In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass die in Trennung lebende Ehefrau nach endgültiger Trennung von ihrem neuen Partner schwanger wird. Dies kann zu rechtlichen Schwierigkeiten, insbesondere zu Problemen bei der Vaterschaft, führen. Zudem drängt sich in diesem Fall die Frage auf, ob der in Trennung lebende Ehemann wegen des Umstandes der Schwangerschaft schon vor Ablauf des Trennungsjahres Scheidungsantrag stellen kann. Letzteres ist bislang nicht abschließend durch den BGH geklärt.
Ist die Ehe zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch nicht geschieden, gilt die gesetzliche Regelung des § 1592 BGB. Danach ist Vater eines Kindes der Mann,
Diese gesetzliche Vermutungsregelung führt dazu, dass der getrennt lebende Ehemann der rechtliche Vater wird. Um dies zu verhindern, ist es nicht ausreichend, dass der biologische Vater, der das Kind gezeugt hat, die Vaterschaft anerkennt. Selbst wenn die erforderliche Zustimmungserklärung der Kindesmutter nach § 1595 BGB vorliegt, wäre die Anerkennung wirkungslos, da noch die rechtliche Vaterschaft des Ehemannes besteht. Um diese zu beseitigen, ist die Vaterschaft anzufechten (§ 1599 BGB). Nach § 1600 BGB können u. a. der Mann, dessen rechtliche Vaterschaft besteht, der biologische Vater und die Kindesmutter die Vaterschaft anfechten.
Nach § 1600 b BGB hat die Anfechtung innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Kenntnis von den Umständen, die gegen eine Vaterschaft sprechen, zu erfolgen.
Eine Ausnahme von dem vorgenannten Grundsatz gilt dann, wenn der Ehemann vor Ablauf des Trennungsjahres bzw. beide Beteiligten nach Ablauf des Trennungsjahres Scheidungsantrag gestellt haben. In den allermeisten Fällen besteht kein Streit über die tatsächliche Vaterschaft des außerehelich gezeugten Kindes. Der biologische Vater ist meist dazu bereit, die Vaterschaft anzuerkennen. In diesem Fall ist eine Anfechtung entbehrlich, sofern alle Beteiligten im Dreiecksverhältnis daran mitwirken.
So hat der biologische Vater seine Vaterschaft anzuerkennen. Dieser Anerkennung müssen die Kindesmutter und der Ehemann gleichermaßen zustimmen. Die jeweiligen Erklärungen müssen öffentlich beurkundet werden.
Diese Option besteht jedoch nur dann, wenn bereits ein Scheidungsverfahren beim Familiengericht anhängig ist, das Kind erst nach Einreichung des Scheidungsantrages geboren wird und der leibliche Vater spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft anerkennt. Dies leitet sich aus den §§ 1599 Abs. 2, 1594 BGB ab. Die Anerkennung ist bereits vor Geburt des Kindes möglich.
Die Erklärungen der drei Beteiligten (biologischer und rechtlicher Vater sowie Kindesmutter) sind entweder vor einem Notar oder beim Jugendamt (§§ 59, 87 e SGB VIII) abzugeben. Wegen der Kosten sollten die Erklärungen beim Jugendamt öffentlich beurkundet werden, denn dies ist mit keinen Kosten verbunden. Die Änderungen in der Geburtsurkunde erfolgen durch das Standesamt. Dafür ist es erforderlich, dass die vorgenannten Urkunden samt dem rechtskräftigen Scheidungsbeschluss, der im Regelfall vom Scheidungsanwalt weitergeleitet wird, vorgelegt werden. Im Regelfall bereitet dies keine Probleme.
Die Anerkennung der Vaterschaft durch den biologischen Vater wird frühestens mit Rechtskraft der Scheidung wirksam. Liegen die vorgenannten Voraussetzungen nicht vor, verbleibt lediglich der Weg einer gerichtlichen Anfechtung der Vaterschaft wie im ersten Teil aufgezeigt.
In der Rechtsprechung wurde in der Vergangenheit wiederholt diskutiert, ob der Ehegatte bei Schwangerschaft seiner Ehefrau aus einem „ehebrecherischen Verhältnis“ berechtigt ist, vorzeitig Scheidungsantrag zu stellen. Die neuere Instanzenrechtsprechung lässt eine klare Tendenz dahin gehend erkennen, dass es statthaft sein soll, wenn der Ehemann – und nur der – bereits vor Ablauf des eigentlichen Trennungsjahres Scheidungsantrag stellt. Dies wird zumindest vom OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 16.06.2014 in dem Verfahren II-8 WF 106/14 (FamRZ 2014, 2004) und vom OLG Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 13.04. 2000 in dem Verfahren 20 WF 32/00 so gesehen.
Dem ist zu folgen, denn nur durch einen vorzeitigen Scheidungsantrag kann der Ehemann wegen der Möglichkeit des § 1599 Abs. 2 BGB, wie oben aufgezeigt, ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren vermeiden. Ob die Schwangerschaft einer Ehefrau aus einem ehebrecherischen Verhältnis ohne das Hinzutreten weiterer belastender Umstände eine Härtefallscheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB rechtfertigen kann, war bis zur Kindschaftsreform im Juli 1998 umstritten, wurde aber schon damals durchaus bejaht. Mit der Neureglung des § 1599 BGB hat sich die Situation wesentlich geändert.
Dadurch, dass der Gesetzgeber die Abhängigkeit eines Scheidungsantrags und Geburt des Kindes in zeitlicher Hinsicht zwingend miteinander verknüpft hat, erlangt die Einleitung des Scheidungsverfahrens die Bedeutung einer tatbestandlichen Voraussetzung für die Inanspruchnahme der vom Gesetzgeber zur Entlastung der Beteiligten geschaffenen gesetzlichen Regelung. Daher ist es zumindest aus Sicht der OLG Hamm und Karlsruhe geboten, die Schwangerschaft der Ehefrau von einem anderen Mann selbst als einen Härtegrund anzusehen, aus dem für den Ehemann die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe folgt. Danach kann bereits vor Ablauf des Trennungsjahres Scheidungsantrag gestellt werden. Es bleibt die weitere Entwicklung der Rechtsprechung abzuwarten.
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