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Formulare und Vordrucke zum Familienrecht 

Nutzen Sie unsere bequemen Formulardownloads für die wichtigsten Formulare und Anträge.

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Formulare und Vordrucke zum Familienrecht 

Nutzen Sie unsere bequemen Formulardownloads für die wichtigsten Formulare und Anträge.

Erfassungsbogen für schnelle Scheidung

Sie wollen sich komplikationslos und schnell scheiden lassen? Dann nutzen Sie den Service unserer Fachkanzlei für das Familienrecht in Siegen und tragen die maßgeblichen Daten in den nachfolgenden Vordruck ein. Innerhalb eines Tages bereiten wir dann den Scheidungsantrag vor und lassen Ihnen diesen per Entwurf zur weiteren Abstimmung zukommen.

 
 

Antrag auf Bewilligung von Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe

Antrag Beratungshilfe Anwalt Siegen Baranowski

Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe
In sehr beengten finanziellen Verhältnissen besteht die Möglichkeit, für die außergerichtliche Tätigkeit eines Anwalts Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen. Wird dem Antrag entsprochen, so werden die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme von der Staatskasse, mit Ausnahme eines Eigenanteils von 15,00 EUR, getragen. Beabsichtigen Sie, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen, so füllen Sie den Vordruck aus und reichen diesen im Vorfeld bei Gericht ein. Wird Ihrem Antrag entsprochen, so erhalten Sie einen Beratungshilfeschein. Sobald dieser vorliegt, können Sie mit unserer Kanzlei einen Besprechungstermin vereinbaren. Für den Fall, dass keine Beratungshilfe bewilligt wird, bieten wir Ihnen die Möglichkeit einer angemessenen Ratenzahlung.

Vordruck Beantragung VKH und PKH Anwalt Siegen

Vordruck für Beantragung von Verfahrenskostenhilfe
Für die gerichtliche Tätigkeit besteht bei schlechten finanziellen Verhältnissen die Möglichkeit, in familiengerichtlichen Verfahren sogenannte Verfahrenskostenhilfe (VKH) und in regulären zivilrechtlichen Angelegenheiten Prozesskostenhilfe (PKH) zu beantragen. Damit ein Antrag auf Bewilligung von VKH oder PKH gestellt werden kann, besteht die Notwendigkeit, den Vordruck auszufüllen, zu unterzeichnen und nebst der erforderlichen Belege (Gehaltsabrechnungen und Kontoauszüge der letzten drei Monate, Kopien Versicherungspolicen pp.) zur Akte zu reichen.

Formulare der Fachkanzlei Baranowski - spezialisiert auf Familienrecht, Scheidung und Verkehrsrecht

Vollmacht Baranowski Fachkanzlei Familienrecht Scheidung Trennung

Vollmachtsurkunde Baranowski Fachkanzlei für Familienrecht und Scheidung
Sie wollen schnell Hilfe und wir sollen ohne große Umwege für Sie tätig werden? Dann nutzen Sie unsere Vollmachtsurkunde, die Sie hier herunter laden können. Lassen Sie uns die von Ihnen unterschriebene Vollmacht mit einer Schilderung Ihres Anliegens zukommen. Wir werden uns dann sofort Ihrer familienrechtlichen (wie etwa Trennung, Scheidung, Unterhalt) oder Ihrer verkehrsrechtlichen Angelegenheit - etwa nach einem Verkehrsunfall - annehmen.

Vordruck Versorgungsausgleich Anwalt Siegen

Formular zum Versorgungsausgleich
Im Verbund mit der Scheidung ist im Regelfall der sogenannte Versorgungsausgleich durchzuführen. Dies bedeutet, dass ein Ausgleich der während der Ehezeit erwirtschafteten Rentenanwartschaften zu erfolgen hat. Um die Scheidung zu beschleunigen ist es ratsam, die Vordrucke zum Versorgungsausgleich, auf Grundlage derer die Anwartschaften zu ermitteln sind, bereits zusammen mit dem Scheidungsantrag einzureichen. Für weitere Fragen zum Thema Versorgungsausgleich anlässlich Ihrer Scheidung stehen wir ihnen gerne zur Verfügung. Ihre Scheidungsanwälte in Siegen.

Erfassungsbogen zum Zugewinn
Anlässlich der Scheidung hat eine Auseinandersetzung der während der Ehe erwirtschafteten Vermögenswerte zu erfolgen. Der Vordruck dient der Erfassung der maßgeblichen Werte zum Anfangs-, Trennungs- und Endvermögen. Die Zahlen sind die Grundlage für die Berechnung des Zugewinns. Haben Sie weitere Fragen zum Thema Zugewinn oder Vermögensauseinandersetzung bei Trennung oder Scheidung? Dann sprechen Sie uns an. Wir stehen als kompetente Familienanwälte und Scheidungsanwälte in Siegen an Ihrer Seite.

Unterhaltstabellen und Leitlinien

Download Düsseldorfer Tabelle 2013

Düsseldorfer Tabelle 2013
Welcher Selbstbehalt ist derzeit zu berücksichtigen? In welcher Höhe wird Kindesunterhalt geschuldet? Haben sie weitere Fragen zum Thema Unterhalt, Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens von Selbständigen oder Arbeitnehmern? Dann wenden Sie sich vertrauensvoll an uns. Ihre Anwälte für das Unterhaltsrecht in Siegen und Umgebung.

Unterhalt berechnen Anwalt Siegen Düsseldorfer Tabelle 2015

Düsseldorfer Tabelle 2015
Ab Januar 2015 gelten neue Selbstbehaltssätze, die zu einer wesentlichen Reduzierung der Unterhaltspflicht führen können. So erhöht sich der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern und privilegiert Volljährigen auf 1.080,00 EUR bzw. 880,00 EUR im Falle der Arbeitslosigkeit und gegenüber der Ehefrau auf 1.200,00 EUR. Gegenüber Volljährigen gilt nunmehr ein Selbstbehalt von 1.300,00 EUR. Noch größer sind die Sprünge im Elternunterhalt. Der Selbstbehalt des Kindes beträgt nunmehr 1.800,00 EUR und seines Ehegatten von 1.440,00 EUR. In der Summe ergibt sich damit ein Familienselbstbehalt von 3.240,00 EUR statt bislang 2.880,00 EUR. Da Unterhalt immer nur für die Zukunft abgeändert werden kann, sollten Sie keine Zeit verstreichen lassen. Wir empfehlen, die Angemessenheit des Unterhaltes durch einen Fachmann prüfen lassen. Als Ihre Anwälte in Siegen für das Familienrecht bieten wir Ihnen zeitnahe Beratungstermine an.

Düsseldorfer Tabelle 2017 Rechtsanwalt Unterhalt Siegen

Neue Düsseldorfer Tabelle 2017
Die Sätze der Düsseldorfer Tabelle wurden zum 01.01.2017 geringfügig angehoben. Der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten dagegen ist in der aktuellen Düsseldorfer Tabelle unberücksichtigt geblieben. Die Kindergelderhöhung wurden in die Tabellen bereits eingearbeitet. Haben Sie Fragen zur Düsseldorfer Tabelle oder zur Höhe des Ihnen zustehenden Unterhaltes? Dann stehen Ihnen die Anwälte unserer Fachanwaltskanzlei für das Familienrecht in Siegen gerne bei. Rufen Sie uns an und vereinbaren einen Besprechungstermin.

Hammer Leitlinien Unterhalt Anwalt siegen

Neue Hammer Leitlinien zum Unterhalt, gültig ab Januar 2017
Die neuen Leitlinien übernehmen die neue Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2017. Sie berücksichtigen die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Erhöhungen des Kindergeldes und des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder. Die Selbstbehaltssätze sind unverändert geblieben. Haben Sie Fragen zum Unterhalt? Dann stehen Ihnen die Anwälte unserer Fachkanzlei für das Familienrecht gerne zur Seite.

Düsseldorfer Tabelle 2018

Neue Düsseldorfer Tabelle zum Unterhalt, gültig ab Januar 2018

Erstmals seit 2008 wurden die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle angehoben. Die Tabelle beginnt zukünftig mit einem bereinigten Nettoeinkommen bis 1.900,00 EUR (ehemals bis 1.500,00 EUR) und endet nunmehr mit einem Einkommen von bis 5.500,00 EUR (zuletzt 5.100,00 EUR). Auch der sogenannte Bedarfskontrollbetrag, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten soll, steigt 2018 an. In der ersten Einkommensgruppe entspricht der Bedarfskontrollbetrag dem notwendigen Selbstbehalt. Dieser erhöht sich in der zweiten Einkommensgruppe von bisher 1.180,00 EUR auf 1.300,00 EUR. In den folgenden Einkommensgruppen steigt der Bedarfskontrollbetrag dann wie bisher um jeweils hundert Euro. Dies wird sich in einer Vielzahl von Fällen unterhaltsmindernd auf die Frage des Unterhaltsanspruchs des minderjährigen Kindes auswirken.

Die Selbstbehaltssätze sind in der aktuellen Düsseldorfer Tabelle unverändert geblieben. Der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern beläuft sich weiterhin auf 1.080,00 EUR bei Erwerbstätigen und 880,00 EUR bei Erwerbslosen. Beim Ehegattenunterhalt ist weiterhin von einem Selbstbehalt von 1.200,00 EUR auszugehen; bei volljährigen Kindern von 1.300,00 EUR.

Der Mindestunterhalt beträgt ab dem 01.01.2018 für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 348,00 EUR (zuletzt 342,00 EUR), für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 399,00 EUR (statt bisher 393,00 EUR) und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 467,00 EUR (ehemals 460,00 EUR).

 

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Fachkanzlei für Familienrecht und Scheidung
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