Formulare und Vordrucke zum Familienrecht
Nutzen Sie unsere bequemen Formulardownloads für die wichtigsten Formulare und Anträge.
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Sie wollen sich komplikationslos und schnell scheiden lassen? Dann nutzen Sie den Service unserer Fachkanzlei für das Familienrecht in Siegen und tragen die maßgeblichen Daten in den nachfolgenden Vordruck ein. Innerhalb eines Tages bereiten wir dann den Scheidungsantrag vor und lassen Ihnen diesen per Entwurf zur weiteren Abstimmung zukommen.
Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe |
Vordruck für Beantragung von Verfahrenskostenhilfe |
Vollmachtsurkunde Baranowski Fachkanzlei für Familienrecht und Scheidung |
Formular zum Versorgungsausgleich |
Erfassungsbogen zum Zugewinn |
Düsseldorfer Tabelle 2013 |
Düsseldorfer Tabelle 2015 |
Neue Düsseldorfer Tabelle 2017 |
Neue Hammer Leitlinien zum Unterhalt, gültig ab Januar 2017 |
Neue Düsseldorfer Tabelle zum Unterhalt, gültig ab Januar 2018 Erstmals seit 2008 wurden die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle angehoben. Die Tabelle beginnt zukünftig mit einem bereinigten Nettoeinkommen bis 1.900,00 EUR (ehemals bis 1.500,00 EUR) und endet nunmehr mit einem Einkommen von bis 5.500,00 EUR (zuletzt 5.100,00 EUR). Auch der sogenannte Bedarfskontrollbetrag, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten soll, steigt 2018 an. In der ersten Einkommensgruppe entspricht der Bedarfskontrollbetrag dem notwendigen Selbstbehalt. Dieser erhöht sich in der zweiten Einkommensgruppe von bisher 1.180,00 EUR auf 1.300,00 EUR. In den folgenden Einkommensgruppen steigt der Bedarfskontrollbetrag dann wie bisher um jeweils hundert Euro. Dies wird sich in einer Vielzahl von Fällen unterhaltsmindernd auf die Frage des Unterhaltsanspruchs des minderjährigen Kindes auswirken. Die Selbstbehaltssätze sind in der aktuellen Düsseldorfer Tabelle unverändert geblieben. Der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern beläuft sich weiterhin auf 1.080,00 EUR bei Erwerbstätigen und 880,00 EUR bei Erwerbslosen. Beim Ehegattenunterhalt ist weiterhin von einem Selbstbehalt von 1.200,00 EUR auszugehen; bei volljährigen Kindern von 1.300,00 EUR. Der Mindestunterhalt beträgt ab dem 01.01.2018 für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 348,00 EUR (zuletzt 342,00 EUR), für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 399,00 EUR (statt bisher 393,00 EUR) und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 467,00 EUR (ehemals 460,00 EUR). |