbarung oder familiengerichtlichen Beschluss tituliert, so besteht die Verpflichtung, die Unterhaltsansprüche zeitnah zu verfolgen. So sollte es in jedem Fall vermieden werden, den Titel über längere Zeit hinweg „in der Schublade liegen“ zu lassen. Bleibt die Zahlung für mehrere Monate ohne vorherige Vereinbarung aus, so sollten zur Sicherung des Anspruchs Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Unterhaltsanspruch verwirkt. Dies insbesondere dann, wenn der Anspruch auf Kindesunterhalt länger als ein Jahr lang nicht aktiv verfolgt wird. Rückstände können dann nur rückwirkend für die letzten zwölf Monate verlangt werden. Dies gilt es mit anwaltlicher Hilfe zu vermeiden.
Gleichermaßen besteht dringender Handlungsbedarf, wenn die Unterhaltsverpflichtung entfallen ist. Wird dennoch weiterhin Unterhalt gezahlt, so können zu viel gezahlte Beträge im Regelfall nicht zurückgefordert werden. Zeichnet sich ab, dass sich der Unterhaltsanspruch wegen Volljährigkeit oder Aufnahme einer Ausbildung oder Abbruch einer solchen verändert, so ist unverzüglich zu handeln. In diesem Fall sollte das Kind zeitnah dazu aufgefordert, Auskunft über seine aktuelle Situation zu erteilen und einen Verzicht auf die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs zu erklären.
Wird das Kind volljährig, so ändern sich die Voraussetzungen der Berechnung des Kindesunterhaltes. Ab Volljährigkeit sind beide Elternteile gleichermaßen zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. Ebenso ist das volle Kindergeld auf den Bedarf anzurechnen. In diesem Fall hat in jedem Fall eine Neuberechnung des Kindesunterhaltes zu fordern. Eine Jugendamtsurkunde, die über das 18. Lebensjahr hinaus errichtet wurde, ist dann zwingend abzuändern. Der Elternteil, der bis dahin den vollen Barunterhalt für das Kind gezahlt hat, muss dafür aktiv werden. Es ist nicht Aufgabe des Kindes, auf den Umstand der Neuberechnung hinzuweisen. Verschenken Sie kein Geld. Um Fehler zu vermeiden, ist es in diesen Fällen angeraten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Die Frage, ob und in welcher Höhe Kindesunterhalt zu zahlen ist, ist oftmals nicht so leicht zu ermitteln. So ist jeder Fall anders zu beurteilen. Grundsätzlich besteht gegenüber minderjährigen Kindern die Verpflichtung, den Mindestkindesunterhalt entsprechend der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen. Für den zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil besteht eine sogenannte gesteigerte Erwerbsverpflichtung. Er ist dazu verpflichtet, sämtliche Anstrengungen zu unternehmen, um diesen Unterhalt sicherzustellen. Dies gilt auch im Falle der Arbeitslosigkeit. In diesem Fall besteht die Pflicht, sich intensiv und aktiv um eine neue Anstellung zu bemühen, dies nicht nur regional, sondern unter Umständen sogar bundesweit. Bei Volljährigen ist komplett anders zu rechnen.
Nur wenn das unterhaltsrelevante Einkommen den Selbstbehalt von 1.370,00 EUR (minderjährige Kinder) bzw. 1.650,00 EUR (volljährige Kinder, nicht privilegiert) unterschreitet, hat eine Mangelfallberechnung zu erfolgen (Düsseldorfer Tabelle 2023). Dies ist oftmals dann der Fall, wenn mehrere minderjährige Kinder vorhanden sind. Unsere Familienanwälte erörtern mit Ihnen gemeinsam, welche Verpflichtungen bestehen und wie zu hohen Unterhaltsforderungen erfolgreich entgegengetreten werden kann. Zusammen mit Ihnen ermitteln wir Ihr persönliches unterhaltsrelevantes Einkommen und setzen die daraus ergebenden Erkenntnisse um. Gleichermaßen kümmern wir uns die Unterhaltsansprüche Ihres Kindes und kümmern uns sowohl außergerichtlich als auch familiengerichtlich um deren Durchsetzung. Möchten Sie weitere Informationen zum Thema Kindesunterhalt? Dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf.
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