Die Düsseldorfer Tabelle ist soeben erschienen. Hiernach erhöhen sich die Tabellensätze um bis zu 21,00 EUR pro Kind. Allerdings hat das OLG zugleich den Selbstbehalt angehoben, also den Betrag, der dem Unterhaltsverpflichteten nach Abzug des Kindesunterhaltes zu verbleiben hat. Dieser wurde gegenüber minderjährigen Kindern bei Erwerbstätigkeit von 1.080,00 EUR auf 1.160,00 EUR angehoben; bei Erwerbslosigkeit von 880,00 EUR auf 980,00 EUR.
Gegenüber volljährigen Kindern, die sich nicht in der allgemeinbildenden Schulausbildung befinden, erhöht sich der Selbstbehalt auf 1.400,00 EUR.
Auch der gegenüber der Ehefrau verbleibende Selbstbehalt wurde mit der Düsseldorfer Tabelle 2020 erstmals seit Jahren angehoben, und zwar von 1.200,00 EUR auf 1.280,00 EUR.
Zudem stellt die neue Düsseldorfer Tabelle klar, dass in den Tabellensätzen 430,00 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten sind. Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) den ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind. Die Tabelle hat die Empfehlung des Familiengerichtstags aufgenommen.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt nunmehr im Regelfall monatlich 860,00 EUR. In diesem Betrag bis zu 375,00 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
Im Hinblick auf die Zahlen der neuen Düsseldorfer Tabelle 2020 ist es ratsam, Titel – also bestehende Unterhaltsbeschlüsse oder Jugendamtsurkunden – anwaltlich auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu lassen. Gerade bei geringen oder kleineren Einkommen dürfte sich in der Vielzahl von Fällen die Möglichkeit eine Abänderung nach unten ergeben. Dies sollte auch von Unterhaltsberechtigten bedacht werden, bevor vorschnell die aus den erhöhten Tabellensätzen resultierenden, höheren Unterhaltsbeträge eingefordert werden. Beratung ist in beiden Fällen geboten.
Sie möchten wissen, ob Ihre Titel noch aktuell ist oder möglicherweise abgeändert werden kann? Gerne nehmen wir für Sie eine Unterhaltsberechnung zum Festpreis von 150,00 EUR inklusive Steuer vor. Bitte lassen Sie uns zu diesem Zweck Ihre letzten zwölf Gehaltsabrechnungen (bei Arbeitnehmern) und die letzten drei Bilanzen oder Jahresabschlüsse Ihres Unternehmens (bei Selbstständigen) zur Verfügung. Ebenso eine Kopie des zuletzt ergangenen Einkommenssteuerbescheids bzw. der letzten drei Einkommenssteuerbescheide bei Selbstständigen. Zudem benötigen wir eine komplette Aufstellung Ihrer aktuellen Zahlungsverpflichtungen. Um eine zuverlässige Prüfung vornehmen zu können, benötigen wir gleichermaßen eine Kopie des Unterhaltstitels (Beschluss oder Jugendamtsurkunde).
Bei weiteren Fragen sprechen Sie uns gerne an.
Frank Baranowski
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Siegen
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