Versorgungsausgleich: Aussetzung der Rentenkürzung
Wann und unter welchen Bedingungen kann eine Rentenkürzung wegen Unterhalt verlangt werden?
Wann und unter welchen Bedingungen kann eine Rentenkürzung wegen Unterhalt verlangt werden?
Wann und unter welchen Bedingungen kann eine Rentenkürzung wegen Unterhalt verlangt werden?
Anlässlich der Scheidung findet ein Rentenausgleich (= Versorgungsausgleich) statt. Dabei werden die während der Ehezeit begründeten Rentenanwartschaften hälftig geteilt und nach der Scheidung unverzüglich ausgeglichen. Die Kürzung erfolgt automatisch mit Rechtskraft der Scheidung. Nach Wegfall des sogenannten „Rentnerprivilegs“ schützt der Rentenbezug nicht mehr vor einer Kürzung im Versorgungsausgleich. Dies kann zu einer unbilligen Härte führen, wenn der geschiedene Ehegatte Rentner wird oder dies bereits ist und der andere Ex-Ehegatte, dem ein nachehelicher Unterhaltsanspruch zusteht, noch keine Rente bezieht. In diesem Fall kann ein Anspruch auf Anpassung gemäß §§ 33 ff. VersAusglG bestehen. In diesem Fall kann die Rentenkürzung maximal in Höhe des zu zahlenden nachehelichen Unterhaltes vorübergehend bis zum Renteneintritt des Unterhaltsberechtigten ausgesetzt und so den tatsächlichen Verhältnissen angepasst werden.
Bei einer Aussetzung der Rentenkürzung nach § 33 VersAusglG muss das Gericht immer prüfen, ob eine bestehende Unterhaltsregelung den gesetzlichen Vorschriften über den nachehelichen Unterhalt widerspricht. Dies ist der Fall, wenn nur eine ältere Unterhaltsregelung besteht, die im Ruhestand die aktuelle Unterhaltsverpflichtung nicht mehr abbildet. Das hat der BGH aktuell entschieden.
Beschluss des BGH vom 02.08.2017, XII ZB 170/16.
Während der gesetzlichen Ehezeit begründeten beide Ehegatten, die bereits vor Jahren geschieden wurden, Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, u. a. bei der Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund). Der Ehezeitanteil des dortigen Anrechts des Antragstellers belief sich auf 1.190,31 €, das der Ehefrau auf 168,86 €. Außerdem hatte der Antragsteller Anrechte bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel (im Folgenden: ZVK) mit einem Ehezeitanteil einer dynamischen Rentenanwartschaft von 272,61 € begründet, zudem weitere Anrechte bei der P. AG mit einer dynamischen Rentenanwartschaft von 39,56 €.
Das AG führte auf Grundlage des vor dem 01.09.2009 geltenden Rechts den Versorgungsausgleich durch und übertrug zulasten der gesetzlichen Rentenversicherung des Antragstellers zugunsten der gesetzlichen Rentenversicherung der Ehefrau 510,73 € im Wege des Splittings nach § 1587b Abs. 1 BGB sowie 19,78 € im Wege des erweiterten Splittings nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG. Außerdem waren zulasten der Anrechte des Antragstellers bei der ZVK weitere Anrechte zugunsten der Ehefrau von 136,30 € im Wege des analogen Quasi-Splittings nach §§ 1 Abs. 3 VAHRG, 1587b Abs. 2 BGB in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen.
Die Ehegatten verständigten sich vergleichsweise auf die Zahlung eines nachehelichen Unterhalts an die Ehefrau von monatlich 1.000 €, und zwar ab August 2009. Zudem überließ der geschiedene Ehemann die ihm gehörende Wohnung der Ehefrau mietfrei. Der Antragsteller bezieht mittlerweile eine vorzeitige Altersrente von 1.406,05 € brutto bzw. 1.257,72 € netto. Ohne die Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs hätte die Rente 1.983,08 € brutto bzw. 1.761,97 € netto betragen. Er beantragte von der DRV Bund, die durch den Versorgungsausgleich bedingte Kürzung seiner laufenden Rente i.H.v. 510,73 € auszusetzen.
Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, dass bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage des früheren Rechts die Obergrenze einer Anpassung dem Betrag entspricht, der im Wege des früheren Splittings nach § 1587b Abs. 1 BGB a.F. ausgeglichen wurde. Dies stelle den Splittingbetrag von 510,73 € dar. Dieser Betrag müsse dann noch wegen des seit dem Ehezeitende gestiegenen Rentenwerts dynamisiert werden.
Die weitergehende Kürzung der gesetzlichen Rente des Antragstellers durch des Quasi-Splittings nach §§ 1 Abs. 3 VAHRG, 1587b Abs. 2 BGB und des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG habe auf die Bestimmung der Obergrenze keine Auswirkung. Diese Kürzungen betreffen Anrechte des Antragstellers, die nach § 32 VersAusglG nicht anpassungsfähig sind. Da die Anpassung nicht höher als der ohne die Kürzung bestehende gesetzliche Unterhaltsanspruch sein darf, müsse für die Durchführung der Anpassung eine vorhandene Unterhaltsregelung stets von Amts wegen daraufhin überprüft werden, ob sie noch den gesetzlichen Vorschriften über den nachehelichen Unterhalt entspreche.
Eine Korrektur der Unterhaltsregelung sei insbesondere vorzunehmen, wenn diese bereits älter sei und noch aus der Zeit des Erwerbslebens des Unterhaltspflichtigen stamme, da sie nach dessen Eintritt in den Ruhestand regelmäßig nicht mehr der aktuellen Unterhaltsverpflichtung entspreche.
Die Anpassung der Rentenkürzung setzt voraus, dass der Ausgleichspflichtige bereits eine laufende Rente aus einem Anrecht bezieht, das wegen des Versorgungsausgleichs gekürzt worden ist. Unerheblich ist, ob die Versorgungskürzung nach dem alten oder dem neuen Versorgungsausgleichsrecht erfolgte. Die Regelung des § 33 VersAusglG findet in beiden Fällen Anwendung. Der BGH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, dass die Obergrenze der Anpassung nach § 33 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG bei Altentscheidungen dem Betrag entspricht, der im Wege des Splittings nach § 1587b Abs. 1 BGB ausgeglichen wurde.
Ein Unterhaltstitel muss für eine Korrektur der Rentenkürzung nicht zwingend vorliegen. Aber auch das Bestehen eines Titels allein ist unzureichend, wenn der titulierte nacheheliche Unterhalt nicht oder nicht mehr in der titulierten Höhe besteht. Bei Unterhaltstiteln ist von Amts wegen zu prüfen, ob der festgelegte Unterhalt den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Das ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn eine ältere Unterhaltsregelung aus der Zeit des Erwerbslebens vorliegt, die nach Eintritt in den Ruhestand die aktuelle Unterhaltsverpflichtung nicht mehr abbildet. Die Kürzung ist dann in Höhe des aktuellen Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens aber in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten nach § 32 VersAusglG, aus denen der Ausgleichspflichtige eine laufende Versorgung bezieht (§ 33 Abs. 3 VersAusglG).
Für die Anpassung ist ein Antrag beim örtlich zuständigen Familiengericht zu stellen. Antragsberechtigt sind die geschiedenen Ehegatten. Bei Änderungsanträgen auch der Versorgungsträger des anzupassenden Anrechts. Das Verfahren eines Ehegatten richtet sich gegen den Versorgungsträger als Antragsgegner, nicht gegen den anderen Ehegatten. Im isolierten Verfahren besteht kein grundsätzlicher Anwaltszwang, doch sollte wegen der Komplexität ein Rechtsanwalt für die Antragstellung hinzugezogen werden.
Die Antragstellung kann vor Eintritt der Rechtskraft des Versorgungsausgleichs erfolgen, was empfehlenswert sein kann, um den frühesten Zeitpunkt für die Anpassung zu erreichen. Daher kann es geboten sein, den Antrag als sogenanntes Verbundverfahren zusammen mit der Scheidung geltend zu machen.
Eine Bezifferung des Antrags ist entbehrlich.
Anpassungsfähig sind ausschließlich die in § 32 VersAusglG genannten Grundversorgungen. Betriebliche Versorgungen oder private Versicherungen können nicht angepasst werden.
Zudem gelten bestimmte Geringfügigkeits- bzw. Bagatellgrenzen. Die Aussetzung entfällt, wenn die Kürzung bei einem Rentenbetrag 2 %, ansonsten als Kapitalwert 240 % der monatlichen Bezugsgröße des § 18 Abs. 1 SGB IV unterschreitet. Maßgeblich ist dafür der Wert der Kürzung am Ende der Ehezeit, nicht deren aktueller Wert.
Die Anpassung erfolgt ab dem ersten Tag des Monats, der der Antragstellung folgt. Eine Rückwirkung erfolgt nicht. Ein Antrag beim Versorgungsträger oder ein bloßer Verfahrenskostenhilfeantrag reichen dafür nicht aus! Kommt eine Anpassung wegen Unterhalts in Betracht, so ist der Antrag schnellstmöglich zu stellen, weil die Anpassung erst ab dem Folgemonat wirkt und bei Tod des Anpassungsberechtigten vor Antragstellung seine Hinterbliebenen leer ausgehen.
Verfasser:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
Scheidungsanwalt Siegen
Frank Baranowski
Telefon: 0271 - 56055