Düsseldorfer Tabelle
Neue Tabellensätze und neue Hammer Leitlinien 2015.
Neue Tabellensätze und neue Hammer Leitlinien 2015.
Neue Tabellensätze und neue Hammer Leitlinien 2015.
Das Oberlandesgericht Hamm hat die neuen Leitlinien zum Unterhaltsrecht bekannt gegeben. Die Leitlinien sind von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Hamm erarbeitet worden, um eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts zu erzielen. Die Bedarfssätze/Tabellenbeträge der Düsseldorfer Tabelle sind zum 1. August 2015 wegen des erhöhten Mindestbedarfs geändert worden. Dies ist der Grund für die im Übrigen unveränderten gebliebenen neuen Leitlinien des OLG Hamm.
Auch wenn das Kindergeld rückwirkend zum 1. Januar 2015 erhöht wurde, wirkt sich dies nicht auf die Höhe des Kindesunterhaltes aus. Gemäß § 8 Abs. 3 des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags und des Kinderzuschlags ist bei der Anwendung von § 1612b Abs. 1 BGB für die Zeit bis zum 31.12.2015 weiterhin das Kindergeld in bisheriger Höhe maßgebend.
Der Mindestkindesunterhalt (100 % der Düsseldorfer Tabelle; bereinigtes Nettoeinkommen bis 1.500,00 EUR) beläuft sich ab August 2015 auf 236,00 EUR (0-5 Jahre), 284,00 EUR (6-11 Jahre), 348,00 EUR (12-17 Jahre) 320,00 EUR (ab 18 Jahre). Die Selbstbehaltssätze sind mit 1.080,00 EUR (gegenüber dem minderjährigen Kind), 1.200,00 (gegenüber der Ehefrau) und 1.300,00 EUR (gegenüber dem nicht privilegierten volljährigen Kindern) unverändert geblieben.
Die aktuellen Leitlinien des OLG Hamm finden Sie hier.
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