Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung
Wann ist eine solche Trennungsvereinbarung angebracht? Was kann geregelt werden?
Wann ist eine solche Trennungsvereinbarung angebracht? Was kann geregelt werden?
Wann ist eine solche Trennungsvereinbarung angebracht? Was kann geregelt werden?
Trennung und Scheidung sind nicht nur hochemotional, sondern werfen eine Vielzahl an rechtlichen Problemen auf. Die einvernehmliche Entwirrung auf anwaltlicher Seite setzt taktisches Geschick voraus, sodass die Abwicklung nach Möglichkeit einem Fachanwalt für Familienrecht überlassen werden sollte. Das familienrechtliche Mandat zur Regelung der Trennungs- und Scheidungsfolgen wird im Regelfall kurz vor oder kurz nach der Trennung erteilt. Die Eheleute befinden sich dann zumeist in einer psychischen Ausnahmesituation und sind belastet mit Ängsten vor Veränderung und der Ungewissheit, wie es zukünftig weitergehen soll. Nur selten besteht von vorneherein der Wunsch nach harten Auseinandersetzungen.
Meistens wird eine möglichst schnelle und einvernehmliche Regelung gewünscht. Dies häufig verbunden mit Aussagen wie: „Ich will keinen Rosenkrieg, sondern nur das, was mir zusteht“ bzw. sie oder er soll nur bekommen, was ihm oder ihr zusteht. Die Gunst der Stunde ist zu nutzen. So sollte so früh wie möglich eine einvernehmliche Auseinandersetzung sämtlicher Trennungs- und Scheidungsfolgen angestrebt werden. Dadurch lässt sich die psychische Belastung für die beteiligten Eheleute und die Kinder wesentlich reduzieren. Zudem kann eine Aggressionsspirale, die den beiderseitigen Neuanfang erschwert, zumeist effektiv verhindert werden. Zudem lassen sich so unnötige hohe Anwalts- und Gerichtskosten vermeiden.
Um schnell zum Ziel zu gelangen, ist es ratsam, so früh wie möglich alle relevanten Fakten zu erfassen, um so die Grundlagen für eine mögliche Auseinandersetzungsvereinbarung zu schaffen. Dazu gehören insbesondere Feststellungen, ob und durch welchen Ehegatten gemeinsame Kinder zu betreuen sind, in wessen Haushalt die Kinder zukünftig leben sollen, wie sich die beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse darstellen, wie diese bei Eheschließung waren und ob ehebedingte Nachteile vorliegen. Außerdem ist zu klären, ob es gemeinsames Vermögen gibt und Vorstellungen, wie dies auseinanderzusetzen ist. Dies gilt insbesondere für das gemeinsame Haus und die Frage, wer nach der Trennung in der selbst genutzten Immobilie verbleiben soll. Außerdem ist der Fokus darauf zu richten, ob bei Eheschließung Anfangsvermögen vorhanden war oder während der Ehezeit von dritter Seite Schenkungen getätigt oder Erbschaften gemacht wurden.
Mit der Trennung entsteht zunächst relativ akuter Regelungsbedarf, wie etwa die Festlegung des Trennungs- und Kindesunterhaltes, die Regelung des Hausrates und der Frage, wer im Haus bzw. der Wohnung verbleibt. Davon lassen sich die Regelungen abgrenzen, die grundsätzlich erst im Zusammenhang mit der Scheidung zu diskutieren sind, wie Verständigungen zum Zugewinnausgleich, Klärung des nachehelichen Unterhalts und des Versorgungsausgleichs sowie der abschließenden Vermögensauseinandersetzung. Trotz des zeitlichen Auseinanderfallens ist eine frühzeitige Weichenstellung für eine endgültige und abschließende Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung anzustreben. Dies sollte das Ziel jeder einvernehmlichen Auseinandersetzung sein.
Bevor in die weitere Diskussion eingestiegen werden kann, müssen die Beteiligten zunächst den Trennungszeitpunkt festlegen. Der Trennungsbeginn und damit der Ablauf des Trennungsjahres, der regelmäßig Voraussetzung für die Einleitung des Scheidungsverfahrens ist, sind insbesondere im Unterhaltsrecht von wesentlicher Bedeutung. Denn spätestens mit Ablauf des Trennungsjahres setzt eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten ein. Auch für den Wohnvorteil ist diese Frage gleichermaßen von Relevanz. Denn spätestens mit Ablauf des Trennungsjahres ist für die Nutzung einer selbst genutzten Immobilie nicht mehr der angemessene, subjektive Wohnwert, sondern der objektive Wohnwert (ortsübliche Marktmiete × ortsübliche Marktmiete) in die Unterhaltsberechnung einzustellen.
Außerdem besteht, bezogen auf den Trennungsstichtag, ein Auskunftsanspruch über das vorhandene Vermögen der Ehegatten (§ 1379 Abs. 2 BGB), der zu einer Umkehr der Beweislast für das Vorliegen einer illoyalen Vermögensminderung führt, wenn im Trennungsjahr das Trennungsvermögen „schmilzt“. Außerdem ist der Trennungszeitpunkt auch für die steuerliche Veranlagung von Belang. Denn im Jahr der Trennung können die Beteiligten noch zusammen veranlagen. Es bleibt dann noch bei der alten, oftmals günstigeren Steuerklasse. Zum ersten Januar des auf die Trennung folgenden Jahres ändern sich die Steuerklassen dann von Gesetzes wegen (§§ 26 Abs. 1 Nr. 2, 26 a EStG), was Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners hat. Zumeist steht dann lediglich noch ein geringeres Einkommen zur Verfügung, dass auf die Unterhaltsberechtigten verteilt werden kann.
Wesentliche Grundlage für jede Verständigung ist die Verständigung der Ehepartner darüber, in wessen Haushalt die minderjährigen Kinder leben sollen und wie deren Betreuung auszugestalten ist. Der Elternteil, in dessen Haushalt die minderjährigen Kinder leben, ist im Regelfall nicht zum Barunterhalt verpflichtet. Der Barunterhalt ist dann von dem nicht betreuenden Elternteil zu stellen. Von daher ist es wichtig, ob die Kinder ihren festen Aufenthalt bei einem der Elternteile haben oder die Eltern die Betreuung im Rahmen eines sogenannten Wechselmodells paritätisch, also zu gleichen Anteilen, übernehmen. Der BGH belässt es bei der alleinigen Barunterhaltsverpflichtung eines Elternteils, wenn dieser zwar ein erweitertes Umgangsrecht ausübt, aber noch nicht die Grenze zum Wechselmodell überschritten wird.
Wird ein Wechselmodell praktiziert, so hat eine relativ komplizierte Berechnung unter Einbeziehung der Einkünfte beider Elternteile vorzunehmen. Liegt der klassische Fall der Betreuung in dem Haushalt eines Elternteils vor, ist für die Bemessung des Kindesunterhalts im Regelfall nur das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils maßgeblich. Der Unterhalt minderjähriger Kinder ist vorrangig vor den Unterhaltsansprüchen des Ehegatten (§ 1609 Abs. 1 BGB), der sich damit auf die Höhe des nachrangigen Ehegattenunterhalts auswirkt. Damit der Unterhaltsanspruch verlässlich ermittelt werden kann, sind bei abhängig Beschäftigten die letzten zwölf Gehaltsabrechnungen und bei Selbstständigen u. a. die Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre vorzulegen. Ebenso den letzten bzw. die letzten drei Steuerbescheide, ebenso eine Aufstellung der monatlichen Zahlungsverpflichtungen.
Zudem ist im Rahmen einer einvernehmlichen Auseinandersetzung schnellstmöglich darauf hinzuwirken, dass gemeinsame Konten getrennt werden. So ist zum Beispiel auch zu klären, wer welche Versicherungen und welche Zahlungsverpflichtungen übernimmt. Bei Trennung hat eine klare Aufteilung zu erfolgen. Andernfalls ist der Streit um Verrechnungen mit der laufenden Barunterhaltsverpflichtung vorprogrammiert. Dies gilt es zu verhindern.
Auch zur Nutzung der Ehewohnung und zur Aufteilung des Haushalts sind regelmäßig Vereinbarungen schon im Zusammenhang mit der räumlichen Trennung sinnvoll und anzustreben. Das Gesetz unterscheidet zwischen vorläufigen (§ 1361 a und § 1361 b BGB) und endgültigen Regelungen (§ 1568 a und § 1568 b BGB), jeweils mit unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen und Regelungsbefugnissen des Gerichts. Doch darauf sollte man es nicht ankommen lassen. Es ist so früh wie möglich auf eine endgültige Vereinbarung hinzuwirken. Streitigkeiten um die Aufteilung des Hausrats stoßen bei Gericht auf wenig Gegenliebe und sind mit stringenten Anforderungen an Anfertigung von Listen und Ermittlung von Werten mit entsprechendem Kostenaufwand verbunden. Schon wegen des Missverhältnisses zwischen Aufwand und wirtschaftlichem Ertrag sollte deswegen von vorneherein eine abschließende Gesamtregelung angestrebt werden. Dies kann durch gleichmäßige Aufteilung des Hausrats erreicht werden. Alternativ können auch Ausgleichszahlungen vereinbart werden, wenn der Hausrat in einem Haushalt komplett oder überwiegend verbleibt.
Alle Trennungsvereinbarungen, sofern sie nicht formbedürftige Rechtsgeschäfte beinhalten, wie die Übertragung von Grundbesitz, sind nicht formbedürftig. Sie können also privatschriftlich oder im Rahmen der anwaltlichen Korrespondenz fixiert werden. Ebenso besteht die Möglichkeit, die Trennungsfolgen in einem gerichtlich protokollierten Vergleich zu regeln, etwa im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung oder zur Regelung von Trennungs- und Kindesunterhalt.
Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt, zum Zugewinnausgleich und zum Versorgungsausgleich bedürfen, bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Ebenso kann ein Vergleich über die Scheidungsfolgen gerichtlich protokolliert werden (§§ 1378 Abs. 3, 1585 e BGB, § 7 Abs. 2 VersAusglG). Alle drei vorgenannten Bestimmungen machen zur Voraussetzung für die Formbedürftigkeit, dass es sich um Vereinbarungen handelt, die vor Rechtskraft der Ehescheidung geschlossen werden.
Sind beide Beteiligten im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten, ist es zumeist günstiger, die im Vorfeld erarbeiteten Vereinbarungen im Scheidungstermin protokollieren zu lassen. Die notarielle Beurkundung verursacht bei dem Notar Beurkundungsgebühren nach der Gebührentabelle B nach § 34 GNotKG. Diese sind regelmäßig höher als die Gebühr, die bei Gericht zusätzlich für die Beurkundung eines Vergleichs über eine nicht rechtshängige Angelegenheit anfällt.
Der Vorteil der notariellen Beurkundung besteht aber darin, dass sie eine umfassende Regelung ermöglicht, insbesondere bei Fragen der Übertragung von Grundbesitz oder Miteigentumsanteilen an Immobilien.
Die vorgenannten Darlegungen können und sollen nur einen groben Überblick geben, welche Möglichkeiten es für eine einvernehmliche Lösung der Trennungs- und Scheidungsfolgen gibt. Um einen langjährigen Rosenkrieg zu verhindern, ist es wichtig, so früh wie möglich zu agieren und den Vorstoß zu unternehmen, eine weitreichende Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung zu treffen. Wir zeigen Ihnen wie und erarbeiten mit Ihnen gemeinsam tragfähige Zukunftskonzepte. Lassen Sie es auf keine familienrechtliche Auseinandersetzung ankommen und schonen so wichtige Ressourcen. Scheidungsanwalt Frank Baranowski hat sich auf die einvernehmliche Regelung von Trennungsfolgen spezialisiert. Wir ebnen den Weg für eine Scheidung ohne Rosenkrieg.
Verfasser:
Rechtsanwalt und Scheidungsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Frank Baranowski, Siegen
Tel.: 0271 - 56055