Unter Selbstbehalt versteht man den Betrag, der jedem Unterhaltsverpflichteten nach Abzug des Unterhaltes zu verbleiben hat. Im Unterhaltsrecht gibt es, je nach Wertigkeit des jeweiligen Unterhaltsanspruchs, unterschiedliche Selbstbehalte. So gilt gegenüber minderjährigen Kindern ein Selbstbehalt von 1.080,00 EUR, gegenüber der in Trennung lebenden Ehefrau 1.200,00 EUR und gegenüber volljährigen Kindern von 1.300,00 EUR.
Beim Elternunterhalt gelten noch viel höherer „Freibeträge“, da der Unterhalt gegenüber den vorgenannten Ansprüchen nachrangig zu betrachten ist. Seit Januar 2015 gilt für das Kind beim Elternunterhalt ein Selbstbehalt von 1.800,00 EUR und für dessen Ehegatte von 1.440,00 EUR. In der Summe ergibt sich damit ein Familienselbstbehalt von derzeit 3.240,00 EUR.
Bei alleinstehenden Unterhaltspflichtigen ist die Berechnung relativ einfach. Von dem bereinigten Nettoeinkommen ist der Selbstbehalt von 1.800,00 EUR in Abzug zu bringen. Der darüber hinausgehende Betrag ist dann hälftig für den Elternunterhalt einzusetzen. Hat der Unterhaltspflichtige ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen von 1.900,00 €, verbleibt nach Abzug des Selbstbehaltes von 1.800,00 € ein Betrag von 100,00 EUR. Die Hälfte, also 50,00 EUR, wären dann an den Sozialhilfeträger zu zahlen.
Ebenso unproblematisch ist der Fall, wenn die bereinigten Einkünfte eines Ehepaares unter dem gemeinsamen Familienselbstbehalt von 3.240,00 EUR liegen. Denn dann besteht keine Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt.
Besonderheiten gelten, wenn der Unterhaltspflichtige über geringere oder höhere Einkünfte als sein Ehegatte verfügt. In diesem Fall ist die Leistungsfähigkeit auf Grundlage eines individuellen Familienbedarfs zu ermitteln. Vom zusammengerechneten Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes und seines Ehegatten ist der Familienselbstbehalt abzuziehen und der Restbetrag sodann um eine Haushaltsersparnis von 10 % zu vermindern. Nach der aktuellen des BGH (Beschluss 23.07.2014 in dem Verfahren XII ZB 489/13) ist unter Zugrundelegung der Selbstbehaltssätze der Düsseldorfer Tabelle 2013 wie folgt zu rechnen:
Einkommen Kind | 1.585,00 EUR |
Einkommen Ehegatte | 2.261,00 EUR |
Familieneinkommen | 3.846,00 EUR |
./. Familienselbstbehalt | 2.880,00 EUR |
verbleiben | 966,00 EUR |
./. 10 % Haushaltsersparnis | 96,60 EUR |
verbleiben | 869,40 EUR |
davon verbleiben ½ | 434,70 EUR |
zuzüglich Familienselbstbehalt | 2.880,00 EUR |
= individueller Familienselbstbehalt | 3.314,70 EUR |
Anteil Antragsgegner (41,22 %) | 1.366,31 EUR |
./. Einkommen Kind | 1.585,00 EUR |
Unterhaltsverpflichtung | 218,69 EUR |
Verfügt der unterhaltspflichtige Ehegatte über kein eigenes Einkommen, so hat er nach der Rechtsprechung des BGH sein Taschengeld für den Elternunterhalt einzusetzen (BGH FamRZ 2013, 363). Das Taschengeld eines Ehegatten stellt grundsätzlich unterhaltspflichtiges Einkommen dar und sei deshalb für Unterhaltszwecke einzusetzen, solange der jeweils zu beachtende Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gewahrt bleibt. Das gelte auch bei Inanspruchnahme auf Elternunterhalt.
Das Taschengeld richtet sich als Teil des Familienunterhalts hinsichtlich seiner Höhe nach dem bereinigten Gesamtnettoeinkommen beider Ehegatten. Das dem Unterhaltspflichtigen zustehende Taschengeld braucht jedoch nicht vollständig für den Elternunterhalt eingesetzt zu werden. So muss dem unterhaltspflichtigen Ehegatten ein Betrag in Höhe von 5 bis 7 % des Familienselbstbehalts verbleiben; zudem ist ihm ein weiterer Teil in Höhe der Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengelds zu belassen (BGH FamRZ 2014, 538 und BGH XII ZR 133/13 vom 01.10.2014). So ist wie folgt zu rechnen:
Familieneinkommen – Familienselbstbehalt x 5 % ./. 2.
Leben Ihre Eltern im Heim oder steht ein Umzug in die Pflegeeinrichtung bevor? Droht die Gefahr, dass Sie vom Sozialamt in absehbarer Zeit auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch genommen werden? Haben Sie Fragen zur Höhe des Ihnen zustehenden Selbstbehaltes? Dann wissen die Anwälte unserer Fachkanzlei für das Familienrecht in Siegen, wie erfolgreich vorgegangen werden kann. Spätestens mit Zugang einer Aufforderung vom Sozialamt, Auskunft über Ihr Einkommen zu erteilen, sollten Sie unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und sich beraten lassen.
Auf diese sogenannte Überleitungsanzeige ist zwingend zu reagieren. Es bringt nichts, „den Kopf in den Sand zu stecken“. Lassen Sie das Schreiben des Amtes unbeantwortet, so kann das dazu führen, dass Sie gerichtlich auf Auskunft in Anspruch genommen werden. Das gilt es zu vermeiden. Gemeinsam mit Ihnen besprechen wir eingehend, wie eine ordnungsgemäße Auskunft auszusehen hat und welche Unterlagen beizubringen sind. Außerdem legen wir Ihnen konkret dar, welche Abzugspositionen in die Berechnung zum Elternunterhalt eingestellt werden können.
Ihr Ansprechpartner in Fragen zum Elternunterhalt:
Rechtsanwalt und Fachanwalt Frank Baranowski
Sandstraße 160 (Kaisergarten)
57072 Siegen
Telefon 0271-56055
Telefax 0271-21649
Mail: info@scheidung-siegen.de