In bestimmten Konstellationen ist es schon vor Eheschließung angezeigt, für den Fall der Eheschließung durch einen Ehevertrag Vorsorge zu treffen und Fragen des Güterstandes, des Ehegattenunterhaltes und des Versorgungsausgleichs, also Ausgleich der während der Ehezeit erwirtschafteten Rentenanwartschaften, abweichend vom gesetzlichen Leitbild zu regeln. Für Unternehmer ist dies zwingend geboten, um so das Unternehmen im Falle der Scheidung nicht mit in die Auseinandersetzung zu ziehen. So bietet es sich an, entweder komplette Gütertrennung mit den möglicherweise negativen erbrechtlichen Konsequenzen zu vereinbaren oder den Zugewinn zu modifizieren, also bestimmte Werte – insbesondere Firmenanteile, Unternehmensbeteiligungen pp. – vom Zugewinn auszuschließen. Bei der Berechnung des Zugewinns bleiben diese Werte dann sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen unberücksichtigt.
Vereinbarungen, die den Güterstand aufheben oder ändern, bedürfen gem. §§ 1408 Abs. 1, 1410 BGB der notariellen Form. Ebenso abweichende Regelungen zum Versorgungsausgleich, da § 1408 Abs. 2 BGB diese dem Ehevertrag zuordnet. Gleiches gilt für Vorverträge, Änderungsvereinbarungen und Aufhebungen von Eheverträgen. Privatschriftliche Vereinbarungen zum Güterstand vor Rechtskraft der Scheidung sind damit ausgeschlossen. Erst nach Beendigung des Güterstands, also mit Rechtskraft der Scheidung, unterliegen Vereinbarungen keinen güterrechtlichen Beschränkungen mehr. Dann steht es den Ehegatten frei, formlose Vereinbarungen über die Ausgleichsforderung oder etwa den Zugewinn zu treffen. Wird die notarielle Form nicht eingehalten, führt dies nach § 125 BGB zur Nichtigkeit der getroffenen Vereinbarung.
Unterhaltsvereinbarungen für die Zeit nach der Scheidung bedürfen ebenfalls der notariellen Beurkundung (§ 1585 c BGB). Dies zumindest bis zur Rechtskraft der Scheidung. Danach können die Beteiligten auch ohne Notar Regelungen zur Frage des nachehelichen Unterhaltes treffen. Für den Trennungsunterhalt soll diese Regelung keine Anwendung finden. Allerdings sind die Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt ohnehin nur eingeschränkt möglich. So kann auf zukünftigen Trennungsunterhalt nicht wirksam verzichtet werden. So sind prinzipiell nur Vereinbarungen über Unterhaltsansprüche aus der Vergangenheit, auch in Form von Abgeltungen, Verzichten etc. möglich. Ebenso können Regelungen über die Ausgestaltung bestehender Unterhaltsansprüche, vor allem zu Art und Höhe, getroffen werden. Außerdem können die Ehegatten sich über die zugrunde liegenden Tatsachen und Umständen verständigen.
Ist die Ehe gescheitert und leben die Ehegatten bereits in Trennung oder ziehen eine solche in Erwägung, so sollte frühzeitig eine Gesamtregelung aller Scheidungsfolgen durch eine umfangreiche Vereinbarung angestrebt werden. So lassen sich grundsätzlich alle Trennungsfolgen durch Ehevertrag bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung regeln. Es besteht die Möglichkeiten, umfassende Regelungen zum nachehelichen Unterhalt, dem Zugewinn und des Versorgungsausgleichs mit in den Vertrag zu treffen. Bis zur Rechtskraft der Scheidung bedürfen auch diese Vereinbarungen der notariellen Beurkundung.
Im Rahmen einer wirtschaftlichen Gesamtlösung können bestimmte Trennungsfolgen gemeinschaftlich betrachtet und zusammen ausgeglichen werden. Die Beteiligten können 0beispielsweise ganz oder teilweise auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet, um so die Übernahme des hälftigen Miteigentumsanteils eines Hauses oder einer Eigentumswohnung zu finanzieren. Ebenso können einzelne Anwartschaftsrechte gegen Kapitalabfindung aus dem Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden. In bestimmten Fallkonstellationen ist dies sogar zwingend geboten, etwa wenn Landesbeamte beteiligt sind. Denn die Kürzung des Versorgungsausgleichs könnte dann zu Nachteilen führen. Ebenso kann der nacheheliche Unterhalt oder rückständiger Trennungsunterhalt durch eine Kapitalzahlung abgefunden werden, möglicherweise verknüpft mit einer Ausgleichsregelung zum Zugewinn. Auch andere Fallgestaltungen sind denkbar, um zu sachgerechten Ergebnissen zu gelangen.
Durch eine gut ausgearbeitete Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung, die sich an den wirtschaftlichen Bedürfnissen beider Beteiligten orientiert, lassen sich unnötige Rechtsstreitigkeiten vermeiden. Dies ist ein probates Mittel, um unnötigen Streit zu vermeiden und den Weg für eine einvernehmliche Scheidung mit nur einem Anwalt zu eröffnen.
Bei der Ausgestaltung von Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen ist darauf zu achten, dass die getroffenen Regelungen ausgewogen sind und keiner der Beteiligten unangemessen benachteiligt wird. Im Vorfeld sind die Bedürfnisse und die Ziele zu hinterfragen, die mit dem Ehevertrag erreicht werden sollen. Im Anschluss daran ist unter Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung zur Inhalts- und Ausübungskontrolle von Eheverträgen zu prüfen, wie dieses Ziel rechtssicher zu erreichen ist. Dies setzt eine professionelle anwaltliche Beratung voraus. Wir empfehlen, einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung nicht ohne vorherige anwaltliche Prüfung zu unterzeichnen. Wir verfügen über langjährige Praxis auf dem Gebiet der Erstellung und Überprüfung von Eheverträgen sowie Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen.
Fachkanzlei Frank Baranowski
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