Muss eine Person ins Pflegeheim und ist sie selbst nicht dazu in der Lage, die Heimkosten in eigener Person zu decken, so kann der Sozialhilfeträger beim Beschenken unter Umständen die vom Schenker geleisteten Zahlungen wegen Verarmung zurückfordern (§§ 528 BGB, 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII). Oftmals lässt sich dieser Regressanspruch des Sozialamtes erfolglos abwehren. Wir empfehlen, vor einer Zahlung als Beschenkter zunächst anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um prüfen zu lassen, ob sich der Anspruch insgesamt oder zumindest teilweise abwehren lässt.
Damit das Sozialamt die Rückforderungsansprüche gegenüber dem Beschenkten überhaupt im eigenen Namen geltend machen kann, hat eine sogenannte Überleitung zu erfolgen. Diese Überleitungsanzeige kann vor dem Sozialgericht (§ 51 Nr. 6a SGG) gerichtlich angegriffen werden. Allerdings kann das Sozialgericht den übergeleiteten Anspruch in der Sache selbst nicht prüfen. Gegen die Überleitungsanzeige kann beispielsweise geltend gemacht werden, dass der Sozialhilfeträger keine Leistungen erbringt. Ob die Leistungserbringung selbst Voraussetzung der Überleitung ist oder ob eine Bewilligung von Sozialhilfe genügt, ist umstritten. Fraglich ist auch, ob die Rechtsmäßigkeit der Sozialhilfeleistung für eine Überleitung gefordert werden kann. Nach überwiegender Meinung soll es auch die Rechtmäßigkeit als Voraussetzung der Überleitung nicht ankommen. In den allermeisten Fällen dürfte eine Klage vor dem Sozialgericht wenig Erfolg versprechend sein.
In der Sache selbst sind Einwendungen gegen den Rückforderungsanspruch vor dem Zivilgericht zu prüfen. Weigert sich der Beschenkte, die Regressforderung des Sozialamtes zu erfüllen, so müsste der vermeintliche Zahlungsanspruch vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Eine Festsetzung durch Bescheid ist nicht möglich. Gegen den Anspruch können vielzählige Einwendungen vorgebracht werden, die oftmals Erfolg versprechend sind.
Ein Regressanspruch des Sozialhilfeträgers besteht nur dann, wenn es sich tatsächlich um eine Schenkung handelte. Insoweit stellt sich die Frage, ob die Zuwendung objektiv unentgeltlich erfolgte und die Beteiligten subjektiv eine unentgeltliche Zuwendung beabsichtigten. Dies ist häufig bei Zuwendungen von pflegebedürftigen Personen an Angehörige oder Dritte, die als Gegenleistung für erbrachte Pflegeleistungen erfolgen, der Fall.
Ob Zuwendungen unentgeltlich erfolgen oder als „Gegenleistung“ für die Pflegeleistungen anzusehen sind, ist einzelfallbezogen zu betrachten. Die Rechtsprechung vertritt teilweise die Auffassung, dass die Pflege und die Versorgung der Schenkerin nicht als Gegenleistung angesehen werden könne, wenn die Vertragsschließenden diesen Gesichtspunkt nicht in die Urkunde aufgenommen und damit bewusst die Entscheidung getroffen hätten, Pflege und Versorgung zur Übereignung nicht in ein Gegenseitigkeitsverhältnis zu stellen. Die Abrede zur Pflege habe vielmehr ersichtlich auf einer familienrechtlichen Pflicht zur gegenseitigen Unterstützung beruht und keinen schuldrechtlichen Charakter annehmen sollen. Anders sieht dies das OLG Hamm (FamRZ 1993, 1435), das auf die Geschäftsgrundlage im Rahmen eines Betreuungsvertrags oder auf die Betreuungsabsicht als Geschäftsgrundlage abstellt.
Haben Verwandte oder Dritte Pflegeleistungen erbracht und dafür Geldbeträge erhalten oder sogar Grundstücke übertragen bekommen, ist eine Vereinbarung, die die Unentgeltlichkeit der Pflegeleistungen ausschließt, zu treffen. Daher ist eine klarstellende Regelung zu treffen, dass die Zuwendungen als Gegenleistung für die Pflegeleistungen erfolgen. Um später Probleme mit dem Sozialamt zu vermeiden, sollte eine Pflegevereinbarung im notariellen Übereignungsvertrag festgelegt werden.
Schenkungen, die aus einer sittlichen Pflicht heraus oder aus Anstand nach § 534 BGB erfolgten, können vom Sozialamt nicht zurückgefordert werden. Eine Pflichtschenkung muss durch eine über die allgemeine Nächstenliebe hinausgehende, in den konkreten Umständen des Einzelfalls wurzelnde sittliche Pflicht getragen, nicht nur sittlich gerechtfertigt, sondern sittlich geboten sein. Vermögen, Lebensstellung der Beteiligten und ihre persönlichen Beziehungen sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Belohnende Schenkungen für Pflegeleistungen durch Verwandte werden nur dann als sittlich geboten angesehen, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein Ausbleiben als sittlich anstößig erscheinen lassen.
Eine Anstandsschenkung ist anzunehmen, wenn sie nach den Anschauungen der sozialen Gruppe des Schenkers nicht unterbleiben kann, ohne dass der Schenker an Achtung und Ansehen verliert. Darunter fallen gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und übliche Geschenke unter Verwandten (Geburtstag, Kommunion/Konfirmation, Hochzeit, Weihnachten, Jubiläum, Einladung). Die Gabe größerer Vermögensgegenstände kann nur als Anstandsschenkung angesehen werden, wenn das Unterlassen des Geschenks zu einer Einbuße an Achtung führen würde. Bei größeren Schenkungsobjekten insbesondere Grundstücken sind diese Voraussetzungen regelmäßig nicht der Fall.
Der Beschenkte, der eine Zuwendung erhalten und sich auf den Geldzufluss eingerichtet hat, wird durch die Regelung in § 529 BGB in dreifacher Weise geschützt. Danach ist der Anspruch auf Rückgabe des Geschenks ausgeschlossen, wenn
Nach der ersten Variante ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit nachträglich durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Darunter fallen Verschwendung, Spielen wie auch der mutwillige Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit. Wegen des eng auszulegenden Tatbestands greift die Einrede nicht durch, wenn die Bedürftigkeit durch die Schenkung oder frühere Schenkungen ausgelöst wurde oder bei Vollzug der Schenkung vorhersehbar war.
Die zweite Variante schließt den Regressanspruch des Sozialamtes aus, wenn die Schenkung länger als zehn Jahren her ist. Diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, in dem der Schenker alles für den Vollzug Erforderliche getan hat. Bei einem Grundstück ab dem Umschreibungsantrag. Der Fristlauf wird nicht dadurch gehindert, dass sich der Schenker an dem verschenkten Grundstück ein lebenslanges Nutzungsrecht vorbehält. Die Einrede ist begründet, wenn sich die für den späteren Notbedarf ursächlichen Umstände vor Fristablauf verwirklichen, die Erschöpfung des Vermögens aber erst nach Fristende eintritt.
Die in § 529 Abs. 2 BGB geregelte dritte Variante wehrt den Regressanspruch des Sozialamtes ab, wenn der Beschenkte im Falle der Rückforderung selbst bedürftig werden würde. Den Stamm seines Vermögens braucht der Beschenkte nicht anzugreifen, wenn dies wirtschaftlich für ihn mit unvertretbaren Nachteilen verbunden wäre. Zur Bemessung des dem Beschenkten verbleibenden angemessenen Unterhalts sind die einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen heranzuziehen. Die Beweislast für die eigene Bedürftigkeit trägt der Beschenkte.
Dem Rückforderungsanspruch des Schenkers steht nicht entgegen, dass das Geschenk Teil seines Schonvermögens des Schenkers nach § 90 Abs. 2 SGB XII war. Die Überleitungsanzeige nach § 93 Abs. 1 SGB XII bewirkt, dass der Sozialhilfeträger wegen der übergeleiteten Ansprüche in die Gläubigerposition des Schenkers eintritt.
Nach § 528 Abs. 1 2 BGB kann der Beschenkte die Herausgabe des Geschenks durch die Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden.
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